Altersteilzeit abgelehnt? BAG zieht Grenzen des Anspruchs für Arbeitnehmer

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer die Voraussetzungen für Altersteilzeit erfüllt, bekommt sie nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. August 2026 mehrere Klagen von Beschäftigten abgewiesen, die einen Altersteilzeitvertrag durchsetzen wollten. Besonders wichtig: Selbst ein Tarifvertrag mit einem ausdrücklichen Anspruch kann Grenzen enthalten, an denen der Antrag scheitert.

In den Verfahren 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 blieben die Revisionen der Beschäftigten erfolglos. So enttäuschend das für die Kläger ist, klären die Richter doch eine wichtige Grenze, um sich zu orientieren, wenn Sie eine Altersteilzeit planen.

Sie sollten demnach nicht nur prüfen, ob ein Tarifvertrag grundsätzlich Altersteilzeit vorsieht. Entscheidend sind ebenso Ausschlussklauseln, Quoten, Antragsfristen und die genaue Berechnung.

Kein allgemeiner Anspruch auf Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz schafft nämlich gerade keinen allgemeinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen Altersteilzeit vielmehr vereinbaren.

Das Gesetz regelt zwar Voraussetzungen und Folgen. Es zwingt einen Arbeitgeber aber nicht zum Vertragsabschluss, weil ein Arbeitnehmer das erforderliche Alter erreicht hat.

Ein durchsetzbarer Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Ein Tarifvertrag kann zunächst einen Anspruch versprechen und ihn anschließend durch weitere Voraussetzungen oder Ausschlussregeln begrenzen.

Der Satz „Bei uns gibt es Altersteilzeit“ ist juristisch kaum erfolgreich, wenn er für sich allein steht.

Tarifvertrag versprach Altersteilzeit – trotzdem durfte der Arbeitgeber ablehnen

Besonders deutlich zeigt dies das Verfahren 9 AZR 164/25. Eine Arbeitnehmerin verlangte den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell. Für ihren Betrieb galt ein Haustarifvertrag zur Altersteilzeit.

Dieser Tarifvertrag gab Beschäftigten grundsätzlich einen Anspruch, unter definierten Bedingungen. Zu diesen gehörten ein bestimmtes Lebensalter, eine Mindestbetriebszugehörigkeit und Vorversicherungszeiten.

Der Tarifvertrag enthielt zugleich einen Überforderungsschutz. Sobald eine bestimmte Zahl von Beschäftigten bereits Altersteilzeit nutzte, entfiel der Anspruch auf weitere Verträge.

Die Arbeitnehmerin erfüllte damit zwar die persönlichen Voraussetzungen. Sie scheiterte trotzdem an der zusätzlichen Begrenzung.

Das BAG wies ihre Revision am 25. August 2026 zurück (9 AZR 164/25).

Schon 2,5 Prozent konnten den Anspruch stoppen

Der zugrunde liegende Haustarifvertrag zog die Grenze besonders niedrig. Der Anspruch entfiel, wenn 2,5 Prozent oder mehr Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs bereits von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machten.

Der Arbeitgeber durfte oberhalb dieser Grenze weiterhin freiwillig Altersteilzeitverträge abschließen. Arbeitnehmer konnten einen solchen Vertrag dann aber nicht mehr aufgrund des Tarifvertrags verlangen.

Eine Überforderungsklausel verbietet dem Arbeitgeber nicht unbedingt weitere Altersteilzeit. Sie kann aber den einklagbaren Anspruch des einzelnen Beschäftigten beseitigen.

Auch Beschäftigte ohne eigenen Tarifanspruch können bei der Quote mitzählen

Für Arbeitnehmer besonders wichtig ist die Berechnung einer solchen Quote. Der Arbeitgeber durfte auch Arbeitnehmer berücksichtigen, die außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Haustarifvertrags Altersteilzeit nutzten. Ebenso zählten Altersteilzeitverträge mit, die nicht auf Grundlage dieses Haustarifvertrags zustande gekommen waren.

Der betreffende Tarifvertrag sprach allgemein von Arbeitnehmern des Betriebs, die von „einer Altersteilzeitregelung“ Gebrauch machten. Daraus leitete das BAG keine Beschränkung auf Gewerkschaftsmitglieder oder ausschließlich tariflich begründete Altersteilzeitverträge ab.

Gewerkschaftsmitgliedschaft schützt nicht vor der Überlastquote

Für tarifgebundene Beschäftigte kann das einen Überraschung sein. Ein Tarifvertrag kann den eigentlichen Anspruch nur Mitgliedern der abschließenden Gewerkschaft geben. Bei der Berechnung einer Belastungsgrenze können trotzdem weitere Arbeitnehmer zählen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Beschäftigte ohne eigenen tariflichen Anspruch können also indirekt dazu führen, dass ein Gewerkschaftsmitglied seinen Anspruch nicht durchsetzen kann.

