Wer während einer längeren Krankheit seinen Arbeitsplatz verliert, muss sich ab 2027 auf eine erhebliche Veränderung einstellen. Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld nach der neuen Vorschrift grundsätzlich auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts abgesenkt.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Satz auf 67 Prozent, wenn ein Kind berücksichtigt werden kann. Die Neuregelung steht in § 47 Absatz 2a SGB V und gehört zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026.
Krankengeld wird 2027 nicht für alle Beschäftigten gekürzt
Die Neuregelung bedeutet ausdrücklich keine allgemeine Kürzung des Krankengeldes für sämtliche Arbeitnehmer.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit weiter, bleibt es grundsätzlich bei 70 Prozent des Regelentgelts, wobei das Krankengeld höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts erreichen darf.
Die neue Grenze wird erst relevant, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Dann ändert sich die Berechnung ab dem folgenden Tag erheblich.
Betroffen sein können insbesondere Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, aber auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis durch eine wirksame Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag endet. Auf welchem arbeitsrechtlichen Weg das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, ändert grundsätzlich nichts daran, dass § 47 Absatz 2a SGB V an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit anknüpft.
Ab dem Folgetag gelten nur noch 60 Prozent vom Netto
Der Wortlaut der neuen Vorschrift ist eindeutig: Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem folgenden Tag 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Die bisherige Berechnung nach 70 Prozent des Regelentgelts und höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts wird für diese Zeit verdrängt.
Damit kann allein das Ende des Arbeitsvertrages einen deutlichen Einkommensverlust auslösen, obwohl sich am Gesundheitszustand des Betroffenen überhaupt nichts verändert hat.
Die Arbeitsunfähigkeit kann unverändert weiterbestehen, während die finanzielle Absicherung von einem Tag auf den anderen niedriger ausfällt.
Gerade bei langwierigen Erkrankungen kann sich die Differenz über mehrere Monate zu einem erheblichen Betrag summieren. Für Betroffene mit hohen laufenden Kosten kann deshalb schon das Auslaufen eines befristeten Vertrages finanzielle Schwierigkeiten auslösen.
Für Versicherte mit Kind können 67 Prozent gelten
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhöht sich der Satz von 60 auf 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Berücksichtigt wird dabei ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 sowie Absatz 3 bis 5 Einkommensteuergesetz.
Die häufig verwendete Formulierung „mit Kind gibt es 67 Prozent“ ist allerdings verkürzt. Das Gesetz berücksichtigt auch bestimmte Konstellationen über den Ehe- oder Lebenspartner und enthält hierfür zusätzliche steuerrechtliche sowie familienrechtliche Voraussetzungen.
Bei Ehe- oder Lebenspartnern verlangt das Gesetz unter anderem eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und dass die Partner nicht dauernd getrennt leben. Ob die Voraussetzungen für 67 Prozent erfüllt sind, sollte deshalb bei Zweifelsfällen direkt mit der Krankenkasse geklärt werden.
Das ähnelt dem Arbeitslosengeld, ist aber nicht dasselbe
Die Sätze von 60 und 67 Prozent erinnern bewusst an das Arbeitslosengeld. Auch dort beträgt der Leistungssatz grundsätzlich 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent, wenn die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind.
Trotzdem sollte das neue Krankengeld nicht einfach mit dem späteren Arbeitslosengeld gleichgesetzt werden. Beim Arbeitslosengeld wird mit einem pauschalierten Nettoentgelt gearbeitet, während § 47 Absatz 2a SGB V ausdrücklich auf das Nettoarbeitsentgelt im Krankengeldrecht abstellt.
Zwei Leistungen mit demselben Prozentsatz müssen deshalb im konkreten Fall nicht auf den Cent denselben Zahlbetrag ergeben. Die Neuregelung nähert die Absicherung nach einem Beschäftigungsende vielmehr an das Leistungsniveau der Arbeitslosenversicherung an.
Befristete Arbeitsverträge werden besonders problematisch
Besonders deutlich wird die Änderung bei Arbeitnehmern mit einem befristeten Vertrag. Läuft der Vertrag während einer langwierigen Erkrankung aus, lässt sich das Beschäftigungsende häufig nicht dadurch verhindern, dass der Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben ist.
Ein Arbeitnehmer kann beispielsweise seit mehreren Monaten wegen einer schweren Erkrankung Krankengeld beziehen und trotzdem einen Arbeitsvertrag haben, der zum 31. März endet. Ab dem 1. April kann dann die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts greifen.
