Wer zunächst Wohngeld erhält und später für dieselben Monate Grundsicherung bewilligt bekommt, muss klären, ob das Wohngeld zurückzuzahlen ist. Die Bundesregierung wollte die Abrechnung solcher Fälle vereinfachen.
Doch der Bundesrat verlangt die Streichung der vorgesehenen Vorschrift, und die Bundesregierung stimmt zu. Schon heute können Erstattungsansprüche zwischen den Behörden eine persönliche Rückforderung ausschließen.
Bundesregierung unterstützt die Streichung von § 28a
Die Bundestagsdrucksache 21/8284 vom 30. September 2026 dokumentiert die veränderte Position. Der Bundesrat fordert darin, Artikel 1 Nummer 19 und damit den geplanten § 28a Wohngeldgesetz zu streichen. Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich ihr Einverständnis. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung.
Die Vorschrift ist zwar weiterhin im ursprünglichen Entwurf abgedruckt, ihre Streichung wird aber von beiden Seiten unterstützt. Der Bundestag hat die erste Beratung für den 8. Oktober 2026 angekündigt. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet; der vorgesehene Reformbeginn zum 1. Januar 2027 bedeutet deshalb nicht, dass dann ein neuer allgemeiner Schutz vor Wohngeld-Rückforderungen gilt.
Was ursprünglich einfacher werden sollte
Der geplante § 28a richtete sich an die Wohngeldbehörden. Sie sollten Erstattungsansprüche gegen andere Sozialleistungsträger nicht mehr geltend machen. Die Vorschrift betraf damit unmittelbar die Abrechnung zwischen Behörden.
Wenn Wohngeld und eine ausschließende Sozialleistung für denselben Zeitraum zusammentrafen, sollte die Wohngeldstelle dem anderen Träger die ausgezahlten Beträge und die betreffenden Monate mitteilen. Dieser sollte das Wohngeld bei seiner Leistung als Einkommen berücksichtigen.
Wurde der Wohngeldbescheid wegen der anderen Leistung unwirksam, sollte die persönliche Rückforderung dabei ausgeschlossen bleiben. So steht es in der Begründung zum ursprünglichen Regierungsentwurf.
Dabei verwies die Bundesregierung auf die bestehende Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X. Der Entwurf enthielt also keinen pauschalen Erlass sämtlicher Wohngeldschulden. Er sollte Verwaltungsarbeit sparen und den bestehenden Schutz in den erläuterten Überschneidungsfällen erhalten.
Wie die Zahl von 50.000 Verfahren zustande kommt
Nach der Aufwandsschätzung zum ursprünglichen Vorschlag sollten jährlich rund 50.000 Erstattungsanträge zwischen Behörden entfallen. Bei angesetzten 27,81 Euro Verwaltungsaufwand je Fall ergab das rund 1,4 Millionen Euro erwartete Entlastung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates bestätigt diese Zahlen. Sie stehen weder für bereits abgeschaffte Verfahren noch für 50.000 Menschen, denen sicher eine persönliche Rückforderung erspart würde.
Warum die Länder Einwände haben
Der Bundesrat hält einfachere Verfahren grundsätzlich für notwendig. Er bezweifelt jedoch, dass der einseitige Erstattungsverzicht alle Fallgestaltungen ausreichend berücksichtigt. Insbesondere befürchtet er, dass bei anderen Überzahlungen doch Forderungen gegen Bürger entstehen könnten, weil die Wohngeldstelle keinen Ausgleich mehr beim anderen Träger verlangen dürfte.
Aus Sicht der Länder könnten dadurch zusätzliche Rückforderungs- und Vollstreckungsverfahren entstehen. Außerdem halten sie die finanziellen Folgen für unzureichend geklärt und warnen vor Nachteilen für die Zusammenarbeit der Behörden. Das sind Einwände gegen die Ausgestaltung des Vorschlags, keine Feststellung, dass Betroffene bereits aufgrund der Reform mehr zurückzahlen müssten. Die Argumentation findet sich in der Begründung des Bundesrates.
Wie es zu Überschneidungen kommt
Wer existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Einzelheiten und Ausnahmen regelt § 7 Wohngeldgesetz. Wird die andere Leistung erst nach längerer Bearbeitung rückwirkend bewilligt, kann für dieselben Monate bereits Wohngeld ausgezahlt worden sein.
Das betrifft etwa Leistungen des Jobcenters, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder die Hilfe zum Lebensunterhalt. Dann müssen die Behörden klären, wie die bereits gezahlten Beträge und der nachträglich festgestellte Anspruch zusammenpassen. Unser Beitrag über Grundsicherung oder Wohngeld bei niedriger Rente erklärt die Unterschiede zwischen den Leistungen.
