Grundsicherung 2027: Neue Berechnung des Regelbedarfs geplant – das will die Bundesregierung streichen

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Wer Grundsicherung bezieht, muss mit einem knappen Budget auskommen. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Nun will die Bundesregierung die Berechnung der jährlichen Anpassung ändern. Ein zusätzlicher Rechenschritt, der jüngere Preissteigerungen stärker berücksichtigt, soll entfallen.

Am 12. Oktober 2026 findet dazu eine öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages statt. Die geplante Änderung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Dieser legt jedoch noch nicht verbindlich fest, wie hoch der Regelbedarf im kommenden Jahr ausfällt. Eine Erhöhung ist damit ebenso wenig beschlossen wie eine weitere Nullrunde.

Grundsicherung 2027: Welche Berechnung die Regierung ändern will

Seit 2023 werden die Regelbedarfe in zwei Schritten fortgeschrieben. Zunächst werden die Entwicklung der Preise und der Nettolöhne berücksichtigt. Anschließend fließt die jüngere Preisentwicklung durch einen zusätzlichen Rechenschritt ein.

Genau diesen zweiten Schritt, die sogenannte ergänzende Fortschreibung, will die Bundesregierung streichen. Künftig soll die jährliche Anpassung wieder ausschließlich über einen Mischindex erfolgen. Dabei zählt die Entwicklung der für den Regelbedarf maßgeblichen Preise zu 70 Prozent, die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zu 30 Prozent.

Steigende Preise würden also weiterhin berücksichtigt. Entfallen würde aber die zusätzliche Anpassung, die während der hohen Inflation eingeführt wurde, um die Kaufkraft der Leistungen besser zu sichern.

Was die ergänzende Fortschreibung bisher bewirkt

Die beiden Rechenschritte betrachten unterschiedliche Zeiträume. Der Mischindex erfasst die Preis- und Lohnentwicklung über zwölf Monate. Die ergänzende Fortschreibung berücksichtigt zusätzlich die Preisentwicklung von April bis Juni gegenüber denselben Monaten des Vorjahres.

Dadurch erhalten jüngere Preissteigerungen mehr Gewicht. Das kann vor allem dann wichtig sein, wenn sich notwendige Ausgaben innerhalb kurzer Zeit deutlich verteuern.

Nach der geplanten Änderung bliebe es bei der Anpassung über den Zwölfmonatszeitraum. Für die Betroffenen geht es deshalb um mehr als eine technische Änderung: Die Berechnung bestimmt mit, wie stark und wie schnell höhere Lebenshaltungskosten im Regelbedarf ankommen.

Warum die Bundesregierung zur alten Berechnung zurückkehren will

Die Bundesregierung hält den zusätzlichen Rechenschritt nach dem Rückgang der außergewöhnlich hohen Inflation nicht mehr für erforderlich. Nach ihrer Einschätzung reicht der Mischindex bei einer moderaten Preisentwicklung aus. Damit würde die jährliche Fortschreibung wieder nach dem einstufigen Verfahren erfolgen, das vor 2023 galt.

Im Gesetzentwurf argumentiert sie außerdem, das zweistufige Verfahren könne bei schnell sinkenden Inflationsraten die tatsächliche Preisentwicklung überzeichnen. Deshalb soll die jährliche Fortschreibung wieder in einem Schritt erfolgen.

Das ist die Begründung für die geplante Änderung. Ob der Bundestag den Vorschlag unverändert beschließt, ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch offen.

Warum bei der Rechnung nicht die 563 Euro als Ausgangspunkt dienen

Viele Betroffene dürften erwarten, dass eine jährliche Erhöhung direkt auf die geltenden 563 Euro aufgeschlagen wird. Das bisherige Verfahren sieht jedoch etwas anderes vor.

Ausgangspunkt ist das Ergebnis der Basisfortschreibung des Vorjahres. Der zusätzliche Aufschlag aus dem zweiten Rechenschritt wird nicht dauerhaft in diesen Ausgangswert übernommen. Deshalb können der geltende Regelbedarf und die Grundlage der nächsten Berechnung auseinanderliegen.

