Arbeitnehmer: Geplante Steuerbefreiung für Überstunden hat einen Haken

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Mehr arbeiten und mehr Geld behalten: Mit diesem Versprechen will die Bundesregierung Überstunden attraktiver machen. Doch hinter der angekündigten Steuerentlastung steckt eine deutlich engere Regelung, als viele Beschäftigte erwarten dürften: Begünstigt werden sollen ausschließlich Überstundenzuschläge, nicht die gesamte Bezahlung zusätzlicher Arbeitsstunden.

Nur der Zuschlag soll steuerfrei werden

Wer Überstunden bezahlt bekommt, erhält zunächst den Lohn für die zusätzlich geleistete Arbeit. Manche Beschäftigte bekommen darüber hinaus einen Aufschlag, etwa aufgrund ihres Tarifvertrags oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Nur dieser zusätzliche Betrag soll nach den bisherigen Plänen steuerlich begünstigt werden. Die BARMER beschreibt eine vorgesehene Begrenzung auf Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns; die normale Überstundenvergütung soll weiterhin steuerpflichtig bleiben. Diese Grenze gehört zum geplanten Modell und ist keine bereits geltende Steuervergünstigung.

Der Unterschied ist erheblich: Bei 20 Euro Stundenlohn und fünf Euro Überstundenzuschlag wären nach diesem Modell lediglich die fünf Euro von der Einkommensteuer befreit. Die übrigen 20 Euro würden weiterhin wie Arbeitslohn behandelt.

Ohne Zuschlag bringt die Steuerbefreiung nichts

Eine steuerliche Entlastung setzt voraus, dass überhaupt ein begünstigter Zuschlag gezahlt wird. Wer seine zusätzlichen Stunden lediglich zum normalen Stundenlohn vergütet bekommt, hätte aus dieser Regelung keinen unmittelbaren Vorteil.

Dasselbe gilt für Überstunden, die ausschließlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Steuerbefreiung macht aus unbezahlter Mehrarbeit ebenfalls keine bezahlte Arbeit und schafft für sich genommen keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Aufschlag.

Für Beschäftigte ist deshalb zunächst die Frage wichtig, welche Vergütung ihnen nach den geltenden Vereinbarungen zusteht. Ausführlicher erläutert das der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.

Die geplanten Arbeitszeitgrenzen schließen viele Mehrstunden aus

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD knüpft die Steuerbefreiung an zusätzliche Arbeit oberhalb der tariflich vereinbarten beziehungsweise an Tarifverträgen orientierten Vollzeit. Für tarifliche Regelungen nennt er mindestens 34 Wochenstunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten 40 Stunden.

Die Zahl 34 bedeutet deshalb nicht, dass bei sämtlichen Tarifbeschäftigten automatisch jede weitere Stunde begünstigt wäre. Beträgt die einschlägige Vollzeit beispielsweise 38 Wochenstunden, wäre diese Vollzeitgrenze nach dem beschriebenen Ansatz der Ausgangspunkt.

Für Teilzeitkräfte entsteht dadurch eine Lücke. Wer vertraglich 25 Stunden arbeitet und vorübergehend auf 30 Stunden kommt, leistet zwar zusätzliche Arbeit, erreicht aber noch keine der vorgesehenen Vollzeitgrenzen.

Was heute gilt und was sich ändern soll

Bereich Geltende Behandlung Geplante Änderung
Lohn für zusätzliche Arbeitsstunden Grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn Soll steuerpflichtig bleiben
Regulärer Überstundenzuschlag Grundsätzlich steuerpflichtig Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen
Höhe des begünstigten Zuschlags Keine allgemeine Steuerbefreiung Nach bisherigem Modell bis zu 25 Prozent des Grundlohns
Mehrarbeit unterhalb der vorgesehenen Vollzeitgrenze Keine besondere Steuerbefreiung Nach bisherigem Ansatz nicht begünstigt
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge Bereits unter gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei Eigenständige, schon bestehende Regelung

Die Übersicht trennt die angekündigte Überstundenregelung von den bereits bestehenden Ausnahmen für Arbeit zu besonderen Zeiten. Ein verbindlicher Beginn der neuen Begünstigung lässt sich aus den geprüften Quellen nicht ableiten.

