Streit um Pflegereform: Diese Einschnitte drohen und diese Ansprüche bleiben

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Die geplante Pflegereform gerät kurz vor dem vorgesehenen Kabinettstermin ins Stocken. Nach dem angekündigten Widerstand der SPD ist offen, ob das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September von der Bundesregierung beschlossen wird. Für Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen gilt: Die diskutierten Kürzungen sind bislang nicht beschlossen, bestehende Ansprüche werden durch die Reformdebatte nicht verändert.

SPD verlangt Änderungen an den Reformplänen

SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf hat am Abend des 25. September Widerstand gegen die bisherigen Pläne angekündigt. Nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios droht deshalb die für Mittwoch vorgesehene Kabinettsbefassung auszufallen. Weitere Gespräche sollen am Montag, dem 28. September, stattfinden; eine endgültige Absage des Termins meldete die Tagesschau in ihrem Bericht vom 25. September nicht.

Mit der Reform will die Bundesregierung die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren. Die SPD fordert eine Begrenzung der Eigenanteile durch einen Pflegedeckel und eine Pflegeversicherung, in die alle einzahlen. Bleibt die Trennung zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung bestehen, verlangt sie zumindest einen finanziellen Ausgleich zwischen beiden Systemen. Der Konflikt betrifft damit sowohl die Leistungen als auch die Frage, wer ihre Finanzierung trägt.

Gesundheitsminister Carsten Linnemann hatte den Kabinettstermin noch am 23. September im Bundestag bekräftigt. In der Regierungsbefragung verwies er auf die laufende Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Ob die angekündigten Gespräche rechtzeitig zu einer Einigung führen, ist offen.

Warum die bisherigen Ansprüche weitergelten

Die unveränderte Rechtslage ist keine Folge der angekündigten SPD-Blockade. Sie ergibt sich daraus, dass die geplanten Änderungen noch nicht als Gesetz in Kraft getreten sind. Auf der BMG-Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz wird weiterhin der Stand vom 5. Juni 2026 mit Stellungnahmen zum Referentenentwurf dokumentiert.

Ein solcher Entwurf enthält Vorschläge des Ministeriums und berechtigt Pflegekassen nicht zu Kürzungen. Auch ein Kabinettsbeschluss würde die Ansprüche nicht sofort verändern: Anschließend wären das parlamentarische Verfahren, die Ausfertigung und die Verkündung erforderlich. Ab wann neue Vorschriften gelten, richtet sich nach den Bestimmungen zum Inkrafttreten; der Bundestag erläutert diese Schritte im Überblick zum Gesetzgebungsverfahren.

Rentenabsicherung: Was heute gilt und was geändert werden sollte

Wer einen Angehörigen zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge über die Pflegeversicherung erhalten. Die gepflegte Person muss grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 haben, und die Pflege muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen umfassen. Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit darf regelmäßig 30 Wochenstunden nicht überschreiten.

Die Beitragshöhe hängt unter anderem vom Pflegegrad, den bezogenen Leistungen und der Aufteilung der Pflege ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen für die Absicherung von Pflegepersonen. Für Angehörige, die ihre Berufstätigkeit wegen der Pflege einschränken, können diese Beiträge einen Teil der fehlenden Altersvorsorge ausgleichen.

Der im Juni veröffentlichte Entwurf sieht vor, die Berechnungsgrundlagen für diese Beiträge ab Januar 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu senken. Für künftige Pflegezeiten würden Betroffene dadurch rund 30 Prozent weniger Rentenansprüche erwerben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt in ihrer Stellungnahme vor einem erhöhten Altersarmutsrisiko, insbesondere für pflegende Frauen.

Eine Kürzung der gesamten Altersrente um 30 Prozent beschreibt dieser Vorschlag nicht. Er betrifft den weiteren Rentenaufbau aus Pflegezeiten, nicht rückwirkend bereits erworbene Ansprüche. Gegen-Hartz hat die Berechnung und die möglichen Folgen im Beitrag über die geplante Verringerung der Rentenansprüche aus Angehörigenpflege erläutert.

