Schwerbehinderung: Kaum bekannte Nachteilsausgleiche ab GdB 30 und 40 – Tabelle

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Viele Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) 30 oder 40 denken: „Nur ab 50 gibt’s etwas.“ Doch das ist falsch. Es existieren Nachteilsausgleiche, die bereits greifen, bevor der Schwellenwert von GdB 50 erreicht ist – etwa steuerliche Freibeträge oder besondere Rechte am Arbeitsplatz.

Trotzdem sind gerade diese Unterstützungen wenig bekannt. Dieser Artikel zeigt, welche Rechte Betroffene mit GdB 30 oder 40 haben, welche Voraussetzungen gelten und wie man sie beantragt. Ziel: Klarheit schaffen, damit niemand auf mögliche Erleichterungen verzichtet.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich bezeichnet Hilfen und Vergünstigungen, die Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Das betrifft z. B.

  • steuerliche Pauschbeträge,
  • besondere Rechte im Arbeits‑ und Ausbildungsleben,
  • im Einzelfall Förderung und Unterstützungsleistungen.

Die Rechtsgrundlage: Das SGB IX nennt die Teilhabe und den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile.

Viele denken, solche Ausgleiche gelten erst ab einem GdB von 50 (also bei Schwerbehinderung). Tatsächlich aber gibt es bereits Rechte bei GdB 30 und 40 – unter bestimmten Voraussetzungen. Und diese sind oft leichter zu erreichen, als viele vermuten.

GdB 30 und 40 – diese Rechte bestehen

Hier die wichtigsten Nachteilsausgleiche, die bei einem GdB von 30 oder 40 relevant sind:

Vorteil Hinweis
Steuerlicher Pauschbetrag bei GdB 30 620 Euro jährlich. Seit 2021 auch unterhalb der 50er-Grenze ohne weitere Voraussetzungen möglich.
Steuerlicher Pauschbetrag bei GdB 40 860 Euro jährlich. Wird automatisch anerkannt, sobald ein GdB-Bescheid vorliegt.
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Möglich ab GdB 30 oder 40, wenn Arbeitsplatz gefährdet ist oder keine geeignete Stelle gefunden wird.
Besonderer Kündigungsschutz Gilt bei anerkannter Gleichstellung. Arbeitgeber benötigen Zustimmung des Integrationsamts für eine Kündigung.
Unterstützung im Arbeitsleben Gleichgestellte können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, z. B. technische Hilfen oder begleitende Hilfen im Beruf.
Nachteilsausgleich in Ausbildung und Prüfungen Unter bestimmten Voraussetzungen Anpassung von Prüfungsbedingungen möglich, z. B. Zeitverlängerung.

Beispiele aus der Praxis:

Wer einen GdB von 30 hat, kann bei der Arbeitsvermittlung einen Antrag auf Gleichstellung stellen und damit Rechte wie Schwerbehinderte erhalten.
Steuerlich gilt: Auch Personen mit GdB unter 50 haben Anspruch auf den Behinderten‑Pauschbetrag.

Wer sich in einer Ausbildung befindet, kann bei GdB 30 oder 40 unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Nachteilsausgleiche bei Prüfungen oder besondere Unterstützungsangebote haben.

Im Rahmen des Jobcoachings oder bei geförderten Arbeitsverhältnissen (z. B. im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) können Gleichgestellte unterstützt werden.

Voraussetzungen – was Sie wissen müssen

Damit Sie tatsächlich in den Genuss dieser Rechte kommen, sind die folgenden Voraussetzungen wichtig:

Der GdB muss offiziell festgestellt worden sein (erstmalig beim zuständigen Versorgungs‐ oder Sozialamt).

Für die Gleichstellung gilt: GdB von mindestens 30 oder 40, und zusätzlich: a) ein geeignetes Beschäftigungsverhältnis (z. B. mindestens 18 Stunden/Woche) oder b) der Arbeitsplatz ist gefährdet bzw. geeigneter Arbeitsplatz ist nicht zu finden.

Der Antrag auf Gleichstellung muss bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Beim Pauschbetrag: Der GdB‑Nachweis (z. B. Bescheid) muss bei der ersten Steuererklärung eingereicht werden.

