Eine Unfallrente darf nicht auf die Witwenrente angerechnet werden: Diese Aussage klingt nach einer guten Nachricht für Hinterbliebene. Wer sie auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2011 stützt, verschweigt allerdings den entscheidenden Ausgang des Verfahrens.
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung nämlich aufgehoben. Eine eigene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann die Hinterbliebenenrente deshalb durchaus verringern – allerdings bleibt ein gesetzlich geschützter Teil unberücksichtigt.
Das Urteil von 2011 hielt der Revision nicht stand
Im Verfahren L 9 R 153/09 hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg einem Witwer recht gegeben, dessen Verletztenrente bei der Berechnung seiner großen Witwerrente berücksichtigt worden war.
Das Gericht leitete aus den damaligen Vorschriften über steuerfreie Einnahmen ab, dass die Unfallrente nicht anzurechnen sei.
Diese Auslegung verwarf das Bundessozialgericht im anschließenden Revisionsverfahren B 13 R 15/11 R. Es stellte klar, dass die Verletztenrente auch nach dem seit 2002 geltenden Recht als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwerrente anzurechnen war.
Im Urteilstenor heißt es ausdrücklich: „Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2011 aufgehoben.“ Nachzulesen ist die Entscheidung im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung.
Ein echtes Urteil kann trotzdem eine falsche Hoffnung wecken
Das Problem liegt nicht darin, dass die Entscheidung von 2011 erfunden wäre. Irreführend wird eine Darstellung, wenn sie deren Ergebnis als weiterhin geltende Rechtslage präsentiert und die Aufhebung durch das höhere Gericht auslässt.
Für Betroffene ist dieser Unterschied aber erheblich. Aus dem aufgehobenen Urteil lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, die eigene gesetzliche Unfallrente vollständig aus der Einkommensanrechnung herauszunehmen. Ein Widerspruch, der allein auf diese Entscheidung verweist, geht deshalb an der geltenden Rechtslage vorbei.
Warum die Unfallrente überhaupt berücksichtigt wird
Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung gleicht auch wirtschaftliche Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus. Das Gesetz behandelt einen Teil dieser Leistung deshalb als Einkommen, das Erwerbseinkommen ersetzt.
Die heutige Vorschrift ist ausdrücklich: § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB IV zählt die Verletztenrente zum Erwerbsersatzeinkommen, soweit sie die dort genannten geschützten Beträge übersteigt.
Die folgenden Erläuterungen betreffen diese eigene gesetzliche Verletztenrente bei privaten Unfallleistungen oder einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung müssen die jeweils einschlägigen Vorschriften gesondert geprüft werden.
Welcher Teil der Verletztenrente geschützt bleibt
Die Rentenversicherung darf nicht einfach die vollständige Verletztenrente als anrechenbares Einkommen behandeln. Ausgenommen bleibt ein gesetzlich bestimmter Betrag, der verletzungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden ausgleichen soll.
Ältere Urteile beschreiben diesen Schutz noch anhand eines Betrags, der der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entspricht. Für heutige Berechnungszeiträume verweist das Gesetz auf § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit den Absätzen 2a und 2b SGB VI.
Die Höhe hängt insbesondere von der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem aktuellen Rentenwert ab. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent kommt ab dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt rund um den 65. Geburtstag eine Erhöhung hinzu.
Was das Bundessozialgericht 2025 entschieden hat
Am 27. März 2025 befasste sich das Bundessozialgericht erneut mit der Anrechnung einer Verletztenrente auf eine große Witwerrente. Im Verfahren B 5 R 11/23 R ging es um die Berechnungsgrundlage für den pauschalen Abzug wegen Krankenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger wollte erreichen, dass dieser Abzug von der vollständigen Verletztenrente berechnet wird. Das Gericht bestätigte dagegen die Berechnung aus dem Betrag, der nach Abzug des geschützten Anteils verbleibt.
Das Urteil schafft damit keine vollständige Befreiung der Unfallrente von der Einkommensanrechnung. Es bestätigt vielmehr, dass zuerst der geschützte Anteil herausgerechnet und anschließend der einschlägige Pauschalabzug auf den verbleibenden Teil angewendet wird. Die Entscheidung ist unter B 5 R 11/23 R im Volltext dokumentiert.
Der Pauschalabzug gilt nicht automatisch für jeden
Nach § 18b Absatz 5 Satz 2 SGB IV kommt bei der Verletztenrente ein zusätzlicher Abzug von zehn Prozent in Betracht, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss im jeweiligen Fall geprüft werden.
Wer den Abzug beanspruchen kann, erhält ihn nach der Entscheidung von 2025 auf den bereits um den geschützten Anteil verminderten Betrag. Tatsächlich gezahlte Beiträge und der gesetzliche Pauschalabzug dürfen dabei nicht gleichgesetzt werden.
Zwei Schutzbeträge, die nicht verwechselt werden dürfen
Der geschützte Anteil innerhalb der Verletztenrente ist etwas anderes als der allgemeine Einkommensfreibetrag bei der Witwen- oder Witwerrente.
