Wer in der Leiharbeit beschäftigt ist, hat seit dem 1. September 2026 Anspruch auf mindestens 15,33 Euro brutto pro Stunde. Wird weiterhin mit der bisherigen Lohnuntergrenze von 14,96 Euro gerechnet, können bei 150 vergüteten Stunden bereits 55,50 Euro brutto im Monat fehlen.
Die Septemberabrechnung bietet deshalb Anlass für eine genaue Kontrolle. Entscheidend sind der abgerechnete Zeitraum, die vergüteten Stunden und mögliche höhere Ansprüche aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.
15,33 Euro sind verbindlich, keine freiwillige Erhöhung
Die neue Lohnuntergrenze beruht auf der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gilt verbindlich für Leiharbeitnehmer in Deutschland, einschließlich der hier eingesetzten Beschäftigten ausländischer Verleihunternehmen.
Verleihunternehmen müssen die neue Lohnuntergrenze seit dem 1. September 2026 bei der Vergütung berücksichtigen. Auch die nächste Stufe steht bereits fest: Ab dem 1. April 2027 beträgt die Untergrenze 15,87 Euro brutto je Stunde.
| Zeitraum | Verbindliche Lohnuntergrenze brutto je Stunde |
|---|---|
| 1. Juli bis 31. August 2026 | 14,96 Euro |
| 1. September 2026 bis 31. März 2027 | 15,33 Euro |
| 1. April bis 30. September 2027 | 15,87 Euro |
Die Zeiträume ergeben sich aus dem Verordnungstext. Die derzeitige Verordnung gilt bis Ende September 2027; die Tabelle trifft keine Aussage über anschließend geltende Beträge.
37 Cent pro Stunde können sich spürbar summieren
Gegenüber der vorherigen Untergrenze beträgt das Plus 37 Cent je Stunde. Bei 150 entsprechend zu vergütenden Stunden ergibt das 55,50 Euro zusätzliches Bruttoentgelt.
Die vereinfachte Rechnung lautet: 150 Stunden ergeben mit 14,96 Euro einen Betrag von 2.244 Euro, mit 15,33 Euro dagegen 2.299,50 Euro. Zuschläge, Sonderzahlungen und Besonderheiten eines Arbeitszeitkontos sind dabei nicht berücksichtigt.
Das ist kein einheitlicher Monatslohn für alle Leiharbeitnehmer. Wie hoch der persönliche Anspruch ausfällt, hängt unter anderem von der vereinbarten Arbeitszeit und der tatsächlichen Abrechnung ab.
Der Abrechnungsmonat zählt, nicht allein der Überweisungstag
Eine im September eingegangene Überweisung kann noch den August betreffen. Umgekehrt kann die Vergütung für September erst im Oktober ausgezahlt werden.
Beschäftigte sollten deshalb zuerst den auf der Abrechnung genannten Leistungszeitraum prüfen. Für die Septembervergütung ist die seit September geltende Untergrenze heranzuziehen.
Das Mindestentgelt muss grundsätzlich spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden. Für die Berechnung dieser Frist gilt bundesweit der Bankarbeitstagskalender von Frankfurt am Main.
Dieser einheitliche Referenzort verhindert, dass regionale Feiertage zu unterschiedlichen Zahlungsfristen führen. Arbeitgeber, Beschäftigte oder deren Bank müssen dafür nicht in Frankfurt sitzen.
Für bestimmte zusätzliche Stunden auf tariflich geregelten Arbeitszeitkonten enthält die Verordnung eine Ausnahme von dieser Zahlungsfrist.
Die Lohnuntergrenze ist nicht automatisch der richtige persönliche Lohn
15,33 Euro sind die Untergrenze, nicht der vorgeschriebene Einheitslohn. Höhere Ansprüche aus Tarifverträgen, betrieblichen Regelungen oder dem Arbeitsvertrag bleiben ausdrücklich bestehen.
Wer Anspruch auf einen höheren Betrag hat, darf deshalb nicht auf 15,33 Euro zurückgesetzt werden. Ebenso wenig beweist das Erreichen dieser Grenze bereits, dass die gesamte Abrechnung richtig ist.
Die DGB-Tariftabelle zeigt beispielsweise seit September 2026 für die Entgeltgruppe 2a einen Stundenbetrag von 15,67 Euro und für die Entgeltgruppe 3 einen Betrag von 17,11 Euro. Ob diese Werte im eigenen Arbeitsverhältnis gelten, hängt von der anwendbaren Tarifregelung und der zutreffenden Eingruppierung ab.