Nicht die gleichen Nachteilsausgleiche wie bei Schwerbehinderung

Nicht alle Nachteilsausgleiche, die bei einer Schwerbehinderung gelten, stehen automatisch bei Gleichstellung zur Verfügung. So haben Gleichgestellte zwar Anspruch auf Kündigungsschutz und bestimmte Förderungen, jedoch nicht auf Zusatzurlaub oder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.

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Wer eine GdB-Feststellung beantragt, sollte die Angabe der gesundheitlichen Einschränkungen sorgfältig dokumentieren. Ärztliche Gutachten, Befunde und Therapieunterlagen erhöhen die Chancen auf eine gerechte Bewertung. Auch eine Beratung durch Sozialverbände oder Behindertenbeauftragte kann hilfreich sein.

Wo lauern Fallstricke?

Einige Aspekte sollten Betroffene besonders im Blick behalten: Häufig wird der Antrag auf Nachteilsausgleich vorschnell abgelehnt, weil fälschlicherweise angenommen wird, dass entsprechende Rechte erst ab einem GdB von 50 greifen – doch das stimmt nicht.

Bereits bei einem GdB von 30 oder 40 bestehen durchaus Ansprüche, etwa auf den steuerlichen Pauschbetrag, dessen Höhe sich am festgestellten GdB orientiert – beispielsweise 620 Euro bei einem GdB von 30. Beim Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kommt es entscheidend darauf an, eine nachvollziehbare Begründung zu liefern:

Etwa, warum der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist oder weshalb es trotz Bemühungen nicht gelingt, eine geeignete Stelle zu finden.

Schwerbehindertenausweis erst ab GdB 50

Außerdem ist wichtig zu verstehen, dass der Schwerbehindertenausweis erst ab einem GdB von 50 regulär ausgestellt wird. Wer also „nur“ einen GdB von 30 oder 40 hat, erhält nicht automatisch den Ausweis und damit auch nicht alle damit verbundenen Nachteilsausgleiche wie etwa Zusatzurlaub oder unentgeltliche Beförderung.

Dennoch können gerade im steuerlichen Bereich weitere Vorteile bestehen: Es lohnt sich, neben dem Pauschbetrag auch behinderungsbedingte Mehraufwendungen wie Ausgaben für Hilfsmittel oder Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Eine Gleichstellung kann abgelehnt werden, wenn kein ausreichender Bezug zum Arbeitsleben besteht – in solchen Fällen bleibt der steuerliche Ausgleich die wichtigste Option.

Praxis‑Tipps – so gehen Sie vor

Zunächst sollten Betroffene prüfen, ob bereits ein Bescheid über einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 vorliegt. Ist das nicht der Fall, empfiehlt es sich, einen Antrag beim zuständigen Versorgungs- oder Sozialamt zu stellen.

Liegt der Bescheid vor, sollte er im ersten Jahr der Steuererklärung dem Finanzamt beigefügt werden. In den Folgejahren genügt ein kurzer Hinweis, sofern sich keine Änderungen ergeben haben.

Wer berufstätig ist oder eine Stelle sucht und einen GdB von 30 oder 40 hat, sollte sorgfältig abwägen, ob eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen sinnvoll ist. Der Antrag dafür wird bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt und kann wichtige Vorteile im Berufsleben eröffnen.

Es ist sinnvoll, sich frühzeitig beraten zu lassen – etwa durch den Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung, das Integrationsamt oder im Rahmen einer steuerlichen Beratung. So lassen sich mögliche Nachteilsausgleiche gezielt nutzen und Fehler im Antragsverfahren vermeiden.

Aufwände schriftlich festhalten

Wichtig ist auch, behinderungsbedingte Mehraufwendungen schriftlich festzuhalten. Selbst wenn bereits ein Pauschbetrag berücksichtigt wird, können zusätzliche Ausgaben wie Fahrtkosten, Hilfsmittel oder Unterstützungsleistungen steuerlich relevant sein.

Hilfreich ist außerdem die Unterstützung durch eine Teilhabeberatung. Diese Angebote sind in der Regel kostenlos und helfen dabei, Anträge korrekt zu stellen oder bei einer Ablehnung rechtzeitig und begründet Widerspruch einzulegen.