Pflegegeld soll in den ersten drei Monaten halbiert werden

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Betroffene, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, müssen nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums mit einer deutlichen Kürzung rechnen. In den ersten drei Monaten nach der erstmaligen Feststellung eines Pflegegrades soll ihnen nur die Hälfte des geplanten Entlastungsbudgets ausgezahlt werden.

Noch ist die Kürzung allerdings nicht beschlossen. Sie steht im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz, der am 5. Juni 2026 veröffentlicht wurde.

Pflegegeld soll künftig Entlastungsbudget heißen

Der Gesetzentwurf sieht eine weitreichende Neuordnung der Leistungen für die häusliche Pflege vor. Das bisherige Pflegegeld soll durch ein sogenanntes Entlastungsbudget ersetzt werden.

Die neue Bezeichnung darf nicht mit dem derzeitigen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich verwechselt werden. Ebenso handelt es sich nicht um den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Das Entlastungsbudget soll wie das heutige Pflegegeld an pflegebedürftige Menschen ausgezahlt werden, die ihre Versorgung zu Hause selbst organisieren. Das Geld kann insbesondere an pflegende Angehörige weitergegeben oder für andere notwendige Hilfen verwendet werden.

Im Gegenzug sollen verschiedene bisher getrennte Leistungen neu verteilt und teilweise in den Budgets gebündelt werden. Die etwas höheren regulären Beträge bedeuten daher nicht automatisch, dass Betroffene unter dem Strich in jedem Fall mehr Leistungen erhalten.

So hoch wären die geplanten Beträge

Das Pflegegeld beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro und bei Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro.

Das geplante Entlastungsbudget soll regulär 386 Euro bei Pflegegrad 2 und 638 Euro bei Pflegegrad 3 betragen. Neue Pflegebedürftige sollen davon während der ersten drei Monate jedoch lediglich 50 Prozent bekommen.

Pflegegrad Pflegegeld 2026 Volles Entlastungsbudget Betrag in den ersten drei Monaten Kürzung gegenüber dem vollen Budget
Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro 193 Euro 193 Euro monatlich
Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro 319 Euro 319 Euro monatlich
Pflegegrad 4 800 Euro 889 Euro 889 Euro Keine Anfangskürzung vorgesehen
Pflegegrad 5 990 Euro 1.079 Euro 1.079 Euro Keine Anfangskürzung vorgesehen

Bei Pflegegrad 2 würden in den ersten drei vollen Monaten insgesamt 579 Euro gegenüber dem regulären Entlastungsbudget fehlen. Bei Pflegegrad 3 beliefe sich die Differenz auf 957 Euro.

Verglichen mit dem derzeitigen Pflegegeld wäre die monatliche Geldleistung zunächst ebenfalls niedriger. Bei Pflegegrad 2 wären es 154 Euro weniger, bei Pflegegrad 3 sogar 280 Euro weniger als nach dem Recht des Jahres 2026.

Nicht jeder neue Pflegegrad wäre betroffen

Die geplante Vorschrift erfasst ausdrücklich Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3, die erstmals überhaupt einen Pflegegrad erhalten. Wer bereits vor dem geplanten Inkrafttreten Pflegegrad 2 oder 3 hat, würde von dieser dreimonatigen Anfangskürzung nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht erfasst.

Auch eine spätere Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 dürfte keine erstmalige Feststellung eines Pflegegrades sein. In diesem Fall hatte die betreffende Person bereits zuvor einen anerkannten Pflegegrad.

Menschen, die bei ihrer ersten Begutachtung unmittelbar Pflegegrad 4 oder 5 erhalten, sollen ebenfalls nicht unter die Halbierung fallen. Für sie sieht der Entwurf von Beginn an das volle Entlastungsbudget vor.

Die Begrenzung bezieht sich außerdem auf das geplante Entlastungsbudget als Geldleistung. Das ebenfalls vorgesehene Sachleistungsbudget für professionelle Pflegedienste wird in der betreffenden Vorschrift nicht halbiert.

