Schwerbehinderte Rentner: Mit Merkzeichen G können 95,71 Euro zusätzlich zustehen

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Wer im Alter Grundsicherung erhält und das Merkzeichen G nachweisen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf. Für alleinstehende Erwachsene mit Regelbedarfsstufe 1 sind das 2026 monatlich 95,71 Euro – bei durchgehendem Anspruch 1.148,52 Euro im Jahr.

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Mehrbedarf und der Nachweis des Merkzeichens, nicht lediglich ein hoher Grad der Behinderung.

Keine Rentenerhöhung, sondern ein zusätzlicher Bedarf beim Sozialamt

Die 95,71 Euro werden nicht von der Rentenversicherung als Zuschlag zur gesetzlichen Rente gezahlt. Es handelt sich um einen Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII, der bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt wird.

Das Sozialamt stellt den anerkannten Bedarf dem anrechenbaren Einkommen gegenüber. Steigt der Bedarf durch das Merkzeichen G, kann dadurch die monatliche Grundsicherung höher ausfallen oder erstmals ein Anspruch entstehen.

Wer seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und einzusetzendem Vermögen decken kann, bekommt diesen Betrag deshalb nicht unabhängig davon ausgezahlt. Das Merkzeichen G ersetzt die Prüfung der finanziellen Voraussetzungen nicht.

Warum ein Schwerbehindertenausweis ohne G nicht genügt

Der Grad der Behinderung und die Merkzeichen beantworten unterschiedliche Fragen. Während der GdB das Ausmaß der Beeinträchtigungen abbildet, kennzeichnet G eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Für den hier beschriebenen Mehrbedarf knüpft das Gesetz ausdrücklich an die Feststellung des Merkzeichens G an. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80 oder 100 löst diesen Anspruch daher nicht allein wegen des hohen GdB aus.

Der Nachweis kann durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde oder durch den Schwerbehindertenausweis erfolgen. Wer bereits einen entsprechenden Bescheid erhalten hat, muss für den Nachweis gegenüber dem Sozialamt deshalb nicht erst auf die Ausstellung des Ausweises warten.

Eine Einordnung bietet auch der Beitrag „Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwerbehinderung 2026 – Tabelle“.

Nicht jeder vorzeitige Rentenbeginn erfüllt die Altersvoraussetzung

Der Mehrbedarf setzt neben dem Merkzeichen voraus, dass die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht ist oder die betroffene Person bereits vorher voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Wer Grundsicherung im Alter erhält, hat die entsprechende Altersgrenze bereits erreicht.

Anders kann es bei einer vorgezogenen Altersrente aussehen. Der Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beweist für sich genommen weder das Erreichen dieser Altersgrenze noch eine volle Erwerbsminderung.

Schwerbehinderung und volle Erwerbsminderung sind rechtlich unterschiedliche Voraussetzungen. Wer vorzeitig in Rente gegangen ist, sollte daher seinen konkreten Leistungsanspruch prüfen lassen, statt allein vom Rentenbescheid auf den Mehrbedarf zu schließen.

So entstehen die 95,71 Euro im Monat

Der Mehrbedarf beträgt grundsätzlich 17 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe. Für alleinstehende Erwachsene mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt die Rechnung 563 Euro × 0,17 = 95,71 Euro.

Bei Erwachsenen in Regelbedarfsstufe 2 fällt der Betrag niedriger aus. Die folgende Tabelle zeigt die Berechnung für diese beiden häufigen Konstellationen im Jahr 2026.

Persönliche Regelbedarfsstufe Monatlicher Regelbedarf 2026 Mehrbedarf von 17 Prozent Regelbedarf einschließlich dieses Mehrbedarfs
Regelbedarfsstufe 1, insbesondere alleinstehende Erwachsene 563 Euro 95,71 Euro 658,71 Euro
Regelbedarfsstufe 2, insbesondere Erwachsene, die als Paar zusammenleben 506 Euro 86,02 Euro 592,02 Euro

Die letzte Spalte ist nicht mit dem Auszahlungsbetrag des Sozialamts gleichzusetzen. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe kommen hinzu, während anrechenbares Einkommen die Leistung vermindert.

