Wer mit Öl heizt, muss sich auf einen empfindlichen Kostensprung einstellen: Für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus werden 2026 rund 1.275 Euro Heizkosten erwartet. Gegenüber dem Vergleichswert für 2025 sind das 245 Euro mehr – ein Anstieg um rund 24 Prozent.
Das geht aus dem am 22. September veröffentlichten Heizspiegel 2026 hervor, den co2online gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und dem Bauherren-Schutzbund vorgelegt hat. Für Haushalte mit knappem Einkommen ist die Prognose ein Warnsignal, sich frühzeitig mit der nächsten Abrechnung zu beschäftigen.
Öl wird deutlich teurer, Gas könnte vorerst günstiger werden
Die Entwicklung fällt je nach Heizsystem unterschiedlich aus: Während für Heizöl ein kräftiger Anstieg prognostiziert wird, könnten die Gaskosten zunächst leicht sinken. Dazu trägt nach Einschätzung der Herausgeber der Wegfall der Gasspeicherumlage bei.
| Heizsystem | Heizkosten 2025 | Prognose 2026 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Heizöl | 1.030 Euro | 1.275 Euro | +24 Prozent |
| Erdgas | 1.170 Euro | 1.120 Euro | −4 Prozent |
| Fernwärme | 1.295 Euro | 1.310 Euro | +1 Prozent |
| Wärmepumpe | 715 Euro | 735 Euro | +3 Prozent |
| Holzpellets | 735 Euro | 860 Euro | +17 Prozent |
Vergleichswerte für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus; Prozentangaben gerundet, Werte für 2026 sind Prognosen des Heizspiegels.
Der Heizspiegel ist keine Rechnung für die eigene Wohnung
Die Vergleichswerte des Heizspiegels beruhen auf dem vergangenen Abrechnungsjahr; davon zu unterscheiden ist der Ausblick auf 2026. Wer jetzt eine Abrechnung erhält, sollte deshalb zuerst auf den dort genannten Zeitraum schauen.
Auch eine Wohnung mit genau 70 Quadratmetern muss nicht auf den genannten Betrag kommen. Gebäudezustand, Verbrauch und Brennstoffkosten können die tatsächliche Belastung erheblich verändern.
Ein hoher Betrag allein beweist deshalb weder verschwenderisches Heizen noch eine fehlerhafte Abrechnung. Er ist aber ein guter Anlass, Verbrauch und Kosten getrennt zu betrachten: Ist mehr Energie verbraucht worden oder wurde vor allem der Einkauf teurer?
Bei Heizöl entscheidet auch, was noch im Tank liegt
Gerade bei Ölheizungen lohnt sich der Blick auf Anfangsbestand, Lieferungen und Restbestand des Tanks. Eine neue Lieferung ist nicht automatisch vollständig im selben Abrechnungsjahr verbraucht worden.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Anfangs- und Endbestände nachvollziehbar sein müssen und eingekaufte Ölmengen grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Lieferung abgerechnet werden. Ein günstiger Altbestand kann den Kostenanstieg deshalb verzögern; teurer eingekauftes Öl kann sich teilweise erst später bemerkbar machen.
Wer lediglich den aktuellen Heizölpreis mit seiner Jahresrechnung vergleicht, übersieht diesen Zusammenhang. Besonders erklärungsbedürftig sind Abrechnungen, in denen der Tank sowohl zu Jahresbeginn als auch zum Jahresende angeblich vollständig leer war.
Steigende Preise sind kein Freibrief für falsche Abrechnungen
Die Nachricht vom teureren Heizen ersetzt keine nachvollziehbare Kostenaufstellung. Nach § 556 Absatz 4 BGB können Mieter Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen.
Bei einer Ölheizung sind insbesondere Lieferrechnungen und die Angaben zu den Brennstoffbeständen hilfreich. Ebenso sollten Mieter kontrollieren, ob ihre tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen vollständig angerechnet wurden.
Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Zugang mitgeteilt werden. Diese Frist bedeutet allerdings nicht, dass eine fällige Nachzahlung ohne Weiteres zwölf Monate lang zurückgehalten werden darf.