Warum nicht automatisch der Empfänger zurückzahlen muss
Schon heute darf die Wohngeldstelle eine rückwirkende Grundsicherungsbewilligung nicht ohne Weiteres zum Anlass nehmen, das gesamte Wohngeld beim Empfänger einzufordern. Die Wohngeldstelle muss prüfen, ob ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Leistungsträger besteht. Eine wichtige Grundlage dafür ist § 104 SGB X.
Soweit ein solcher Anspruch besteht, gilt der Anspruch auf die andere Sozialleistung bereits als erfüllt. Diese Rechtsfolge bestimmt § 107 Absatz 1 SGB X. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dann zwischen den Behörden; eine zusätzliche persönliche Rückforderung desselben Betrags scheidet insoweit aus. Die Erfüllung eines Anspruchs ist dabei rechtlich von einer Anrechnung als Einkommen zu unterscheiden.
Ob der Erstattungsweg greift, hängt unter anderem von den betroffenen Monaten, den Leistungshöhen und den bereits erfolgten Zahlungen ab. Nach § 104 SGB X kommt es auch darauf an, ob der andere Träger schon gezahlt hatte, bevor er vom Wohngeld erfuhr. Welche Grenzen persönliche Forderungen haben, behandelt unser Beitrag zur Wohngeld-Rückforderung bei rückwirkender Grundsicherung.
| Begriff | Bedeutung für Betroffene |
|---|---|
| Erstattung zwischen Behörden | Ein Leistungsträger gleicht die Zahlung eines anderen aus. Die Forderung richtet sich gegen die andere Behörde. |
| Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X | Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch auf die andere Leistung bereits als erfüllt. In diesem Umfang besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Auszahlung. |
| Anrechnung als Einkommen | Eine Einnahme wird bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt und kann deren Höhe mindern. Das ist ein anderer rechtlicher Mechanismus als die Erfüllungswirkung. |
| Persönliche Rückforderung | Die Behörde verlangt Geld vom Leistungsempfänger. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ein bestehender Erstattungsanspruch zwischen Behörden ist zu berücksichtigen. |
Worauf es bei einem Rückforderungsbescheid ankommt
Betroffene sollten die verlangten Beträge für jeden Monat mit dem Wohngeldbescheid und der Grundsicherungsabrechnung vergleichen. Dabei muss nachvollziehbar sein, ob die Behörden einen Erstattungsanspruch untereinander berücksichtigt haben. Klärungsbedarf besteht insbesondere, wenn das Sozialamt oder Jobcenter die Nachzahlung bereits wegen des Wohngeldes gekürzt hat und die Wohngeldstelle denselben Betrag zusätzlich verlangt.
Auch die Mitteilungspflichten bestehen weiter: Nach § 28 Absatz 4 WoGG muss die Wohngeldstelle unverzüglich erfahren, wenn ein entsprechendes Verfahren zur Bewilligung einer ausschließenden Leistung beginnt. Wer gegen einen Rückforderungsbescheid vorgehen möchte, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist beachten. Das laufende Gesetzgebungsverfahren setzt diese Frist nicht außer Kraft.
Fragen und Antworten
Gilt der geplante § 28a Wohngeldgesetz bereits?
Nein. Der Bundesrat fordert seine Streichung, und die Bundesregierung unterstützt diesen Vorschlag; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Bedeutet die Streichung, dass Betroffene immer selbst zurückzahlen müssen?
Nein. Die bestehenden Vorschriften über Erstattungsansprüche zwischen Behörden und die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X bleiben davon unberührt.
Dürfen Wohngeld und Grundsicherung ungekürzt nebeneinander bezogen werden?
Wenn die Grundsicherung für die betreffende Person und den Zeitraum Wohngeld ausschließt, ist eine ungekürzte doppelte Leistung nicht vorgesehen. Die Zahlungen müssen nach den geltenden Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.
Was tun, wenn beide Behörden denselben Betrag berücksichtigen?
Betroffene sollten eine nachvollziehbare Abrechnung verlangen und klären lassen, ob neben einer bereits verminderten Nachzahlung überhaupt noch eine persönliche Forderung besteht. Die Frist für einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid läuft während einer bloßen Nachfrage grundsätzlich weiter.
Muss schon der Grundsicherungsantrag gemeldet werden?
Ja, die Mitteilungspflicht gegenüber der Wohngeldstelle setzt bereits ein, wenn das entsprechende Verwaltungsverfahren beginnt. Erst den Bewilligungsbescheid abzuwarten, genügt nicht.