Warum die Bundesregierung die Anfangsleistung kürzen will

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Kürzung mit einem erhöhten Beratungsbedarf zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. In dieser Phase sollen die Betroffenen und ihre Angehörigen eine neue Pflegebegleitung sowie zusätzliche Beratungsmöglichkeiten erhalten.

Nach der Begründung des Entwurfs soll diese Unterstützung teilweise an die Stelle der nicht ausgezahlten Hälfte treten. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 könnten in den ersten drei Monaten bis zu zwei Beratungen in der eigenen Wohnung oder per Videokonferenz nutzen.

Eine Beratung bezahlt allerdings weder eine private Pflegeperson noch zusätzliche Hilfe im Haushalt. Sie kann zwar dabei helfen, Anträge zu stellen, passende Dienste zu finden und die Versorgung zu planen, ersetzt aber keine unmittelbar benötigte Geldleistung.

Hinzu kommt, dass der Entwurf für die Halbierung erhebliche Einsparungen einplant. Das Ministerium rechnet dadurch mit Minderausgaben von 900 Millionen Euro im Jahr 2027, einer Milliarde Euro im Jahr 2028 und jeweils 1,1 Milliarden Euro in den Jahren 2029 und 2030.

Gerade am Anfang entstehen häufig hohe Kosten

Die ersten Wochen einer Pflegebedürftigkeit sind für viele Familien besonders teuer. Häufig müssen kurzfristig Hilfsmittel beschafft, Fahrten organisiert, Arbeitszeiten reduziert oder zusätzliche Betreuungskräfte bezahlt werden.

Nach einem Krankenhausaufenthalt bleibt oft nur wenig Zeit, um die häusliche Versorgung vorzubereiten. Angehörige müssen dann parallel einen Pflegedienst suchen, Medikamente organisieren, die Wohnung anpassen und ihre eigene Berufstätigkeit neu ordnen.

Eine halbierte Geldleistung könnte deshalb ausgerechnet in der schwierigsten Übergangsphase zu einer finanziellen Lücke führen. Besonders belastend wäre das für Haushalte mit geringen Einkommen und für alleinlebende Pflegebedürftige ohne ein größeres familiäres Netzwerk.

Die Beratung kann solche Schwierigkeiten abmildern, aber nicht sämtliche Ausgaben auffangen. Ob vor Ort überhaupt ausreichend Pflegebegleiter und verfügbare Dienste vorhanden wären, ist eine weitere offene Frage.

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Pflegeverbände verlangen die Streichung

Auch Fachverbände sehen die geplante Anfangskürzung kritisch. Der Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland weist darauf hin, dass eine Pflegebedürftigkeit häufig nach einem akuten Ereignis festgestellt wird und der Unterstützungsbedarf am Anfang besonders hoch sein kann.

Der Verband hält eine intensivere Beratung zwar für sinnvoll, lehnt aber die gleichzeitige Halbierung des Geldbetrages ab. In seiner Stellungnahme zum Pflegeneuordnungsgesetz fordert er, die Kürzungsvorschrift aus dem Entwurf zu streichen.

Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Annahme, eine Beratungsleistung könne die fehlende Geldzahlung ersetzen. Beratung und finanzielle Unterstützung erfüllen unterschiedliche Aufgaben und werden in vielen Familien gleichzeitig benötigt.

Der Begriff Karenzzeit ist nur teilweise zutreffend

Von einer vollständigen Karenzzeit kann bei dem Vorschlag nicht gesprochen werden. Die Leistung soll nicht für drei Monate vollständig entfallen, sondern auf die Hälfte begrenzt werden.

In der Praxis hätte die Regelung dennoch eine ähnliche Wirkung wie eine Wartephase. Ein erheblicher Teil des eigentlich vorgesehenen Budgets stünde erst ab dem vierten Monat zur Verfügung.

Die in den ersten drei Monaten nicht gezahlte Hälfte soll nach dem bisherigen Entwurf später nicht nachgezahlt werden. Es handelt sich deshalb um eine dauerhafte Kürzung und nicht lediglich um eine verschobene Auszahlung.