Für Betroffene ist deshalb nicht nur der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wichtig. Auch das im Arbeitsvertrag vereinbarte Enddatum kann ab 2027 erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Zahlung haben.
Auch bei einer Kündigung kann die neue Berechnung greifen
Dasselbe Problem kann entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit durch eine Kündigung endet. Entscheidend ist nicht allein der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird, sondern wann das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet ist.
Wer beispielsweise zum 30. Juni aus dem Unternehmen ausscheidet und an diesem Tag weiterhin arbeitsunfähig ist, kann ab dem 1. Juli unter die neue Berechnung fallen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass weiterhin ein Krankengeldanspruch besteht.
Ob eine Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist oder ob beispielsweise Kündigungsschutz besteht, ist eine andere Frage.
Wird gegen eine Kündigung vorgegangen und später festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet wurde, können sich daraus auch Folgen für die Berechnung von Sozialleistungen ergeben.
So groß kann die Kürzung rechnerisch ausfallen
Die folgende Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele ohne Einmalzahlungen und Sonderfälle. Beim bisherigen regulären Krankengeld wird jeweils der niedrigere Wert aus 70 Prozent des angenommenen Bruttoentgelts und 90 Prozent des angenommenen Nettoentgelts verwendet.
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| Monatliches Brutto | Monatliches Netto | Reguläres Krankengeld vereinfacht | Ab Jobende 60 % | Ab Jobende 67 % |
|---|---|---|---|---|
| 3.000 Euro | 2.100 Euro | 1.890 Euro | 1.260 Euro | 1.407 Euro |
| 3.600 Euro | 2.400 Euro | 2.160 Euro | 1.440 Euro | 1.608 Euro |
| 4.500 Euro | 2.900 Euro | 2.610 Euro | 1.740 Euro | 1.943 Euro |
Bei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.400 Euro liegt die rechnerische Differenz zwischen 90 Prozent des Nettoentgelts und dem neuen Satz von 60 Prozent bei 720 Euro im Monat. Bei 67 Prozent beträgt die Differenz noch 552 Euro.
Die Tabelle ist eine vereinfachte Gegenüberstellung und ersetzt keine individuelle Krankengeldberechnung. Einmalzahlungen, Beitragsbemessungsgrenzen, der konkrete Bemessungszeitraum und weitere Besonderheiten können das Ergebnis verändern.
Warum die tatsächliche Auszahlung nicht einfach verglichen werden kann
Beim normalen Krankengeld werden von der Leistung regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Dadurch liegt die tatsächliche Überweisung unter dem zunächst errechneten Bruttokrankengeld.
Für das nach § 47 Absatz 2a SGB V abgesenkte Krankengeld wurden zugleich die Vorschriften zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden in dieser besonderen Fallgruppe vom Leistungsträger getragen; auch bei der Pflegeversicherung sieht das Gesetz eine entsprechende Sonderbehandlung vor.
Deshalb darf die Differenz zwischen dem bisherigen Bruttokrankengeld und 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht automatisch mit dem Rückgang der tatsächlichen Überweisung gleichgesetzt werden. Individuelle Besonderheiten, darunter der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, können zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
Die ersten sechs Wochen einer Krankheit sind ein eigener Abschnitt
Bei Arbeitnehmern zahlt zunächst regelmäßig der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst danach zahlt normalerweise die Krankenkasse Krankengeld.
Endet das Arbeitsverhältnis allerdings bereits während dieser Zeit, muss zusätzlich geprüft werden, ob und wie lange der Arbeitgeber noch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Hier können die Art des Beschäftigungsendes und die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bedeutsam sein.
Die neue Krankengeldregel sollte deshalb nicht mit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber verwechselt werden. § 47 Absatz 2a SGB V bestimmt die Höhe des Krankengeldes, sobald Krankengeld zu leisten ist und die Voraussetzungen der neuen Vorschrift vorliegen.
Eine Krankschreibung verhindert das Ende einer Befristung nicht
Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass eine Erkrankung einen befristeten Vertrag automatisch verlängern könnte. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.
Ist beispielsweise vereinbart, dass ein Arbeitsvertrag am 31. August endet, läuft er regelmäßig auch dann zu diesem Datum aus, wenn der Beschäftigte bereits seit mehreren Wochen arbeitsunfähig ist. Genau in solchen Fällen kann die neue Krankengeldberechnung für Betroffene besonders spürbar werden.
