Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 höhere Punktgrenzen gelten. Wer bereits nach bisherigem Recht eingestuft wurde, soll seinen Pflegegrad aber nicht allein wegen der strengeren Regeln verlieren. Diesen Bestandsschutz sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen.
Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Unterscheidung wichtig: Strengere Voraussetzungen für eine neue Einstufung bedeuten nicht automatisch, dass bestehende Pflegegrade herabgesetzt werden.
Die geplanten Punktgrenzen im Vergleich
Bei der Begutachtung wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen eingeschränkt sind. Aus mehreren Lebensbereichen entsteht eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Diese entscheidet grundsätzlich über den Pflegegrad.
Die folgende Tabelle zeigt die regulären Punktbereiche nach geltendem Recht und nach dem Kabinettsentwurf:
| Pflegegrad | Bisherige Gesamtpunkte | Geplante Gesamtpunkte ab 2027 |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| 4 | 70 bis unter 90 | Unverändert |
| 5 | 90 bis 100 | Unverändert |
Die geplanten Grenzen sind noch kein geltendes Recht. Für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Auch die Zuordnung zu Pflegegrad 5 kann bei besonderen Bedarfskonstellationen von der regulären Punktgrenze abweichen.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden
Der geplante § 142b SGB XI schützt Einstufungen nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht. Auch bei einer späteren Begutachtung soll eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Punktgrenzen oder Bewertungssystematik ausgeschlossen sein.
Die Begründung erläutert dafür einen Vergleich mit dem bisherigen Recht: Würde der bestehende Pflegegrad danach weiterhin erreicht, soll er erhalten bleiben.
Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Erstantrag und einer bereits anerkannten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag „Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung des Pflegegrades verhindern“.
Der Schutz gilt nicht für jede spätere Veränderung
Verbessert sich die Selbstständigkeit so weit, dass der bisherige Pflegegrad auch nach den alten Regeln nicht mehr gerechtfertigt wäre, bleibt eine Herabstufung möglich. Der Entwurf schützt vor Nachteilen durch die Gesetzesänderung, nicht vor den Folgen einer tatsächlich verbesserten Pflegesituation.
Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Begründung einer späteren Entscheidung. Entscheidend wäre, ob die Pflegekasse eine Veränderung des Hilfebedarfs feststellt oder lediglich andere Bewertungsregeln anwendet.
Bei Anträgen soll das Datum der Antragstellung zählen
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung richtet sich die Prüfung nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dagegen der Begutachtungstag maßgeblich sein – ergänzt durch den beschriebenen Bestandsschutz.
Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb den tatsächlichen Hilfebedarf klären und einen notwendigen Antrag nicht unnötig aufschieben. Eine frühe Antragstellung ersetzt allerdings weder die Begutachtung noch die erforderlichen Voraussetzungen.
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Praktische Hinweise dazu enthält auch der Beitrag „Noch vor der Pflegereform 2027 den Pflegegrad überprüfen lassen“.
Pflegegrad und Pflegeleistungen sind nicht dasselbe
Ein geschützter Pflegegrad bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert weiterlaufen. Die Reform sieht neben Änderungen an der Einstufung auch eine Neuordnung von Leistungen vor.
Das Gesundheitsministerium beschreibt beispielsweise eine Bündelung bisheriger Ansprüche in neue Budgets. Bei Pflegegrad 1 sollen Leistungen stärker auf Prävention und Begleitung ausgerichtet werden. Die Frage nach dem Pflegegrad muss deshalb getrennt von der Frage betrachtet werden, welche Unterstützung künftig bezahlt wird.
Für Haushalte sind damit zwei Prüfungen wichtig: Bleibt die Einstufung erhalten? Und welche Geld- oder Sachleistungen stehen mit dieser Einstufung zur Verfügung?
Für die Begutachtung zählt der Alltag
Die Einstufung hängt nicht allein von einer Diagnose ab. Das geltende Begutachtungssystem berücksichtigt unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags.
Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Besonders stark fließt die Selbstversorgung ein, etwa der Unterstützungsbedarf beim Waschen, Anziehen oder Essen.
Für die Vorbereitung helfen konkrete Aufzeichnungen:
- Welche Tätigkeiten gelingen nicht mehr selbstständig?
- Wie häufig ist Unterstützung nötig?
- Reicht eine Erinnerung oder Anleitung, oder muss jemand unmittelbar helfen?
- Welche Schwierigkeiten treten nachts auf?
- Schwankt der Hilfebedarf zwischen guten und schlechten Tagen?
Vorhandene Pflegebescheide, frühere Gutachten und aktuelle medizinische Unterlagen sollten ebenfalls griffbereit sein. Sie erleichtern es, Veränderungen nachvollziehbar darzustellen.
Noch ist die Reform nicht verbindlich
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften gelten die bestehenden Regeln.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, muss deshalb nicht wegen der angekündigten Reform vorsorglich einen neuen Antrag stellen. Bei einem veränderten Hilfebedarf ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Sie kann klären, ob eine Überprüfung der Einstufung angezeigt ist und welche Unterstützung bereits heute genutzt werden kann.




