Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich

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Eine Dusche ohne hohe Einstiegskante oder eine breitere Tür kann darüber entscheiden, ob die Pflege zu Hause weiterhin gelingt. Für solche Anpassungen kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person und Maßnahme zahlen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich.

Auch ein bereits geförderter Umbau schließt einen späteren Zuschuss nicht aus. Verändert sich die Pflegesituation und werden dadurch zusätzliche Arbeiten notwendig, kann die Pflegekasse erneut Geld bewilligen. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Hinweisen zur Wohnungsanpassung mit Stand vom 14. September 2026, die bestehende Fördermöglichkeiten erläutern.

Förderung ab Pflegegrad 1: Welche Umbauten infrage kommen

Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 können den Zuschuss beantragen. Die geplante Anpassung muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Mindestens eines dieser Förderziele muss erfüllt sein; die Pflegekasse prüft das konkrete Vorhaben. Für alle fünf Pflegegrade gilt dieselbe Förderobergrenze.

Zu den förderfähigen Anpassungen gehören beispielsweise fest installierte Rampen, Treppenlifte, Türverbreiterungen und der Austausch einer Badewanne gegen eine bodengleiche Dusche. Auch passend umgebautes Mobiliar, etwa absenkbare Küchenhängeschränke, kann gefördert werden.

Eine reine Modernisierung ohne Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit genügt dagegen nicht. Der Antrag sollte deshalb erklären, welche Alltagssituation sich verbessert: etwa, dass Angehörige beim Wechsel vom Rollstuhl auf einen Duschsitz sicher helfen können. Einzelheiten zu diesem häufigen Anwendungsfall enthält der Beitrag über Zuschüsse für den Umbau eines Badezimmers bei Schwerbehinderung.

In einer gemeinsamen Wohnung sind höhere Zuschüsse möglich

Ein pflegebedürftiges Ehepaar oder die Bewohner einer Pflege-Wohngemeinschaft können ihre Zuschüsse für einen gemeinsamen Umbau bündeln. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Personen anspruchsberechtigt sind und die Anpassung ihnen zugutekommt. Für die gemeinsame Wohnumfeldverbesserung gelten folgende Obergrenzen:

Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung Maximaler Gesamtzuschuss je gemeinsamer Maßnahme
Eine Person Bis zu 4.180 Euro
Zwei Personen Bis zu 8.360 Euro
Drei Personen Bis zu 12.540 Euro
Vier Personen Bis zu 16.720 Euro
Mehr als vier Personen Zusammen weiterhin höchstens 16.720 Euro

Mehrere Menschen mit Pflegegrad, die in getrennten Wohnungen desselben Hauses leben, können ihre Zuschüsse nicht allein wegen der gemeinsamen Adresse zusammenfassen.

Wann die Pflegekasse einen weiteren Umbau bezuschussen kann

Eine weitere Förderung kommt infrage, wenn sich die Pflegesituation seit der bisherigen Anpassung verändert hat und dadurch neue Arbeiten erforderlich werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand zunächst noch gehen konnte und später dauerhaft einen Rollstuhl benötigt. Müssen deshalb erstmals Türen verbreitert werden, ist erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich.

Eine Höherstufung des Pflegegrades ist dafür nicht vorgeschrieben. Umgekehrt begründet ein höherer Pflegegrad allein keinen weiteren Zuschuss, wenn daraus kein zusätzlicher Anpassungsbedarf entsteht.

Ein Umbau in mehreren Etappen bleibt häufig eine Maßnahme

Für die Förderung zählt nicht jeder Handwerkerauftrag einzeln. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026, Seiten 289 und 290 werden alle Anpassungen zusammengefasst, die bei der Zuschussgewährung aufgrund des bestehenden Hilfebedarfs erforderlich sind. Das gilt auch für Arbeiten in unterschiedlichen Räumen oder eine Umsetzung in mehreren Etappen.

Sind eine bodengleiche Dusche und breitere Türen bereits gleichzeitig notwendig, entsteht durch getrennte Aufträge kein doppeltes Förderbudget. Auch ein Jahreswechsel schafft keinen neuen Anspruch. Ein weiterer Zuschuss setzt einen neu entstandenen Anpassungsbedarf voraus, nicht lediglich eine spätere Rechnung.

