Mehr als 500 Homeoffice-Tage abgerechnet, obwohl sie krankheitsbedingt nicht arbeitete: Eine Mitarbeiterin der niederländischen Bank ABN AMRO verlor deshalb fristlos ihren Arbeitsplatz. Trotzdem sprach ihr das Gericht 15.965,24 Euro zu, weil eine wirksame Kündigung und der Verlust sämtlicher Zahlungsansprüche rechtlich unterschiedliche Fragen sind.
Seit August 2023 krank – Ende 2025 Pauschalen beantragt
Die Frau arbeitete seit dem 1. Februar 2021 bei ABN AMRO und erhielt zuletzt monatlich 9.628,83 Euro brutto einschließlich Urlaubsgeld und fester Bonuszahlung. Seit dem 9. August 2023 war sie durchgehend arbeitsunfähig und hatte nicht mehr gearbeitet.
Nach Ablauf von 104 Krankheitswochen endete im August 2025 die Verpflichtung der Bank zur Lohnfortzahlung.
Anfang Dezember kündigte der Arbeitgeber an, wegen der langen Arbeitsunfähigkeit ein Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim niederländischen UWV einzuleiten.
Am 30. Dezember 2025 beantragte die Beschäftigte rückwirkend Homeoffice-Pauschalen für Dezember 2023 bis November 2025. Die Bank untersuchte daraufhin auch frühere Abrechnungen und warf ihr im Kündigungsschreiben unberechtigte Forderungen für insgesamt mehr als 500 Tage vor.
Vorgesehen waren drei Euro je tatsächlich geleistetem Homeoffice-Tag. Bei mehr als 500 unberechtigt angesetzten Tagen ging es somit um Forderungen von über 1.500 Euro.
Die Regeln waren eindeutig – und mussten bestätigt werden
Die betrieblichen Vorgaben erlaubten die Pauschale nur für Tage, an denen tatsächlich zu Hause gearbeitet wurde. Für Krankheitstage und Urlaub war die Erstattung ausdrücklich ausgeschlossen.
Zusätzlich erschien vor dem Absenden der Abrechnung ein Hinweisfenster, in dem die Beschäftigten die Kenntnis der Regeln und die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigen mussten. Ohne diese Bestätigung ließ sich der Antrag nicht abschließen.
Es ging also um eine Zahlung des Arbeitgebers nach dessen Beschäftigungsbedingungen. Die in Deutschland bekannte steuerliche Homeoffice-Pauschale war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Eine frühere Genehmigung schützte die Mitarbeiterin nicht
Die Frau erklärte, sie habe ihre letzten Verwaltungsangelegenheiten vor dem erwarteten Vertragsende erledigen wollen und dabei nicht über die Erstattungsregeln nachgedacht. Außerdem habe die Bank bereits 2023 eine Abrechnung akzeptiert, die teilweise Krankheitstage umfasste.
Hinzu kam aus ihrer Sicht, dass sie während ihrer Erkrankung weiterhin eine Internetkostenpauschale erhalten hatte. Deshalb habe sie angenommen, auch die Homeoffice-Zahlungen beanspruchen zu können.
Das Gericht ließ diese Erklärung als Rechtfertigung für die Abrechnungen nicht gelten: Eine automatische Freigabe früherer Anträge setzte die klaren schriftlichen Vorgaben nicht außer Kraft. Ebenso wenig ließ sich aus einer laufenden Internetpauschale ein Anspruch auf eine Zahlung für einzelne, tatsächlich nicht geleistete Arbeitstage ableiten.
Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung
Nachdem der Vorgesetzte am 7. Januar 2026 auf die Abrechnungen aufmerksam geworden war, prüfte die Bank den Vorgang und hörte die Mitarbeiterin an. Am 21. Januar 2026 sprach sie die fristlose Kündigung aus.