Steuerfrei bedeutet nicht automatisch abgabenfrei

Selbst bei einer Umsetzung würde der begünstigte Zuschlag nicht zwangsläufig vollständig auf dem Konto landen. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind unterschiedliche Abzüge.

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In einer parlamentarischen Antwort erklärte die Bundesregierung 2025, dass eine Befreiung der Überstundenzuschläge von Sozialabgaben im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen sei. Für eine verlässliche Nettoberechnung kommt es deshalb auch darauf an, wie das Vorhaben schließlich gesetzlich ausgestaltet wird.

Auch die Höhe der Steuerentlastung wäre individuell verschieden. Wer auf den betreffenden Verdienst wenig Einkommensteuer zahlt, spart durch eine Befreiung weniger als jemand mit einem höheren persönlichen Grenzsteuersatz.

Teilzeitkräfte können trotzdem Anspruch auf Zuschläge haben

Die geplante steuerliche Behandlung darf nicht mit dem arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag verwechselt werden. Auch Teilzeitbeschäftigten können solche Zuschläge zustehen, obwohl ihre Arbeitszeit unterhalb der Vollzeitgrenze bleibt.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine tarifliche Zuschlagsregelung Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligen kann, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung erst beim Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit greift. Ob und ab welcher zusätzlichen Stunde ein Anspruch besteht, hängt jedoch von der jeweiligen Regelung ab.

Beschäftigte sollten mögliche Forderungen deshalb nicht bis zu einer Steuerreform liegen lassen. Welche Bedeutung die anteilige Zuschlagsgrenze und mögliche Ausschlussfristen haben, erläutert der Beitrag „Teilzeit: Arbeitnehmer, die jetzt auf Überstundenzuschläge warten, verschenken Lohn“.

Nacht- und Sonntagszuschläge können bereits steuerfrei sein

Schon heute erlaubt § 3b Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dafür gelten eigene Grenzen und Nachweisanforderungen.

Ein Zuschlag wird allerdings nicht schon deshalb steuerfrei, weil die betreffende Stunde zusätzlich gearbeitet wurde. Die amtlichen Lohnsteuerhinweise zu § 3b EStG stellen ausdrücklich klar, dass reine Mehrarbeitszuschläge nicht zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Zahlungen gehören.

Millionen Überstunden bedeuten nicht Millionen Gewinner

Die politische Ankündigung erreicht einen großen Teil der arbeitenden Bevölkerung. Wie viele Menschen tatsächlich profitieren würden, hängt aber davon ab, wer Zuschläge erhält, die geplanten Arbeitszeitgrenzen überschreitet und auf diese Beträge Einkommensteuer zahlt.

In ihrer parlamentarischen Antwort von 2025 erklärte die Bundesregierung, ihr lägen keine Daten zur Zahl der Beschäftigten mit Überstundenzuschlägen und zur durchschnittlichen Höhe dieser Zahlungen vor. Eine pauschale Zusage, Millionen Arbeitnehmer bekämen durch das Vorhaben automatisch mehr Netto, wäre deshalb nicht belastbar.

Praxisbeispiel: 50 Euro Zuschlag sind nicht 50 Euro mehr Netto

Ein Arbeitnehmer verdient 20 Euro pro Stunde und arbeitet zehn zusätzliche Stunden oberhalb der vorgesehenen Vollzeitgrenze. Sein Arbeitgeber zahlt dafür 200 Euro Überstundenlohn sowie einen Zuschlag von 25 Prozent, also weitere 50 Euro.

Würde die angekündigte Steuerbefreiung unter diesen Voraussetzungen gelten, blieben die 200 Euro steuerpflichtig und lediglich die 50 Euro Zuschlag wären steuerlich begünstigt. Bei einem vereinfachend angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche das einer Einkommensteuerersparnis von ungefähr 15 Euro.

Das Beispiel lässt Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und mögliche Wechselwirkungen mit Sozialversicherungsbeiträgen außer Betracht. Es zeigt dennoch den Unterschied zwischen einem steuerfreien Zuschlag und dem tatsächlichen zusätzlichen Nettobetrag.