Rente: 45 Jahre gearbeitet – Können jüngere Jahrgänge noch früher abschlagsfrei in Rente?

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45 Versicherungsjahre erreicht – und dann ohne Abschläge in Rente? Diese Möglichkeit gibt es weiterhin. Doch gerade jüngere Jahrgänge müssen länger warten als viele ältere Beschäftigte.

Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren bei 65 Jahren. Gleichzeitig wird politisch darüber diskutiert, diesen früheren Rentenzugang abzuschaffen. Beschlossen ist das nicht.

Für die eigene Rentenplanung ist deshalb wichtig, geltendes Recht und politische Empfehlungen auseinanderzuhalten.

Die Rente nach 45 Jahren gibt es weiterhin

Wer die sogenannte Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Geregelt ist sie in § 38 SGB VI.

Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen allerdings irreführend. Denn mit 63 Jahren können heutige rentennahe Jahrgänge diese abschlagsfreie Altersrente nicht mehr beginnen.

Die Altersgrenze wurde für die Jahrgänge ab 1953 schrittweise angehoben. Jahrgang 1962 erreicht sie mit 64 Jahren und acht Monaten, Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und zehn Monaten.

Für alle ab 1964 Geborenen gilt nach heutigem Recht eine Altersgrenze von 65 Jahren.

Geburtsjahr Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren
1960 64 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate
ab 1964 65 Jahre

Damit können Versicherte ab Jahrgang 1964 bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin zwei Jahre vor ihrer regulären Altersgrenze von 67 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Jüngere Jahrgänge müssen bis 65 warten

Für jemanden, der 1965, 1970 oder 1980 geboren wurde, sieht das geltende Rentenrecht bei dieser Rentenart dieselbe Altersgrenze vor. Sind die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt, ist die abschlagsfreie Altersrente mit 65 Jahren möglich.

Eine weitere automatische Anhebung über das 65. Lebensjahr hinaus sieht die derzeitige Regelung für diese Rentenart nicht vor. Das unterscheidet die aktuelle Rechtslage von der bereits abgeschlossenen stufenweisen Anhebung für ältere Jahrgänge.

Für jüngere Versicherte ist das durchaus relevant. Wer früh ins Berufsleben eingestiegen ist, kann seine 45 Versicherungsjahre möglicherweise schon deutlich vor dem 65. Geburtstag zusammenhaben.

Das allein ermöglicht aber noch keinen früheren Bezug dieser Altersrente.

45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch Rente mit 63

Ein häufiger Irrtum besteht darin, die 45 Versicherungsjahre mit einem frei wählbaren Rentenbeginn zu verbinden. Wer beispielsweise mit 18 Jahren angefangen hat zu arbeiten und mit 63 bereits auf 45 anrechenbare Versicherungsjahre kommt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte deshalb nicht automatisch mit 63 beziehen.

Für Jahrgänge ab 1964 bleibt die Altersgrenze von 65 Jahren bestehen. Das gilt auch dann, wenn die erforderliche Wartezeit schon vorher erfüllt ist.

Noch wichtiger: Diese konkrete Rentenart kann nicht einfach vorgezogen und dafür mit Abschlägen versehen werden. Die Altersgrenze muss erreicht sein.

Wer früher gehen möchte, muss prüfen, ob eine andere Altersrente infrage kommt.

Mit 63 in Rente bleibt unter anderen Voraussetzungen möglich

Hier kommt die Altersrente für langjährig Versicherte ins Spiel. Für sie genügen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre, allerdings gelten beim vorzeitigen Rentenbeginn andere finanzielle Folgen.

Diese Altersrente kann derzeit weiterhin ab 63 Jahren beansprucht werden. Wer vor seiner persönlichen regulären Altersgrenze geht, muss jedoch dauerhafte Rentenabschläge hinnehmen.

Für ab 1964 Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63 beginnt, geht 48 Monate früher.

Pro Monat werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei 48 Monaten ergibt das einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.

