Das Sozialamt darf die Übernahme von Mietkosten während einer Haft nicht allein deshalb ablehnen, weil die Haftdauer eine feste Grenze überschreitet. Ein pauschaler Anspruch auf Mietübernahme besteht allerdings ebenfalls nicht.
Drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung kann besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne der §§ 67 ff. SGB XII begründen. Vorbeugende Sozialhilfeleistungen nach § 15 in Verbindung mit §§ 67, 68 SGB XII können dann zum Erhalt oder zur Wiederbeschaffung von Wohnraum gerechtfertigt sein.
Maßgeblich ist eine realistische Prognose über die zu erwartende Wohn- und Lebenssituation zum Zeitpunkt der Haftentlassung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die verbleibende Haftdauer. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R.
So hat etwa das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass das Sozialamt die Mietkosten eines Häftlings unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen muss.
Der betroffene Mann bewohnte seit 2005 eine Zweizimmerwohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 225 Euro. Die Unterkunftskosten hatte zuvor das Jobcenter übernommen. Wegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung und chronischer Alkoholabhängigkeit stand er unter rechtlicher Betreuung. Als er 2014 eine insgesamt gut siebenmonatige Haftstrafe antreten musste, beantragte er beim Sozialamt die Übernahme der Mietkosten für die Haftzeit.
Das Sozialamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Haftdauer überschreite sechs Monate. Nach der Entlassung könne sich der Betreuer um eine neue Wohnung kümmern.
Das LSG bejahte dagegen einen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 67 und 68 SGB XII
Zur Begründung führte das Gericht aus, bei dem Mann seien wegen des drohenden Wohnungsverlusts nach der Haftentlassung besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu erwarten gewesen. Diese hätte er nicht aus eigener Kraft überwinden können.
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Aufgrund seiner Erkrankung mit deutlich geminderter Frustrationstoleranz und einer Störung der Affektregulation habe eine Verschärfung seiner sozialen Schwierigkeiten gedroht. Gerade deshalb sollte er nach der Haftentlassung geordnete Wohnverhältnisse und möglichst eine vertraute Umgebung vorfinden. Außerdem wären auch durch die Aufgabe der bisherigen Wohnung und die Anmietung einer neuen Unterkunft erhebliche Kosten entstanden.
Es sei daher sachlich vertretbar gewesen, die seit fast zehn Jahren bewohnte Wohnung zu erhalten. Auch wenn ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen wäre, hätte das Sozialamt den Mann oder seinen Betreuer rechtzeitig beraten und unterstützen müssen. Angesichts der relativ kurzen Haftstrafe sei schnelle Orientierungshilfe erforderlich gewesen. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18.
Rechtswidrige Ablehnung: Auch Gerichts- und Anwaltskosten können zu übernehmen sein
Nach Auffassung des Gerichts umfasste der Anspruch in diesem Fall auch die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten zur Abwendung des Wohnungsverlusts im Rahmen einer Räumungsklage. Diese waren unmittelbar auf die rechtswidrige Ablehnung der Leistungen zurückzuführen.
Die dafür geltend gemachten Kosten lagen bei rund 2.000 Euro. Ihre genaue Höhe musste das Sozialamt noch ermitteln. Das Gericht sprach somit keinen abschließend festgestellten Betrag für diese Kosten zu. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18.
Weitere Entscheidungen zur Mietübernahme während der Haft
- Keine Mietübernahme bei unklarer Haftprognose: Ist die verbleibende Haftdauer nicht absehbar und lässt sich die Situation nach der Entlassung deshalb nicht ausreichend sicher einschätzen, kann das Sozialamt vorbeugende Leistungen zum Wohnungserhalt ablehnen. LSG Hamburg, Urteil vom 16.10.2025 – L 4 SO 30/24.
- Keine Übernahme alter Mietschulden für eine bereits aufgegebene Wohnung: Sind Mietschulden vor dem Haftantritt entstanden und ist der Betroffene bereits ausgezogen, scheidet eine Übernahme zur Sicherung dieser Unterkunft aus, wenn die Wohnung dadurch nicht mehr erhalten werden kann. LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.2025 – L 2 SO 2471/24.
- Kein entsprechender Hilfebedarf bei gesicherter Unterkunft beim Ehegatten: Kann der Betroffene nach der Haftentlassung ohne behördliche Hilfe in die vom Ehegatten angemietete Einzimmerwohnung einziehen, besteht kein Bedarf an vorbeugenden Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Im entschiedenen Fall war zudem allein der Ehegatte Vertragspartner des Vermieters. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2023 – L 9 SO 12/22.
- Ausnahmsweise Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten: Wie im oben geschilderten Fall können auch notwendige Kosten einer Räumungsklage übernommen werden, wenn sie der Abwendung des Wohnungsverlusts dienen und unmittelbar auf eine rechtswidrige Leistungsablehnung zurückzuführen sind. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18.
- Keine feste Ein-Jahres-Ausschlussgrenze: Eine Haftdauer von mehr als einem Jahr schließt Hilfen zum Wohnungserhalt nicht automatisch aus. Maßgeblich ist eine Prognose im Einzelfall unter Berücksichtigung der verbleibenden Haftdauer. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R.
Fazit
Ob das Sozialamt die Miete während einer Haft zur Sicherung der Unterkunft nach der Entlassung übernehmen muss, hängt von einer Prognose im Einzelfall ab.
Je näher die Entlassung rückt, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit einer Mietübernahme ergeben. Je länger oder ungewisser die verbleibende Haftdauer ist, desto schwieriger kann eine ausreichend sichere Prognose sein.
Eine pauschale Ablehnung allein wegen des Überschreitens einer festen Haftdauer ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Angabe zum LSG Baden-Württemberg bleibt als „Entscheidung“ formuliert: Die geprüften Fundstellen widersprechen sich weiterhin bei der Bezeichnung als Urteil oder Beschluss.