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Auch die Bezahlung im Einsatzbetrieb kann wichtig werden
Neben der Lohnuntergrenze gibt es den Grundsatz der gleichen Bezahlung gegenüber vergleichbaren Beschäftigten des Einsatzbetriebs. Tarifliche Abweichungen sind unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich, aber nicht unbegrenzt.
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die grundsätzlich auf die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher begrenzte Möglichkeit einer tariflichen Abweichung hingewiesen, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19. Besondere gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Der Vergleich mit der Stammbelegschaft ist deshalb eine zusätzliche Frage neben der Mindestvergütung. Hintergründe erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über tarifliche Abweichungen vom gleichen Arbeitsentgelt in der Leiharbeit.
Stunden und Arbeitszeitkonto gehören zur Kontrolle dazu
Ein korrekter Stundenbetrag hilft wenig, wenn vergütungspflichtige Stunden fehlen. Beschäftigte sollten die Abrechnung deshalb mit ihren Arbeitszeitnachweisen und dem Auszug des Arbeitszeitkontos vergleichen.
Bei einer monatlich gleichbleibenden Vergütung können geleistete Stunden und unmittelbar ausgezahlte Stunden voneinander abweichen. Eine einfache Division des gesamten Monatsbruttos durch sämtliche Anwesenheitsstunden reicht dann nicht immer aus, um eine Unterzahlung festzustellen.
Unklare Buchungen sollten konkret erläutert werden: Welche Stunden wurden bezahlt, welche gutgeschrieben und welche abgezogen? Eigene Aufzeichnungen zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen erleichtern diese Prüfung.
Kein Einsatz bedeutet nicht automatisch keinen Lohn
Arbeitgeber bleibt grundsätzlich das Verleihunternehmen, auch wenn die Tätigkeit im Betrieb eines Kunden stattfindet. Eine fehlende Einsatzmöglichkeit beseitigt den Vergütungsanspruch nicht automatisch.
§ 11 Absatz 4 AÜG schützt den Anspruch auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers vor einer vertraglichen Aufhebung oder Beschränkung. Wer arbeitsbereit ist, aber keinen Einsatz erhält, sollte deshalb auch unbezahlte Ausfallzeiten oder entsprechende Abzüge prüfen lassen.
Fehlbeträge konkret gegenüber dem Arbeitgeber ansprechen
Wer eine Differenz feststellt, sollte dem Verleihunternehmen den betroffenen Monat, die Stunden und die eigene Berechnung mitteilen. Sinnvoll ist eine nachweisbare Aufforderung, die Abrechnung zu korrigieren und den ausstehenden Betrag zu zahlen.
Bei mehreren Lohnbestandteilen sollte der Arbeitgeber zusätzlich erklären, welche davon auf die Untergrenze angerechnet wurden. Nicht jede Abrechnungsposition lässt sich ohne Weiteres wie gewöhnlicher Stundenlohn behandeln.
Eine Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung kann helfen, Tarifansprüche, Zeitkonten und mögliche Fristen auseinanderzuhalten. Das ist besonders sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Korrektur ablehnt oder die Berechnung nicht nachvollziehbar erläutert.
Beispiel aus der Praxis: Auf der Septemberabrechnung fehlen 55,50 Euro
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein Leiharbeitnehmer hat im September Anspruch auf die Vergütung von 150 Stunden, die vollständig mit der Septemberabrechnung abgerechnet werden sollen. Sein Arbeitgeber setzt weiterhin 14,96 Euro je Stunde an und berechnet 2.244 Euro brutto.
Unterstellt, dass keine weiteren anrechenbaren Vergütungsbestandteile hinzukommen, müssten nach der neuen Untergrenze mindestens 2.299,50 Euro angesetzt werden. Die Differenz beträgt 55,50 Euro brutto.
Der Beschäftigte reicht seine Stundenaufstellung ein und verlangt eine korrigierte Abrechnung sowie die Nachzahlung. Zusätzlich lässt er prüfen, ob ihm aufgrund seiner Tätigkeit ohnehin ein höheres Tarifentgelt zusteht.
Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (LohnUGAÜV 7, Ausfertigung 19. Juni 2026); § 2 der Verordnung; § 11 AÜG; DGB, Tarifrunde Leiharbeit und Entgelttabelle; Bundesarbeitsgericht zur tariflichen Abweichung vom gleichen Arbeitsentgelt, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19. Sämtliche Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellrechnungen.