Für 2026 betrug dieser Basiswert in der Regelbedarfsstufe 1 rund 547,55 Euro. An die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 soll nach dem Entwurf auch die Fortschreibung für 2027 anknüpfen. Die 547,55 Euro sind damit eine Rechengröße, kein angekündigter neuer Regelbedarf.

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Werden die 563 Euro Grundsicherung gekürzt?

Eine Kürzung des Regelbedarfs auf 547,55 Euro sieht der Entwurf nicht vor. Der gesetzliche Schutz vor einer Absenkung durch die jährliche Fortschreibung soll bestehen bleiben.

Ergibt die Berechnung einen niedrigeren Betrag als den bislang geltenden Regelbedarf, gilt der bisherige Betrag weiter. Erst wenn eine spätere Fortschreibung einen höheren Betrag ergibt, steigt der Regelbedarf. Diese Schutzregel wird im Entwurf in die geänderte Berechnung übernommen.

Für den Alltag ist allerdings ein weiterer Unterschied entscheidend: Ein unveränderter Eurobetrag schützt nicht automatisch vor Kaufkraftverlust. Werden Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Ausgaben teurer, reicht derselbe Betrag für weniger.

Ist eine Nullrunde bei der Grundsicherung 2027 bereits beschlossen?

Aus dem Haushaltsbegleitgesetz allein lässt sich keine verbindliche Nullrunde für 2027 ableiten. Der Entwurf legt zunächst fest, wie die jährliche Anpassung künftig berechnet werden soll.

Die Bundesregierung weist darin ausdrücklich darauf hin, dass die konkreten Regelbedarfe zusätzlich in einer Fortschreibungsverordnung beziehungsweise einem Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt werden müssen. Die gesetzlichen Änderungen zur Berechnung sollen nach dem Entwurf bereits 2026 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit sie für die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 genutzt werden können.

Dabei geht es um zwei unterschiedliche Verfahren: Die jährliche Fortschreibung passt vorhandene Rechenwerte an die Preis- und Lohnentwicklung an. Eine gesetzliche Neuermittlung überprüft die zugrunde liegenden Bedarfe anhand neuer Verbrauchsdaten. Der endgültige Betrag für 2027 lässt sich deshalb nicht allein aus dem geplanten Wegfall der ergänzenden Fortschreibung bestimmen.

Auch Rentner mit Grundsicherung sind betroffen

Die Regelbedarfe sind sowohl für Leistungen nach dem SGB II als auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII maßgeblich. Die geplante Änderung betrifft deshalb auch Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.

Die häufig genannten 563 Euro gelten für die Regelbedarfsstufe 1. Sie sind nicht die gesamte monatliche Unterstützung. Anerkannte Wohn- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe werden zusätzlich berücksichtigt. Für andere Haushaltskonstellationen gelten andere Regelbedarfsstufen.

Wer als Rentner ergänzende Grundsicherung erhält, sollte die Debatte daher ebenfalls verfolgen. Die Höhe des Regelbedarfs beeinflusst den Bedarf, den das Sozialamt bei der Berechnung berücksichtigt.

Was die Anhörung am 12. Oktober bedeutet

Der Haushaltsausschuss hat die öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 für Montag, den 12. Oktober 2026, von 15 bis 17 Uhr angesetzt. Nach Ankündigung des Bundestages wird sie auf dessen Internetseite übertragen. Beratungsgrundlage ist der Regierungsentwurf mit der Drucksachennummer 21/7860.

Die Anhörung ist noch keine abschließende Entscheidung über das Gesetz. Sie setzt auch keinen neuen monatlichen Regelbedarf fest.

Für Leistungsbeziehende sind daher zwei weitere Entscheidungen maßgeblich: Welche Berechnung wird tatsächlich Gesetz – und welche Beträge werden für 2027 verbindlich festgelegt? Der vorliegende Entwurf allein beantwortet die Frage, ob es mehr als 563 Euro gibt, noch nicht.


Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860 vom 7. September 2026, insbesondere Artikel 9, Artikel 10 und Begründung; Bundestag, Haushaltsausschuss: öffentliche Anhörung am 12. Oktober 2026; § 28a SGB XII; Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026.