Die Rechtbank Amsterdam hielt dieses Vorgehen mit Beschluss vom 8. Juni 2026, Aktenzeichen 12153858 / EA VERZ 26-357, für rechtmäßig. Die Entscheidung trägt die Kennung ECLI:NL:RBAMS:2026:9615.
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Das Gericht berücksichtigte die hohen Anforderungen an die Integrität von Bankbeschäftigten und die Vielzahl der unberechtigten Abrechnungen. Die persönlichen Umstände der Frau reichten nach seiner Bewertung nicht aus, um die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern.
Warum trotzdem ein Anspruch auf fast 16.000 Euro bestand
Gesondert prüfte das Gericht die sogenannte Transitievergoeding, eine gesetzliche Übergangszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach niederländischem Recht entfällt dieser Anspruch bei einer fristlosen Kündigung nicht automatisch, sondern insbesondere dann, wenn die Beendigung auf einem besonders schwer vorwerfbaren Verhalten des Beschäftigten beruht.
Diese zusätzliche Schwelle sah das Gericht hier nicht als erreicht an. Die Frau hatte eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression geschildert; das Gericht hielt ihre Erklärung für glaubhaft, sie habe in einer psychisch belastenden Situation die Verwaltungsvorgänge abschließen wollen und die Abrechnungsregeln tatsächlich nicht bedacht.
Sie hätte die Vorgaben beachten müssen und durfte die Forderungen nicht einreichen. Eine gezielte Schädigung der Bank stellte das Gericht jedoch nicht fest.
Deshalb musste ABN AMRO die gesetzliche Übergangszahlung von 15.965,24 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem 21. Februar 2026 leisten. Eine zusätzlich verlangte Entschädigung wegen unrechtmäßiger Kündigung wurde dagegen abgelehnt.
In Deutschland gibt es keinen automatischen Abfindungsanspruch
Für Beschäftigte in Deutschland lässt sich aus dem niederländischen Fall kein Anspruch auf eine vergleichbare Zahlung ableiten. Hier besteht bei einer Kündigung grundsätzlich kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
Eine Zahlung kann sich beispielsweise aus einem Vergleich, einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder einer besonderen gesetzlichen Regelung ergeben. Ein solcher Sonderfall ist das Abfindungsangebot bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz.
Für diesen Weg gelten eigene Voraussetzungen, zu denen ein entsprechender Hinweis im Kündigungsschreiben und der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gehören. Welche Folgen eine dennoch erhobene Klage haben kann, erklärt der Beitrag Kündigung: Kein Anspruch auf Abfindung, wenn die Klage zurückgenommen wird.
Auch hier können falsche Abrechnungen den Arbeitsplatz kosten
Bewusst falsche Abrechnungen können auch in Deutschland einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bilden. Nach § 626 BGB müssen jedoch alle Umstände geprüft und die Interessen beider Seiten abgewogen werden.
Bei steuerbarem Fehlverhalten ist außerdem zu prüfen, ob eine Abmahnung als mildere Reaktion ausreichen würde. Sie kann insbesondere bei einem so schweren Verstoß entbehrlich sein, dass Beschäftigte erkennbar nicht mit dessen Hinnahme rechnen durften.
Ein belegter Irrtum ist dabei anders zu beurteilen als eine absichtliche Falschangabe. Wie sehr eine Kündigung von den konkreten Absprachen und Nachweisen abhängt, zeigt auch der Beitrag Arbeitszeitbetrug: Dann scheitert die fristlose Kündigung.
Nach einer Kündigung läuft in Deutschland die Drei-Wochen-Frist
Wer eine schriftliche Kündigung erhält und dagegen vorgehen möchte, muss in Deutschland grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt grundsätzlich auch bei einer fristlosen Kündigung.
Gespräche mit dem Arbeitgeber über ein Missverständnis oder eine Abfindung halten diese Frist nicht an. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zur Kündigungsschutzklage und möglichen Abfindung.