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Das ist etwas völlig anderes als die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Die Alterssicherungskommission hat zudem empfohlen, den frühesten Zugang für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Auch das ist bislang nur eine Empfehlung.

Nicht jedes Arbeitsjahr zählt für die 45 Jahre gleich

Auch die Formulierung „45 Jahre gearbeitet“ vereinfacht die Rechtslage. Entscheidend sind nicht ausschließlich 45 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern die für diese Rentenart anrechenbaren Versicherungszeiten.

Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Auch Zeiten mit bestimmten Entgeltersatzleistungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zählen.

Für andere Zeiten gelten Einschränkungen. Besonders beim Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bestehen Sonderregeln.

Wer seinen Rentenbeginn plant, sollte deshalb nicht lediglich die Jahre seit dem ersten Arbeitstag zusammenzählen. Entscheidend ist der Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung.

Was die Empfehlung zur Abschaffung für jüngere Jahrgänge bedeutet

Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Vorgezogene Altersrenten sollen demnach grundsätzlich wieder mit Abschlägen verbunden sein.

Nach Berichten soll bis Ende 2026 ein Gesetzentwurf erarbeitet werden. Eine solche Empfehlung ändert die bestehende Rechtslage jedoch noch nicht.

Für Versicherte entsteht eine veränderte Rechtslage erst, wenn der Gesetzgeber neue Vorschriften beschließt und diese in Kraft treten.

Für jüngere Jahrgänge wäre dann vor allem die Übergangsregel entscheidend. Der Gesetzgeber müsste festlegen, ab welchem Zeitpunkt und für welche Versicherten die neuen Bedingungen gelten. Die Kommission selbst spricht von einem Vertrauensschutz.

Denkbar wären beispielsweise Schutzregelungen für Menschen, die kurz vor dem bisherigen Renteneintritt stehen. Ebenso könnte eine Änderung schrittweise erfolgen.

Solange es keine entsprechende gesetzliche Neuregelung gibt, lässt sich daher kein Jahrgang seriös als erster Jahrgang benennen, der die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren verliert.

Für Jahrgang 1962 und 1963 rückt die Rente bereits näher

Für rentennahe Versicherte ist weniger die politische Debatte als der konkrete Rentenbeginn wichtig. Jahrgang 1962 erreicht die Altersgrenze für diese Rentenart mit 64 Jahren und acht Monaten.

Beim Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und zehn Monate. Ab Jahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren.

Wer beispielsweise 1964 geboren wurde, erreicht diese Altersgrenze im Jahr 2029. Abhängig vom Geburtsdatum und den gesetzlichen Regeln zum Rentenbeginn kann der tatsächliche Rentenstart entsprechend später liegen.

Jüngere Versicherte sollten zwei Daten kennen

Für die eigene Planung sind deshalb vor allem zwei Angaben wichtig: Wann sind die 45 anrechenbaren Versicherungsjahre erfüllt und wann wird die für den eigenen Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht?

Wer ab 1964 geboren wurde, kann nach geltendem Recht bei erfüllten 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei in diese Altersrente wechseln. Ein Beginn mit 63 oder 64 ist bei dieser Rentenart dagegen nicht möglich.

Wer tatsächlich früher aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, sollte deshalb die unterschiedlichen Rentenarten und mögliche Abschläge getrennt betrachten. Vor allem der persönliche Versicherungsverlauf zeigt, ob die Voraussetzungen für 35 oder 45 Versicherungsjahre tatsächlich erfüllt werden.

Die politische Diskussion kann für jüngere Jahrgänge langfristig wichtig werden. Für die aktuelle Rentenplanung gilt jedoch weiterhin das bestehende Recht: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist nicht abgeschafft.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte und zur Altersrente für langjährig Versicherte; § 38 SGB VI; § 236b SGB VI; Alterssicherungskommission, Empfehlungen vom 23. Juni 2026 (Empfehlung, kein Gesetz); Bundesregierung, Informationen zur abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.