Erst nachdem die einzelnen Einkünfte nach den gesetzlichen Regeln berechnet und zusammengerechnet wurden, wird dieser allgemeine Freibetrag berücksichtigt.
| Berechnungsschritt | Was geschieht? |
|---|---|
| Geschützter Anteil der Verletztenrente | Der gesetzliche Ausgleich für Mehraufwendungen und immaterielle Schäden bleibt unberücksichtigt. |
| Pauschalabzug | Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der verbleibende Teil der Verletztenrente zusätzlich vermindert. |
| Zusammenrechnung | Der errechnete Betrag wird mit weiteren anrechenbaren Einkünften zusammengeführt. |
| Allgemeiner Einkommensfreibetrag | Nur das darüber liegende anrechenbare Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern. |
| Kürzung der Hinterbliebenenrente | Grundsätzlich werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. |
Eine Unfallrente führt deshalb nicht zwangsläufig zu einer niedrigeren Auszahlung der Witwenrente. Bleibt das gesamte anrechenbare Einkommen innerhalb des persönlichen Freibetrags, entsteht daraus keine Kürzung.
Wie sich Freibetrag und pauschaliertes Einkommen unterscheiden, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli – die DRV sorgt allerdings für Verwirrung“.
Welche Folgen ein höheres eigenes Einkommen haben kann, zeigt außerdem der Artikel „Witwenrente auf null gekürzt“.
Ein Widerspruch sollte sich auf konkrete Fehler stützen
Dass eine Verletztenrente grundsätzlich berücksichtigt werden darf, macht nicht jede Berechnung richtig. Fehler können beim geschützten Anteil, beim Pauschalabzug, bei den angesetzten Einkünften oder beim persönlichen Freibetrag entstehen.
Betroffene sollten deshalb die Berechnungsanlagen ihres Rentenbescheids prüfen und bei Unklarheiten eine nachvollziehbare Erläuterung verlangen.
Gegen einen Bescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Auch Rückforderungen verlangen eine eigene Prüfung, weil neben der Einkommensberechnung die Voraussetzungen für die Aufhebung früherer Bescheide zu beachten sind.
Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag „Witwenrente: Neues Urteil schützt Rentner vor Rückzahlungsforderungen der Rentenversicherung“.
Beispiel aus der Praxis: Nicht die ganzen 700 Euro zählen
Eine Witwe erhält monatlich 700 Euro Verletztenrente; für dieses vereinfachte Rechenbeispiel wird ein bereits korrekt ermittelter geschützter Anteil von 150 Euro angenommen. Damit verbleiben zunächst 550 Euro, die bei einem zulässigen Zehn-Prozent-Pauschalabzug auf 495 Euro sinken.
Diese 495 Euro werden mit ihren weiteren anrechenbaren Einkünften zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den persönlichen Einkommensfreibetrag beispielsweise um 200 Euro, wird die Witwenrente grundsätzlich um 80 Euro gekürzt.
Weder werden also die vollständigen 700 Euro abgezogen, noch bleibt die Unfallrente vollständig außen vor. Genau diese Unterscheidung geht verloren, wenn das aufgehobene Urteil von 2011 ohne seinen späteren Verfahrensausgang verbreitet wird.
Sechs Fragen und Antworten
Darf eine gesetzliche Unfallrente die Witwenrente verringern?
Ja, eine eigene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt. Eine Kürzung entsteht aber erst, wenn das gesamte anrechenbare Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt.
Kann ich mich auf das Urteil L 9 R 153/09 von 2011 berufen?
Aus dieser Entscheidung lässt sich keine vollständige Anrechnungsfreiheit ableiten. Das Bundessozialgericht hat sie am 17. April 2012 im Verfahren B 13 R 15/11 R aufgehoben.
Welcher Teil meiner Verletztenrente bleibt geschützt?
Geschützt bleibt der gesetzlich bestimmte Ausgleich für verletzungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden. Seine Höhe richtet sich insbesondere nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, dem aktuellen Rentenwert und gegebenenfalls einer altersabhängigen Erhöhung.
Was bedeutet das Urteil B 5 R 11/23 R von 2025?
Es bestätigt, dass der einschlägige pauschale Krankenversicherungsabzug aus dem bereits um den geschützten Anteil verminderten Betrag berechnet wird. Der Abzug wird somit nicht auf die vollständige Verletztenrente angewendet.
Wird im Sterbevierteljahr eigenes Einkommen angerechnet?
Im sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Die spätere Auszahlung kann deshalb niedriger ausfallen als in den ersten Monaten.
Wann kann ein Widerspruch sinnvoll sein?
Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn etwa der geschützte Anteil fehlt oder Einkommen und Abzüge falsch berechnet wurden. Das aufgehobene Urteil von 2011 allein liefert dagegen keine tragfähige Begründung für eine vollständige Freistellung der Verletztenrente.