Den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten prüfen
Bei erfassten Wohngebäuden müssen die CO₂-Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Ein geschuldeter Vermieteranteil darf nicht über die Heizkostenabrechnung wieder bei den Mietern landen.
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Wie die Verteilung funktioniert, erläutert unser Beitrag zu den CO₂-Kosten, die Vermieter nicht vollständig auf Mieter abwälzen dürfen. Die Beteiligung betrifft diesen Kostenbestandteil und ist kein pauschaler Rabatt auf sämtliche Heizkosten.
Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, sieht § 7 Absatz 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des abgerechneten Heizkostenanteils vor. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, steht im Beitrag „Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen“.
Eine Rücklage hilft – sie senkt aber nicht die Kosten
Wer finanziellen Spielraum hat, kann einen zusätzlichen Puffer für die nächste Abrechnung bilden. Als Orientierung eignet sich die eigene letzte Jahresabrechnung besser als ein bundesweiter Durchschnittswert.
Für Menschen, deren Einkommen schon heute kaum bis zum Monatsende reicht, ist dieser Rat allerdings schnell erschöpft. Geld zurückzulegen verteilt eine Belastung lediglich über mehrere Monate; günstiger wird das Heizen dadurch nicht.
Deshalb greift es zu kurz, steigende Rechnungen ausschließlich mit Sparappellen an die Bewohner zu beantworten. Über Dämmung und Heiztechnik entscheiden in Mietwohnungen gewöhnlich die Eigentümer, während die laufenden Kosten im Haushaltsbudget der Mieter ankommen.
Praxisbeispiel: Aus einer kleinen Reserve wird eine Nachzahlung
Die fiktive Rentnerin Monika lebt in einer ölbeheizten Wohnung und zahlt monatlich 90 Euro für Heizung voraus, insgesamt also 1.080 Euro im Jahr. Würden ihre abgerechneten Kosten im folgenden Jahr bei 1.320 Euro liegen, müsste sie trotz der laufenden Zahlungen 240 Euro nachzahlen.
Eine zusätzliche Rücklage von monatlich 20 Euro über zwölf Monate würde diese Lücke schließen. Bevor Monika die Forderung akzeptiert, prüft sie dennoch die angerechneten Vorauszahlungen, die Ölbestände und die CO₂-Kostenaufteilung – denn auch eine erwartbare Verteuerung muss korrekt abgerechnet sein.
Sechs Fragen und Antworten zu den Heizkosten 2026
Steigen die Kosten jeder Ölheizung um 24 Prozent?
Nein, die Prognose beschreibt einen durchschnittlichen Modellhaushalt. Die persönliche Rechnung kann deutlich anders ausfallen.
Sind die 1.275 Euro eine zusätzliche Nachzahlung?
Nein, gemeint sind die prognostizierten jährlichen Heizkosten der Beispielwohnung. Eine Nachzahlung ergibt sich erst, wenn die tatsächlichen Kosten die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigen.
Kann ich aus einer hohen Rechnung auf einen hohen Verbrauch schließen?
Nein, auch höhere Einkaufspreise können die Rechnung steigen lassen. Deshalb sollten Verbrauchsmengen und Kostenentwicklung getrennt geprüft werden.
Warum sind die Ölbestände für die Abrechnung wichtig?
Sie helfen festzustellen, welche Brennstoffmenge im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht wurde. Noch vorhandenes Heizöl darf nicht einfach wie bereits verbrauchter Brennstoff behandelt werden.
Darf ich die zugrunde liegenden Rechnungen sehen?
Ja, Mieter können Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen. Dazu gehören bei einer Ölheizung insbesondere die berücksichtigten Brennstoffrechnungen.
Reicht eine Überschreitung des Heizspiegels aus, um weniger zu zahlen?
Nein, der Vergleichswert allein begründet kein Kürzungsrecht. Dafür braucht es einen konkreten rechtlichen Grund, etwa einen Abrechnungsfehler oder einen gesetzlich geregelten Pflichtverstoß.