Anders können die Verhältnisse bei einer Kündigung sein, wenn Zweifel an deren Wirksamkeit bestehen. In solchen Fällen sollte zusätzlich geprüft werden, ob arbeitsrechtliche Schritte innerhalb der geltenden Fristen erforderlich sind.
Arbeitnehmer sollten das Vertragsende frühzeitig im Blick behalten
Wer Krankengeld bezieht und weiß, dass sein Arbeitsvertrag bald ausläuft, sollte sich frühzeitig über die finanziellen Folgen informieren. Die Krankenkasse kann anhand des gespeicherten Bemessungsentgelts berechnen, welche Leistung nach dem Beschäftigungsende voraussichtlich verbleibt.
Das ist besonders wichtig, wenn hohe Mietkosten, Kredite oder andere feste monatliche Verpflichtungen bestehen. Eine Differenz von mehreren hundert Euro kann bei einer längeren Erkrankung schnell mehrere tausend Euro ausmachen.
Auch sollte geklärt werden, ob alle Daten zu einem berücksichtigungsfähigen Kind bei der Krankenkasse vorliegen. Fehlen entsprechende Angaben, kann die Frage nach dem erhöhten Satz von 67 Prozent praktisch besonders wichtig werden.
Arbeitslos melden trotz fortbestehender Krankheit?
Das Ende des Arbeitsvertrages sollte auch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht ignoriert werden. Welche Meldungen notwendig sind und ob unmittelbar Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, hängt allerdings davon ab, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit und ein Krankengeldanspruch bestehen.
Wer weiterhin Krankengeld erhält, bekommt nicht automatisch gleichzeitig reguläres Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum. Nach dem Ende des Krankengeldes können wiederum andere Vorschriften der Arbeitslosenversicherung wichtig werden.
Gerade bei längerfristigen Erkrankungen kann außerdem später die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung relevant werden. Diese betrifft jedoch eine andere Fallgruppe und sollte nicht mit der neuen Berechnung des Krankengeldes nach dem Ende des Arbeitsvertrages vermischt werden.
Das Krankengeld bleibt steuerfrei
Auch das abgesenkte Krankengeld gehört weiterhin zu den steuerfreien Entgeltersatzleistungen. Es kann jedoch über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Betroffene können deshalb trotz steuerfreien Krankengeldes verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Gerade wenn im selben Kalenderjahr zunächst Arbeitslohn und später mehrere Monate Krankengeld bezogen wurden, sollte dieser Punkt berücksichtigt werden.
Die Kürzung kann über Monate mehrere tausend Euro ausmachen
Bei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.400 Euro ergeben 60 Prozent monatlich rechnerisch 1.440 Euro. Würde das Arbeitsverhältnis dagegen fortbestehen und das reguläre Krankengeld wegen der 90-Prozent-Grenze 2.160 Euro betragen, beträgt der rechnerische Unterschied 720 Euro monatlich.
Über sechs Monate wären das bereits 4.320 Euro Unterschied beim Bruttokrankengeld. Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind und 67 Prozent wäre die Differenz geringer, könnte aber auch dann noch mehrere tausend Euro erreichen.
Damit bekommt das Ende eines Arbeitsvertrages ab 2027 während einer Erkrankung eine deutlich größere finanzielle Bedeutung. Besonders Beschäftigte mit Befristungen sollten die mögliche Kürzung deshalb bereits vor Ablauf des Vertrages in ihre finanzielle Planung einbeziehen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Sabine arbeitet als kaufmännische Angestellte und verdient monatlich 3.600 Euro brutto sowie vereinfacht 2.400 Euro netto. Wegen einer schweren Erkrankung ist sie seit Januar 2027 arbeitsunfähig, ihr auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag endet am 31. März 2027.
Das reguläre Krankengeld beträgt in diesem vereinfachten Beispiel höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und damit 2.160 Euro. Ab dem 1. April sinkt die Berechnung nach § 47 Absatz 2a SGB V bei Anwendung des 60-Prozent-Satzes auf 1.440 Euro.
Sabine verliert damit rechnerisch 720 Euro Bruttokrankengeld pro vollem Monat, obwohl sich an ihrer Erkrankung nichts geändert hat. Erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Satz von 67 Prozent, wären es 1.608 Euro und damit 552 Euro weniger als im vereinfachten Vergleich.




