Weniger Lohn oder Krankengeld: Wohngeld kann im laufenden Bezug steigen

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Das Einkommen sinkt, die Miete bleibt: Wer weniger verdient oder nach längerer Krankheit Krankengeld erhält, muss nicht bis zum nächsten Wohngeldbescheid warten. Schon während einer laufenden Bewilligung kann ein höherer Zuschuss möglich sein – allerdings muss der Haushalt selbst einen Erhöhungsantrag stellen.

Entscheidend ist ein Rückgang des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens um mehr als zehn Prozent. Ein deutlich kleinerer Betrag auf dem Konto ist deshalb ein Anlass zur Prüfung, aber noch kein Beweis für einen höheren Anspruch.

Der laufende Bescheid ist keine Sperre für mehr Wohngeld

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz ist Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent sinkt und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Neuberechnung keine freiwillige Gefälligkeit der Behörde.

Der bestehende Bescheid bedeutet also nicht, dass Betroffene einen späteren Einkommensverlust bis zum Ende des Bewilligungszeitraums allein auffangen müssen. Wer einfach weiter den bisherigen Zuschuss erhält, sollte prüfen lassen, ob dieser noch zur finanziellen Situation passt.

Zehn Prozent weniger Netto reichen nicht automatisch

Das Wohngeldrecht verwendet einen eigenen Einkommensbegriff: Zum Gesamteinkommen gehören die berechneten Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, vermindert um die vorgesehenen Freibeträge und Unterhaltsabzüge. Für den Monatswert wird das jährliche Gesamteinkommen durch zwölf geteilt.

Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf den Vergleich zweier Kontoauszüge reduzieren. Verdient eine Person weniger, während das anrechenbare Einkommen des Partners steigt, kann der Rückgang für den Haushalt insgesamt unter der erforderlichen Grenze bleiben.

Auch der Unterschied zwischen „zehn Prozent“ und „mehr als zehn Prozent“ ist entscheidend. Die folgende Tabelle zeigt ausschließlich die Einkommensschwelle anhand bereits wohngeldrechtlich berechneter Monatswerte; eine konkrete Wohngeldhöhe lässt sich daraus nicht ablesen.

Bisheriges Gesamteinkommen Neues Gesamteinkommen Rückgang Mehr als zehn Prozent?
1.500 Euro 1.380 Euro 120 Euro / 8 Prozent Nein
1.500 Euro 1.350 Euro 150 Euro / 10 Prozent Nein
1.500 Euro 1.320 Euro 180 Euro / 12 Prozent Ja
1.500 Euro 1.200 Euro 300 Euro / 20 Prozent Ja

Beim Wechsel ins Krankengeld lohnt sich eine genaue Rechnung

Krankengeld zählt bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich zum Einkommen, obwohl es steuerfrei ist. Es wird deshalb weder vollständig ausgeblendet noch automatisch wie der frühere Arbeitslohn behandelt.

Bei der Einkommensberechnung sieht § 16 WoGG unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Abzüge für Einkommensteuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge vor. Welche Abzüge tatsächlich zustehen, muss für die veränderte Situation geprüft werden; die bisherige Berechnung darf nicht ungeprüft übernommen werden.

Der Verlust beim verfügbaren Geld kann daher größer sein als der Rückgang des wohngeldrechtlichen Einkommens. Hinweise zu diesem Problem bietet auch unser Beitrag zur Anrechnung von Krankengeld beim Wohngeld.

Die Behörde muss das künftig erwartete Einkommen betrachten

Nach § 15 WoGG kommt es auf das Einkommen an, das bei Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Frühere Gehaltsabrechnungen können dafür Anhaltspunkte liefern, dürfen eine inzwischen belegte Einkommensänderung aber nicht einfach verdrängen.

Eine einzelne schwache Abrechnung sagt deshalb nicht immer genug aus. Erkennbar sein sollte, seit wann weniger Einkommen anfällt, wie hoch es voraussichtlich ist und ob beispielsweise eine Rückkehr zum bisherigen Verdienst bereits absehbar ist.

Wer wartet, kann Monate mit höherem Anspruch verlieren

Eine Erhöhung wegen gesunkenen Einkommens beginnt grundsätzlich frühestens mit dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag gestellt wird. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, kommt auch der höhere Zuschuss erst später in Betracht.