Linnemann hat sich in der Regierungsbefragung vom 23. September gegen Rentenkürzungen für pflegende Angehörige ausgesprochen. Ob die angekündigte Rücknahme vollständig in einen überarbeiteten Gesetzentwurf übernommen wird, lässt sich anhand der bisher veröffentlichten Unterlagen noch nicht überprüfen.

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Welche weiteren Einschnitte im Juni-Entwurf stehen

Die folgenden Vorschläge stammen ebenfalls aus dem im Juni veröffentlichten Entwurf und sind nicht beschlossen. Sie betreffen den Zugang zu Pflegeleistungen sowie die Unterstützung zu Hause. Beschrieben werden sie unter anderem in den Stellungnahmen der Rentenversicherung und des Sozialverbands VdK zum Pflegeneuordnungsgesetz.

Geplanter Eingriff Mögliche Folgen für Betroffene
Keine weiteren Rentenbeiträge aus Pflege für bestimmte Teilrentner Pflegepersonen mit einer Teilrente wegen Alters könnten nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Pflegetätigkeit keine weiteren Rentenansprüche mehr erwerben.
Höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 Bei der Begutachtung wären stärkere Beeinträchtigungen erforderlich, um den jeweiligen Pflegegrad zu erreichen.
Halbiertes neues Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten Bei erstmaliger Feststellung eines Pflegegrades würden Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 zunächst nur die Hälfte des vorgesehenen Budgets erhalten.
Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 Menschen mit Pflegegrad 1 würden den bisherigen Entlastungsbetrag verlieren.

Das geplante Entlastungsbudget soll künftig an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten und ist vom heutigen Entlastungsbetrag zu unterscheiden. Die vorgesehene Halbierung betrifft deshalb eine geplante neue Leistung, keine bereits geltende Kürzung des Pflegegeldes. Einzelheiten erläutert der Beitrag über die Reformpläne für die ersten drei Monate nach Feststellung eines Pflegegrades.

Diese Pflegegeldbeträge gelten weiterhin

Das volle monatliche Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 2 weiterhin 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro. Für Pflegegrad 4 gelten 800 Euro und für Pflegegrad 5 insgesamt 990 Euro. Grundlage ist § 37 SGB XI; einen Überblick bietet die Pflegegeld-Tabelle für 2026.

Die tatsächliche Zahlung hängt vom individuellen Anspruch ab und kann etwa bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen geringer ausfallen. Auch eine veränderte Pflegesituation kann unabhängig von der Reform zu einem anderen Bescheid führen. Bestehende Beratungs- und Nachweispflichten bleiben zu beachten.

Was die nächsten Verhandlungen klären müssen

Die SPD verlangt Änderungen, doch ob und in welchem Umfang sie sich durchsetzt, steht noch nicht fest. Ein überarbeiteter Entwurf würde erkennen lassen, welche Kürzungsvorschläge gestrichen, abgeschwächt oder beibehalten werden.

Fragen und Antworten zur Pflegereform

Ist der Kabinettstermin am 30. September bereits abgesagt?

Nach dem Bericht des ARD-Hauptstadtstudios vom 25. September ist der Termin gefährdet, aber nicht endgültig abgesagt. Für den 28. September sind weitere Gespräche angekündigt.

Wird mein Pflegegeld wegen der Reform jetzt gekürzt?

Nein. Die diskutierten Vorschläge ändern bislang nichts an den geltenden Ansprüchen auf Pflegegeld.

Geht es um 30 Prozent weniger Gesamtrente?

Nein. Der Juni-Entwurf sieht einen geringeren Rentenaufbau aus künftigen Pflegezeiten vor, keine pauschale Kürzung der gesamten Altersrente.

Würde ein Kabinettsbeschluss die Kürzungen sofort wirksam machen?

Nein. Entscheidend wären das weitere Gesetzgebungsverfahren und der im verabschiedeten Gesetz festgelegte Beginn der jeweiligen Regelungen.

Sollte ich mit einem Pflegeantrag die Reform abwarten?

Wer bereits Unterstützung benötigt, sollte seinen Anspruch nach geltendem Recht prüfen lassen. Die angekündigten Verhandlungen sind kein Grund, einen notwendigen Antrag aufzuschieben.