Schwerbehinderung 2027: Sieben Änderungen kommen jetzt und einiges erst später

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Mehr Geld für manche Beschäftigte, höhere Kosten bei Krankheit und neue Verfahren beim Finanzamt: Menschen mit Behinderung müssen sich auf mehrere Veränderungen einstellen. Doch nicht alles, was angekündigt wird, beginnt tatsächlich im kommenden Jahr. Einige Regeln gelten bereits, einige kommen 2027 und andere greifen erst 2028.

Besonders folgenreich sind die Änderungen beim Krankengeld und bei den Zuzahlungen. Sie betreffen auch Menschen ohne Schwerbehindertenausweis, können chronisch kranke und behinderte Menschen wegen ihres häufigeren Unterstützungsbedarfs aber besonders treffen.

Der Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Die Erhöhung ist durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt. Beschäftigte, die bisher den Mindestlohn erhalten, bekommen damit 70 Cent mehr für jede bezahlte Arbeitsstunde.

Das gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei 100 bezahlten Stunden im Monat ergibt sich rechnerisch ein Plus von 70 Euro brutto. Eine Behinderung rechtfertigt keinen niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn.

Für Menschen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen folgt daraus allerdings kein automatischer Anspruch auf 14,60 Euro. Wer dort in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis beschäftigt ist, fällt grundsätzlich nicht unter den allgemeinen Mindestlohn. Die Erhöhung beseitigt die Unterschiede zwischen Werkstattentgelt und regulärem Arbeitslohn deshalb nicht.

Die Minijobgrenze wächst auf 633 Euro

Mit dem Mindestlohn steigt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs zum 1. Januar 2027 von 603 Euro auf 633 Euro. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das regelmäßig höchstens 7.596 Euro im Jahr. Die Bundesregierung bestätigt beide Anpassungen.

Die höhere Grenze kann für Menschen interessant sein, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur wenige Stunden arbeiten. Sie bedeutet allerdings nicht, dass dieser Verdienst bei einkommensabhängigen Sozialleistungen vollständig anrechnungsfrei bleibt. Gegen-Hartz erläutert die Einzelheiten zur neuen Minijobgrenze ab Januar 2027.

Zuzahlungen werden ab 2027 teurer

Bei gesetzlichen Zuzahlungen müssen Versicherte ab dem 1. Januar 2027 tiefer in die Tasche greifen. Die bisherige Spanne von mindestens 5 und höchstens 10 Euro steigt auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro, etwa bei zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln. Es bleibt grundsätzlich bei zehn Prozent des Abgabepreises; mehr als das jeweilige Mittel kostet, darf die Zuzahlung nicht betragen.

Auch bei stationären Maßnahmen steigt der Tagessatz von 10 auf 15 Euro. Für Heilmittel erhöht sich der feste Zuschlag je Verordnung von 10 auf 15 Euro, zusätzlich zu zehn Prozent der Kosten. Diese Änderungen enthält der Gesetzesbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Die jährliche Belastungsgrenze bleibt deshalb besonders wichtig: Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent. Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zur Befreiung. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt, wie Versicherte die Befreiung beantragen.

Nach dem Ende des Arbeitsvertrags kann das Krankengeld deutlich sinken

Eine besonders einschneidende Änderung betrifft Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. Ab 2027 beträgt das Krankengeld in dieser Konstellation grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts; unter den gesetzlichen Voraussetzungen für ein berücksichtigungsfähiges Kind gelten 67 Prozent. Die abweichende Berechnung setzt nach der neuen Vorschrift am Tag nach dem Beschäftigungsende an.

Damit kann etwa das Auslaufen eines befristeten Vertrags die finanzielle Absicherung während einer längeren Erkrankung erheblich verschlechtern. Eine anerkannte Schwerbehinderung verhindert diese Berechnung nicht automatisch. Ausführlich behandelt Gegen-Hartz die Krankengeldkürzung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, gilt grundsätzlich weiterhin die Berechnung mit 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, begrenzt auf 90 Prozent des berechneten Nettoentgelts. Eine pauschale Kürzung für alle krankgeschriebenen Arbeitnehmer wäre daher eine falsche Darstellung. Die bisherige Berechnungsregel steht in § 47 Absatz 1 SGB V.

Beim Steuerbescheid 2027 wird der digitale Nachweis wichtig

Wer 2027 seine Steuererklärung für 2026 abgibt, kann erstmals mit dem neuen Nachweisverfahren für den Behinderten-Pauschbetrag in Berührung kommen. Bei erstmaligen oder geänderten Feststellungen seit dem 1. Januar 2026 übermittelt die zuständige Behörde die Daten grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt. Dafür müssen die Steuer-Identifikationsnummer und die Einwilligung zur Übermittlung vorliegen.

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Der Pauschbetrag muss weiterhin in der Steuererklärung beantragt werden. Ältere, weiterhin gültige Nachweise werden unter den Übergangsregeln berücksichtigt; der vorhandene Schwerbehindertenausweis wird also nicht pauschal wertlos. Das erläutert die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Diese Änderung beginnt bereits 2026 und erhöht für sich genommen keinen Pauschbetrag. Für viele Betroffene zeigt sie sich erst bei der nächsten Steuererklärung. Weitere Hinweise enthält der Gegen-Hartz-Beitrag zum elektronischen Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags.