Sinkt das Einkommen bereits im Oktober ausreichend, geht der Antrag aber erst im Dezember ein, werden Oktober und November wegen dieses verspäteten Erhöhungsantrags grundsätzlich nicht nachbezahlt. Eine lange Bearbeitung ist etwas anderes: Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag später bewilligt, kann die Differenz für die bereits anspruchsberechtigten Monate nachgezahlt werden.

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Welche Unterlagen die Prüfung erleichtern

Der Antrag sollte den Einkommensrückgang ausdrücklich benennen und dem bisherigen Wohngeldvorgang eindeutig zugeordnet werden können. Hilfreich sind das Aktenzeichen, der Beginn der Änderung sowie aktuelle Nachweise über die Einkünfte der betroffenen Haushaltsmitglieder.

Beim Krankengeld sind insbesondere die Mitteilung der Krankenkasse über Beginn und Höhe sowie die letzte Lohnabrechnung beziehungsweise ein Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung sinnvoll. Bei weniger Arbeitslohn können aktuelle Abrechnungen und eine Arbeitgeberbestätigung zur geänderten Arbeitszeit die neue Situation belegen.

Nutzen Sie den von Ihrer Wohngeldstelle angebotenen Antragsweg und bewahren Sie den Eingangsbeleg auf. Fehlende Unterlagen sollten Sie zügig nachreichen, damit aus dem rechtzeitigen Antrag auch eine belastbare Entscheidung werden kann.

Bei langer Bearbeitung vorläufige Zahlung prüfen lassen

Ist ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich und dauert die Feststellung voraussichtlich länger, kann die Wohngeldstelle nach § 26a WoGG vorläufig zahlen. Das ist keine automatische Zusage, kann bei einem finanziellen Engpass aber eine zusätzliche Prüfung wert sein.

Wie Betroffene bei Verzögerungen vorgehen können, erläutert unser Beitrag „Neun Wochen warten auf Wohngeld: Das können Betroffene jetzt tun“. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte dabei deutlich machen, dass es um die beantragte Erhöhung geht.

Praxisbeispiel: Nach dem Lohn kommt Krankengeld

Sabine aus Hannover erhält bereits Wohngeld und wechselt zum 1. Oktober nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ins Krankengeld. In diesem vereinfachten Beispiel sinkt ihr wohngeldrechtlich berechnetes monatliches Gesamteinkommen von 1.500 auf 1.200 Euro; alle notwendigen Abzüge sind in diesen angenommenen Werten bereits berücksichtigt.

Der Rückgang beträgt 20 Prozent, und Sabine stellt noch im Oktober einen Erhöhungsantrag. Ergibt die vollständige Berechnung einen höheren Zuschuss, kann sie diesen grundsätzlich ab Oktober erhalten – wie viele Euro zusätzlich fließen, hängt auch von ihrer berücksichtigungsfähigen Miete und den weiteren Berechnungsdaten ab.

Fragen und Antworten zum höheren Wohngeld

Muss ich bis zum Ende meines Wohngeldbescheids warten?

Nein, ein Erhöhungsantrag ist auch während des laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Bei gesunkenem Einkommen müssen die gesetzliche Schwelle überschritten und ein höherer Wohngeldbetrag errechnet werden.

Reichen genau zehn Prozent weniger Einkommen?

Nein, das Gesetz verlangt einen Rückgang um mehr als zehn Prozent. Gemeint ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen des berücksichtigten Haushalts.

Wird Krankengeld als Einkommen angerechnet?

Ja, Krankengeld gehört grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Dass die Leistung steuerfrei ist, ändert daran nichts.

Zählt nur mein eigener Einkommensverlust?

Nein, betrachtet wird das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Andere Einkommensänderungen im Haushalt können Ihren Rückgang teilweise oder vollständig ausgleichen.

Bekomme ich die Erhöhung rückwirkend?

Wegen gesunkenen Einkommens grundsätzlich frühestens ab dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Eine spätere Entscheidung kann zu einer Nachzahlung ab diesem Monat führen.

Was gilt, wenn ich bisher überhaupt kein Wohngeld bekomme?

Dann stellen Sie einen Erstantrag statt eines Erhöhungsantrags. Für einen erstmaligen Anspruch müssen Sie keinen Einkommensrückgang von mehr als zehn Prozent nachweisen; geprüft werden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.

Rechtsgrundlagen: § 27 WoGG, § 13 WoGG, § 14 WoGG, § 15 WoGG, § 16 WoGG, § 25 WoGG und § 26a WoGG.