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Die gesetzliche Regelung lässt außerdem einen abweichenden Bedarf im Einzelfall zu. Die 17 Prozent sind damit der gesetzliche Regelfall.

Auch knapp oberhalb der bisherigen Bedarfsgrenze kann sich eine Prüfung lohnen

Manche Rentner beantragen keine Grundsicherung, weil ihre Rente den bisher angenommenen Bedarf geringfügig übersteigt. Wird ein bislang unberücksichtigter Mehrbedarf anerkannt, kann sich diese Rechnung ändern.

Das bedeutet aber nicht, dass dann stets die vollen 95,71 Euro ausgezahlt werden. Liegt das anrechenbare Einkommen bereits über dem Bedarf ohne Mehrbedarf, wird zunächst dieser Abstand ausgeglichen.

Auch vorhandenes Vermögen bleibt zu prüfen. Welche Rücklagen dabei geschützt sein können, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“.

Nachweis einreichen und die Berechnung kontrollieren

Wer bereits Grundsicherung erhält, sollte dem Sozialamt den Feststellungsbescheid oder eine Kopie des entsprechenden Schwerbehindertenausweises vorlegen und ausdrücklich um Berücksichtigung des Mehrbedarfs bitten. Anschließend sollte im Berechnungsbogen geprüft werden, ob der zusätzliche Betrag tatsächlich angesetzt wurde.

Bei einem erstmaligen Antrag auf Grundsicherung gehört der Nachweis ebenfalls zu den relevanten Unterlagen. Grundsicherung wird auf Antrag erbracht; der Antrag wirkt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Beginn des Antragsmonats zurück.

Eine rückwirkende Feststellung des Merkzeichens bedeutet nicht automatisch, dass das Sozialamt für sämtliche vergangenen Monate nachzahlen muss. Dafür sind zusätzlich der Leistungsbeginn, die jeweiligen Bescheide und die Voraussetzungen einer rückwirkenden Korrektur zu prüfen.

Wenn der Mehrbedarf im Bescheid fehlt

Gegen einen Bescheid, der den Mehrbedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Darin sollten Betroffene den fehlenden Mehrbedarf benennen und den Nachweis des Merkzeichens beifügen oder auf bereits eingereichte Unterlagen verweisen.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage kommen. Bei Leistungen nach dem SGB XII ist der rückwirkende Zahlungszeitraum allerdings durch § 116a SGB XII begrenzt.

Ein im Jahr 2026 gestellter Überprüfungsantrag kann grundsätzlich noch Nachzahlungen ab Januar 2025 ermöglichen. Voraussetzung bleibt, dass die Leistungen damals tatsächlich zu Unrecht zu niedrig festgesetzt wurden und die übrigen Bedingungen für eine Nachzahlung vorliegen.

Beispiel aus der Praxis: Aus 250 Euro werden 345,71 Euro Grundsicherung

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin hat einen anerkannten monatlichen Bedarf von 1.100 Euro einschließlich Unterkunft und Heizung. Nach Abzug ihres anrechenbaren Einkommens von 850 Euro erhält sie bisher 250 Euro Grundsicherung.

Nun wird bei der Berechnung zusätzlich der Mehrbedarf wegen des nachgewiesenen Merkzeichens G berücksichtigt. Ihr anerkannter Bedarf steigt um 95,71 Euro auf 1.195,71 Euro.

Bleiben Einkommen und alle anderen Berechnungsgrundlagen unverändert, erhöht sich ihre Grundsicherung auf 345,71 Euro monatlich. Ihre gesetzliche Rente bleibt gleich – die zusätzliche Unterstützung kommt vom Sozialamt.


Gesetzliche Grundlagen: § 30 Absatz 1 SGB XII; § 41 Absatz 2 SGB XII; § 44 SGB XII; Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026; § 84 SGG; § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII.

Weitere Quellen: Deutsche Rentenversicherung mit Fragen und Antworten zur Grundsicherung sowie rechtlichen Erläuterungen zur Grundsicherung und zu zusätzlichen Bedarfen.