Der europäische Behindertenausweis hat zwei unterschiedliche Termine

Beim europäischen Behindertenausweis ist 2027 zunächst ein Termin für die Gesetzgebung. Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Vorgaben bis Juni 2027 in nationales Recht umsetzen; die verbindliche Anwendung folgt im Juni 2028. Aus der Umsetzungsfrist lässt sich deshalb kein allgemeiner Anspruch ableiten, schon Anfang 2027 einen überall einsetzbaren neuen Ausweis zu erhalten.

Der Ausweis soll bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen EU-Staaten den Zugang zu dort bestehenden Vergünstigungen erleichtern, etwa bei Kulturangeboten oder Verkehrsmitteln. Er schafft keine europaweit einheitliche Geldleistung und ersetzt nicht die nationalen Verfahren zur Anerkennung einer Behinderung. Der Rat der Europäischen Union erläutert Zweck und Zeitplan.

Die Teilkrankschreibung kommt erst 2028

Die neue Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V beginnt erst am 1. Januar 2028. Vorgesehen sind ärztlich festgestellte Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die voraussichtlich länger als vier Wochen zur Arbeitsunfähigkeit führen. Beschäftigte müssen einwilligen und der Arbeitgeber muss der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen.

Für geleistete Arbeit ist anteiliges Arbeitsentgelt vorgesehen, daneben kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen anteiliges Krankengeld in Betracht. Der Schwerbehindertenausweis allein eröffnet diesen Anspruch nicht. Wer seinen Wiedereinstieg für 2027 plant, kann sich daher noch nicht auf die neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit stützen.

Die sieben Änderungen und ihre Termine im Überblick

Bereich Änderung Zeitpunkt
Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Stunde 1. Januar 2027
Minijob 633 Euro monatliche Verdienstgrenze 1. Januar 2027
Zuzahlungen Höhere Mindest-, Höchst- und Festbeträge 1. Januar 2027
Krankengeld nach Beschäftigungsende Grundsätzlich 60 Prozent vom Netto, unter Voraussetzungen 67 Prozent Ab 2027
Behinderten-Pauschbetrag Elektronischer Nachweis bei neuen oder geänderten Feststellungen Seit 2026; relevant für Steuererklärungen 2027
Europäischer Behindertenausweis Nationale Umsetzung und anschließende Anwendung Juni 2027 beziehungsweise Juni 2028
Teilarbeitsunfähigkeit Teilweise Arbeit während längerer Erkrankung nach neuen Regeln 1. Januar 2028

Bei der Schwerbehindertenrente gelten weiterhin feste Voraussetzungen

Aus diesen Änderungen folgt keine neue pauschale Altersgrenze für die Schwerbehindertenrente. Für Menschen ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente grundsätzlich mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich. Erforderlich sind unter anderem ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Bei einem Beginn drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. Wer seinen Ausstieg plant, sollte deshalb Rentenbeginn, Versicherungszeiten und Anerkennung der Schwerbehinderung gemeinsam prüfen. Dazu passen die Hinweise zur Rentenplanung für den Jahrgang 1964.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Petra ist 58 Jahre alt, hat einen GdB von 60 und arbeitet monatlich 40 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Ihr Bruttoverdienst steigt bei unveränderter Stundenzahl von 556 Euro im Jahr 2026 auf 584 Euro im Jahr 2027. Das sind 28 Euro mehr im Monat; sie bleibt unter der neuen Minijobgrenze.

Weil ihr GdB erstmals 2026 festgestellt wurde, prüft Petra vor der Steuererklärung außerdem, ob ihre Daten an das Finanzamt übermittelt wurden. Für ihre regelmäßigen Arzneimittel sammelt sie die Zuzahlungsbelege und lässt die persönliche Belastungsgrenze von der Krankenkasse berechnen. Ihr Beispiel zeigt: Mehr Verdienst und höhere Gesundheitsausgaben können im selben Jahr zusammentreffen.

Vier Fragen und Antworten

Beginnen alle sieben Änderungen am 1. Januar 2027?

Nein. Der digitale steuerliche Nachweis gilt bereits seit 2026, während die Teilarbeitsunfähigkeit erst 2028 startet. Beim europäischen Behindertenausweis liegen Umsetzung und Anwendung ebenfalls in unterschiedlichen Jahren.

Befreit ein Schwerbehindertenausweis automatisch von Zuzahlungen?

Nein, dafür kommt es auf die persönliche Belastungsgrenze und die Voraussetzungen für eine Befreiung an. Für schwerwiegend chronisch Kranke kann die niedrigere Grenze von einem Prozent gelten. Die Befreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

Erhalten 2027 alle Menschen mit Schwerbehinderung weniger Krankengeld?

Nein, die beschriebene Kürzung knüpft an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses während einer Arbeitsunfähigkeit an. Eine Schwerbehinderung allein löst sie nicht aus. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich die reguläre Berechnung bestehen.

Muss wegen des digitalen Steuernachweises ein neuer GdB-Antrag gestellt werden?

Nein, allein die technische Umstellung ist dafür kein Anlass. Ältere gültige Feststellungen werden nach den Übergangsregeln weiter berücksichtigt. Bei neuen oder geänderten Feststellungen sollten Betroffene Steuer-ID, Einwilligung und Datenübermittlung prüfen.