Vereinbart eine Arbeitnehmerin wegen eines Personalabbaus freiwillig einen Aufhebungsvertrag ihres Arbeitsverhältnisses und wechselt sie befristet in eine Transfergesellschaft, muss sie später mit einer Arbeitslosengeld-Sperrzeit rechnen. Denn ist gar nicht klar, „ob“ und „wann“ die Arbeitnehmerin tatsächlich von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht ist, stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wechsel in die Transfergesellschaft ein versicherungswidriges Verhalten dar, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 8. Oktober 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 11 AL 3/26 R).
Bei freiwilligem Aufhebungsvertrag droht Sperrzeit der Arbeitsagentur
Geklagt hatte eine frühere Anlageberaterin einer schleswig-holsteinischen Großbank. Als die Bank in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stand ein Personalabbau an. Die Klägerin erfuhr, dass ihre Abteilung davon betroffen war. Wegen der drohenden Arbeitslosigkeit schloss sie sich einem „Freiwilligenprogramm“ ihres Arbeitgebers an.
Dieses sah vor, dass Beschäftigte „freiwillig“ ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Der Arbeitgeber konnte so Kündigungsschutzklagen vermeiden; im Gegenzug erhielt hier die Klägerin eine Abfindung in Höhe von rund 94.500 Euro. Außerdem war der Wechsel in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in eine Transfergesellschaft vorgesehen. Während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft erhielt die Klägerin Transfer-Kurzarbeitgeld. Nach Ende der befristeten Beschäftigung meldete sie sich arbeitslos.
Die Arbeitsagentur verhängte eine sechswöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit mit dem Aufhebungsvertrag und dem Wechsel in das befristete Beschäftigungsverhältnis in der Transfergesellschaft „grob fahrlässig“ herbeigeführt.
Das BSG urteilte, dass die Sperrzeit wegen eines versicherungswidrigen Verhaltens zu Recht verhängt wurde. Bei einer freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses dürfe der Aufhebungsvertrag nicht so ausgestaltet sein, dass die Kündigung vor der eigentlich regulären Kündigungsfrist vorverlagert werde. Werde bereits die Kündigung um einen Tag vorverlagert, löse dies bereits später eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
BSG: “Ob” und “wann” einer möglichen Kündigung muss klar sein
Im konkreten Fall habe die Klägerin bereits überhaupt nicht gewusst, „ob“ und „wann“ ihr konkret eine Kündigung droht. Sie hätte auch eine betriebsbedingte Kündigung abwarten können, so dass sie das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet hätte. Damit habe sie ihre Arbeitslosigkeit in versicherungswidriger Weise selbst herbeigeführt. fle
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