Was derzeit weiterhin gilt

Im Jahr 2026 bleibt es bei den geltenden Pflegegeldbeträgen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten bei selbst organisierter häuslicher Pflege 347 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro.

Das derzeitige Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird nicht während der ersten drei Monate halbiert. Betroffene sollten einen erforderlichen Pflegeantrag daher nicht aus Sorge vor der geplanten Reform zurückhalten.

Nach dem Referentenentwurf soll das Pflegeneuordnungsgesetz überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin muss das Vorhaben jedoch noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und kann inhaltlich verändert oder vollständig aufgegeben werden.

Pflegebescheide sollten genau geprüft werden

Sollte die Regelung tatsächlich beschlossen werden, müsste im Bescheid deutlich erkennbar sein, warum nur die Hälfte des Entlastungsbudgets gezahlt wird. Zu prüfen wäre insbesondere, ob es sich wirklich um den erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades handelt.

Auch der Beginn des Dreimonatszeitraums müsste nachvollziehbar berechnet werden. Beginnt der Anspruch während eines laufenden Monats, sieht der Entwurf grundsätzlich eine taggenaue Berechnung mit 30 Tagen je Kalendermonat vor.

Unklarheiten könnten außerdem entstehen, wenn ein Pflegegrad rückwirkend festgestellt oder nach einem Widerspruch erstmals zuerkannt wird. Für solche Fallgestaltungen müssten Pflegekassen und Gerichte die neue Vorschrift näher auslegen.

Praxisbeispiel: Nach einem Schlaganfall fehlen 957 Euro

Die 74-jährige Ingrid M. erleidet einen Schlaganfall und wird nach der Rehabilitation erstmals in Pflegegrad 3 eingestuft. Ihre Tochter reduziert vorübergehend ihre Arbeitszeit und übernimmt gemeinsam mit einem ambulanten Dienst die Versorgung.

Würde das Gesetz unverändert gelten und der Anspruch am 1. Januar 2027 beginnen, erhielte Ingrid in den Monaten Januar, Februar und März jeweils 319 Euro Entlastungsbudget. Der reguläre Betrag von 638 Euro würde erst ab April ausgezahlt.

Gegenüber dem vollen Entlastungsbudget fehlten der Familie in den ersten drei Monaten insgesamt 957 Euro. Gerade während dieser Zeit müsste sie jedoch zusätzliche Fahrten, Betreuung und Hilfe im Haushalt organisieren.

Fragen zur geplanten Halbierung des Pflegegeldes

Wird das Pflegegeld bereits 2026 für drei Monate halbiert?

Nein. Die Vorschrift ist Bestandteil eines Referentenentwurfs und noch kein geltendes Recht. Im Jahr 2026 werden bei Pflegegrad 2 weiterhin 347 Euro und bei Pflegegrad 3 weiterhin 599 Euro Pflegegeld monatlich gezahlt.

Wer wäre von der Halbierung betroffen?

Betroffen wären Menschen, die erstmals überhaupt einen Pflegegrad erhalten und dabei in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden. Die Kürzung würde das neue Entlastungsbudget während der ersten drei Monate betreffen.

Wie viel Pflegegeld soll in dieser Zeit ausgezahlt werden?

Bei Pflegegrad 2 wären es 193 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 3 würden in der dreimonatigen Anfangsphase 319 Euro monatlich gezahlt.

Wird der einbehaltene Betrag später nachgezahlt?

Nach dem derzeitigen Entwurf ist keine Nachzahlung vorgesehen. Die nicht ausgezahlte Hälfte wäre damit endgültig verloren.

Gilt die Kürzung auch für Pflegegrad 4 und 5?

Nein. Der Entwurf beschränkt die Anfangskürzung ausdrücklich auf die Pflegegrade 2 und 3. Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 soll das volle Entlastungsbudget zur Verfügung stehen.

Wann könnte die Neuregelung in Kraft treten?

Der Referentenentwurf nennt den 1. Januar 2027 als geplanten Termin. Ob die Halbierung tatsächlich zu diesem Zeitpunkt kommt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.