Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen – doch nicht jeder behält das Plus

Ab Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde, die Minijobgrenze wächst auf 633 Euro im Monat. Für Rentner mit Nebenjob bedeutet das mehr Spielraum beim Verdienst. Doch eine höhere Grenze garantiert weder eine höhere Auszahlung noch, dass ergänzende Sozialleistungen unverändert bleiben.

14,60 Euro Mindestlohn: Die Erhöhung steht bereits fest

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Das sind 70 Cent mehr beziehungsweise rund fünf Prozent. Die Bundesregierung bestätigt die bereits beschlossene Erhöhung.

Auch beschäftigte Rentner haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Rentenbezug rechtfertigt keinen niedrigeren Stundenlohn. Wer bereits mehr als 14,60 Euro verdient, erhält durch die neue gesetzliche Untergrenze allerdings nicht automatisch eine Lohnerhöhung.

633 statt 603 Euro: Was sich beim Minijob verändert

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb zum selben Termin von 603 auf 633 Euro monatlich. Bei einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung entspricht das regelmäßig 7.596 Euro im Jahr. Gegenüber 2026 wächst der Spielraum damit um 30 Euro monatlich beziehungsweise 360 Euro jährlich.

Regelung 2026 Ab Januar 2027
Gesetzlicher Mindestlohn brutto je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro
Regelmäßige Minijobgrenze im Monat 603 Euro 633 Euro
Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro
Rechnerische Monatsstunden bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden

Die Beträge erläutert auch die Minijob-Zentrale zur Mindestlohnerhöhung 2026 und 2027. Die Stundenwerte ergeben sich jeweils aus Monatsgrenze geteilt durch Mindestlohn. Die höhere Grenze ermöglicht bei Mindestlohn daher praktisch dieselbe Arbeitszeit wie bisher.

Mehr Verdienst ist erlaubt – aber nicht automatisch vereinbart

Die neue Minijobgrenze verpflichtet einen Arbeitgeber nicht dazu, jeden bestehenden Minijob auf 633 Euro anzuheben. Entscheidend sind der vereinbarte Stundenlohn, die Arbeitszeit und die gesetzliche Lohnuntergrenze. Wer beispielsweise 30 Stunden monatlich zum Mindestlohn arbeitet, erhält bei unveränderter Stundenzahl künftig 438 statt 417 Euro brutto.

Eine pauschale Zusage von „30 Euro mehr für alle Minijobber“ wäre deshalb falsch. Die 30 Euro beschreiben den Unterschied zwischen den Verdienstgrenzen. Wie viel tatsächlich hinzukommt, ergibt sich aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis.

Die Altersrente wird auch oberhalb von 633 Euro nicht gekürzt

Für gesetzliche Altersrenten bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, auch nicht bei vorgezogenem Rentenbeginn. Ein höherer Arbeitsverdienst mindert diese Rente daher nicht. Die 633-Euro-Grenze bestimmt den Minijobstatus, nicht den Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente.

Wer regelmäßig mehr verdient, muss die Beschäftigung grundsätzlich anders sozialversicherungsrechtlich beurteilen lassen. Das ist von einer Rentenkürzung zu unterscheiden, wie die Minijob-Zentrale für beschäftigte Rentner erläutert. Hintergründe zum bisherigen Übergang bietet der Beitrag über Minijob-Regeln für Rentner ab 2026.

Warum 633 Euro brutto nicht immer 633 Euro Auszahlung sind

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Der eigene Beitrag beträgt im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent. Bei 633 Euro wären im gewerblichen Minijob damit 22,79 Euro Rentenbeitrag abzuziehen.

Die Beitragssätze beschreibt die Minijob-Zentrale zur Rentenversicherung. Altersvollrentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf diese Freiheit verzichten und durch eigene Beiträge ihre Rente erhöhen.

Zusätzlicher Unsicherheitsfaktor: Höhere Pauschalsteuer ist geplant

Neben den feststehenden neuen Verdienstgrenzen gibt es ein gesondertes Steuervorhaben. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zur Einkommensteuerreform 2027 sieht eine Anhebung der einheitlichen Minijob-Pauschalsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Diese geplante Änderung ist von der bereits beschlossenen Mindestlohnerhöhung zu trennen; ein Kabinettsbeschluss allein ist noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren.

Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zusätzlich zum vereinbarten Lohn, verringert sie die Auszahlung nicht. Wird sie dagegen aufgrund der Vergütungsvereinbarung vom Bruttolohn getragen, kann die geplante Erhöhung auch Rentner treffen. Bei 633 Euro wären fünf Prozent 31,65 Euro statt 12,66 Euro bei zwei Prozent, also 18,99 Euro mehr Abzug.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Die Auswirkungen auf unterschiedliche Abrechnungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur geplanten Steueränderung beim Minijob neben der Rente. Rentner sollten deshalb neben dem Stundenlohn auch die Steuervereinbarung im Arbeitsvertrag prüfen.

Grundsicherung: Von 30 Euro mehr können nur neun Euro bleiben

Wer ergänzend Grundsicherung im Alter erhält, kann den Minijoblohn nicht vollständig zusätzlich behalten. Nach § 82 Absatz 3 SGB XII bleiben grundsätzlich 30 Prozent des Erwerbseinkommens frei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Daneben sind gegebenenfalls Steuern, Pflichtbeiträge und notwendige Ausgaben abzusetzen.

In einer vereinfachten Rechnung ohne solche zusätzlichen Abzüge steigt der Erwerbstätigenfreibetrag bei einem Lohnanstieg von 603 auf 633 Euro von 180,90 auf 189,90 Euro. Die Grundsicherung sinkt dann um 21 Euro, während insgesamt nur neun Euro mehr zur Verfügung stehen. Gerade für Rentner mit besonders kleinem Einkommen ist die höhere Minijobgrenze deshalb keine zusätzliche Unterstützung von vollen 30 Euro.

Witwenrente und Erwerbsminderungsrente brauchen eine eigene Prüfung

Bei der Witwen- oder Witwerrente kann ein höherer Minijobverdienst die Einkommensanrechnung verändern. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch die eigene Altersrente und weitere Einkünfte; oberhalb des persönlichen Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent des nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Überschusses angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Einkommensanrechnung.

Die Aussage „Ein Minijob bleibt immer anrechnungsfrei“ ist deshalb irreführend. Welche Bedeutung eigene Rentenbeiträge haben können, erläutert der Beitrag zu Witwenrente und Minijob.

Bei einer Erwerbsminderungsrente bestehen weiterhin gesonderte Hinzuverdienstgrenzen. Außerdem muss die Beschäftigung zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen, wie die Rentenversicherung zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung erklärt. Die Einhaltung der Minijobgrenze allein beantwortet daher nicht alle Fragen zum Rentenanspruch.

Die Aktivrente macht aus dem Minijob keinen 2.000-Euro-Job

Die seit 2026 geltende Aktivrente ist eine gesonderte Steuervergünstigung für bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Minijobs sind davon ausdrücklich ausgeschlossen, wie das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur Aktivrente erklärt. Wer mehr arbeiten möchte, muss deshalb einen Wechsel in eine reguläre Beschäftigung mit ihren Steuer- und Beitragsfolgen prüfen.

Praxisbeispiel: 28 Euro mehr bei gleicher Arbeitszeit

Ein fiktives Beispiel: Monika ist 69, bezieht eine gesetzliche Altersvollrente und arbeitet monatlich 40 Stunden in einem Geschäft zum Mindestlohn. Ihr Bruttolohn steigt im Januar 2027 von 556 auf 584 Euro. Sie bleibt damit unter der neuen Minijobgrenze, ihre Altersrente wird nicht gekürzt.

Monika zahlt keine eigenen Rentenbeiträge, ihr Arbeitgeber übernimmt die Pauschalsteuer zusätzlich zum Lohn. Unter diesen Annahmen erhält sie die gesamten 28 Euro Mehrverdienst ausgezahlt. Würde sie ergänzend Grundsicherung beziehen, blieben ihr ohne weitere Abzüge rechnerisch nur 8,40 Euro zusätzlich.

Vier Fragen und Antworten zu Mindestlohn und Minijob 2027

Wie hoch sind Mindestlohn und Minijobgrenze ab Januar 2027?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 14,60 Euro brutto je Stunde. Die regelmäßige Minijobgrenze liegt bei 633 Euro monatlich.

Bekommen alle Rentner im Minijob automatisch 30 Euro mehr?

Nein, die Verdienstgrenze steigt um 30 Euro. Der tatsächliche Lohnzuwachs hängt von Stundenlohn und Arbeitszeit ab.

Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich mehr als 633 Euro verdiene?

Nein, für gesetzliche Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze. Oberhalb der Minijobgrenze kann sich aber die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Jobs ändern.

Bleibt der zusätzliche Verdienst bei Grundsicherung vollständig erhalten?

Nein, Erwerbseinkommen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen und zulässigen Abzügen angerechnet. Bei 30 Euro zusätzlichem Lohn können in einer vereinfachten Rechnung deshalb lediglich neun Euro zusätzlich verfügbar bleiben.