Das BAG hat keine allgemeine Regel geschaffen, nach der bei jeder Altersteilzeitquote sämtliche Beschäftigten mitzählen müssen. Die Richter legten die konkrete tarifliche Regelung aus. Arbeitnehmer sollten prüfen, wie der Tarifvertrag die Bezugsgröße definiert.

Arbeitgeber darf freiwillige Altersteilzeit nicht automatisch herausrechnen

Auch der Einwand, bestimmte Kollegen hätten ihren Vertrag nur freiwillig erhalten und dürften deshalb nicht mitzählen, hilft nicht unbedingt. Der Haustarifvertrag unterschied bei der Überlastquote gerade nicht danach, auf welcher Rechtsgrundlage der einzelne Altersteilzeitvertrag zustande gekommen war. Auch freiwillig geschlossene Verträge erhöhten die Quote.

Anders könnte der Fall liegen, wenn ein Arbeitgeber Verträge gezielt vergibt, um bestimmte Arbeitnehmer den tariflichen Anspruch zu nehmen. Dafür müssten Betroffene aber konkrete Anhaltspunkte vortragen können. Dass andere Beschäftigte freiwillig in Altersteilzeit erhalten gehen, reicht nicht. aus

Auch ein Antrag auf das Blockmodell lässt sich nicht automatisch durchsetzen

Am selben Tag entschied das BAG außerdem über das Verfahren 9 AZR 66/26. Dort verlangte ein Arbeitnehmer ebenfalls den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell. Das BAG wies auch seine Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2026 zurück.

Damit blieb auch dieser Versuch erfolglos, einen Altersteilzeitvertrag gerichtlich durchzusetzen. Das BAG hat zu diesem Verfahren bislang allerdings nur das Sitzungsergebnis veröffentlicht. Ausführliche Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.

Aus dem bloßen Ausgang des Verfahrens sollte deshalb bislang keine allgemeine Regel speziell zum Blockmodell abgeleitet werden.

Was bedeutet das für Ihren Altersteilzeitantrag?

Wenn Ihr Arbeitgeber Altersteilzeit ablehnt, sollten Sie zunächst klären, worauf Ihr möglicher Anspruch beruht. Prüfen Sie den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung und Ihren Arbeitsvertrag.

Enthält die Regelung eine Quote oder Überforderungsklausel, kommt es auf deren exakten Wortlaut an. Lassen Sie sich erklären, wie der Arbeitgeber die Quote berechnet hat, welche Beschäftigten einbezogen sind und welcher Stichtag gilt.

Achten Sie auf Antragsfristen und Auswahlregeln. Manche Tarifverträge geben älteren Arbeitnehmern Vorrang, andere berücksichtigen Betriebszugehörigkeit oder den Zeitpunkt des Antrags.

Das BAG bestätigt lediglich, dass tarifliche Begrenzungen grundsätzlich wirksam greifen können, wenn der konkrete Tarifvertrag sie entsprechend vorsieht.

Besonders wichtig: Anspruch und freiwillige Bewilligung auseinanderhalten

Ist die tarifliche Grenze erreicht, bedeutet das nicht zwingend, dass Ihr Arbeitgeber gar keine Altersteilzeit mehr vereinbaren darf. Im entschiedenen Haustarifvertrag durfte das Unternehmen weitere Verträge freiwillig abschließen.

Sie können diese freiwillige Entscheidung aber nicht aufgrund des Altersteilzeittarifvertrags erzwingen. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb zunächst feststellen, ob noch ein Rechtsanspruch besteht oder ob er bereits auf eine freiwillige Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen ist.

Drei Fragen zur neuen BAG-Rechtsprechung

Habe ich ab 55 automatisch Anspruch auf Altersteilzeit?

Nein. Das Altersteilzeitgesetz gibt Ihnen keinen allgemeinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung ergeben.

Darf der Arbeitgeber Altersteilzeit wegen einer Quote ablehnen?

Ja, wenn die für Sie geltende Regelung einen solchen Überforderungsschutz vorsieht und die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Im BAG-Fall genügte nach dem Haustarifvertrag eine Quote von 2,5 Prozent.

Zählen bei einer solchen Quote auch Arbeitnehmer ohne Tarifanspruch mit?

Das kann der Tarifvertrag vorsehen. Das BAG entschied für den untersuchten Haustarifvertrag, dass auch Beschäftigte außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs sowie Altersteilzeitverträge auf anderer Grundlage mitzählen konnten. Entscheidend bleibt die Formulierung Ihres Tarifvertrags.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 28/26 vom 25. August 2026, Berechnung einer tariflichen Überlastquote, 9 AZR 162/25 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 25. August 2026, 9 AZR 66/26 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 25. August 2026, 9 AZR 164/25 (Dejure)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fragen und Antworten zur Altersteilzeit (BMAS Webseite)
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2025, 2 Sa 245/23 (nu:legal Deutsches Recht)