Gerichtsbeschluss zeigt die Grenze beim zweiten Antrag

Das Bayerische Landessozialgericht befasste sich mit einer Pflegebedürftigen, die zunächst einen Zuschuss für einen Treppenlift erhalten hatte. Anschließend beantragte sie Geld für einen Badumbau. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021, Aktenzeichen L 4 P 9/20, lehnte das Gericht die weitere Förderung ab, weil der Badumbau bereits bei der ersten Antragstellung medizinisch notwendig gewesen wäre.

Die Notwendigkeit der Dusche allein genügte somit nicht für einen zusätzlichen Zuschuss. Entscheidend war, seit wann dieser Bedarf bestand. Im damaligen Verfahren galt noch die frühere Fördergrenze von 4.000 Euro.

Den neuen Bedarf belegen und den Umbau vorbereiten

Der Antrag sollte vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse eingehen. Ein Kostenvoranschlag beschreibt den geplanten Umfang; Fotos oder Skizzen können die vorhandenen Hindernisse zeigen. Wer die Bewilligung abwartet, kann die Finanzierung verlässlicher planen.

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Bei einem erneuten Antrag empfiehlt sich eine kurze Gegenüberstellung der früheren und heutigen Situation. Daraus sollte hervorgehen, was sich bei der Versorgung oder den Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person verändert hat und weshalb die vorhandene Ausstattung nicht mehr ausreicht. Ärztliche Befunde oder eine pflegefachliche Einschätzung können das belegen. Der frühere Bewilligungsbescheid hilft dabei, die damaligen Arbeiten von dem neuen Vorhaben abzugrenzen.

In Mietwohnungen muss zusätzlich die erforderliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Nach § 554 BGB können Mieter grundsätzlich die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen verlangen, soweit diese dem Vermieter zumutbar sind. Die Förderzusage ersetzt diese Erlaubnis nicht. Auch ein möglicher Rückbau beim Auszug sollte vorab schriftlich geklärt werden.

Welche Fristen gelten und was bei einer Ablehnung möglich ist

Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, beträgt die Frist fünf Wochen. Eine Verzögerung muss die Kasse rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich und mit einem hinreichenden Grund mitteilen. Geschieht das nicht, sieht § 40 Absatz 7 SGB XI vor, dass die Leistung nach Fristablauf als genehmigt gilt.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Stützt die Pflegekasse die Ablehnung darauf, dass der Umbau schon früher notwendig gewesen sei, sollten Betroffene die zeitliche Entwicklung anhand ihrer Unterlagen erläutern.

Wenn der Zuschuss die Kosten nicht deckt

Die Pflegekasse zahlt höchstens die anerkannten Kosten bis zur jeweiligen Fördergrenze. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen anderweitig finanziert werden. Mögliche ergänzende Leistungen erläutert der Beitrag zur Kombination von Zuschüssen für eine Wohnraumanpassung.

Zu beachten ist außerdem die nachrangige Zuständigkeit der Pflegekasse nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Ist beispielsweise wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Unfallversicherung zur Finanzierung verpflichtet, geht deren Leistung vor. Eine Pflegeberatung kann helfen, die Zuständigkeiten vor der Beauftragung zu klären.

Praxisbeispiel: Erst das gemeinsame Bad, später breitere Türen

Ein fiktives Beispiel: Vier pflegebedürftige Menschen benötigen in ihrer gemeinsamen Wohnung einen Badumbau mit anerkannten Kosten von 19.000 Euro. Werden für alle zusammen 16.720 Euro bewilligt, verbleiben 2.280 Euro zur weiteren Finanzierung.

Später benötigt eine Bewohnerin erstmals dauerhaft einen Rollstuhl; dadurch werden Türverbreiterungen für 5.000 Euro erforderlich. Bestand dieser Bedarf beim ersten Umbau noch nicht, kann sie einen weiteren Zuschuss beantragen. Erkennt ihre Pflegekasse die neue Maßnahme an und bewilligt 4.180 Euro, bleiben hierfür 820 Euro offen.

Fragen und Antworten zum Umbauzuschuss

Kann ich den Zuschuss jedes Jahr neu erhalten?

Ein Jahreswechsel allein genügt nicht. Für eine erneute Förderung muss eine veränderte Pflegesituation zusätzliche Anpassungen notwendig machen.

Muss mein Pflegegrad für einen weiteren Zuschuss steigen?

Nein. Auch innerhalb desselben Pflegegrades kann ein neuer, nachweisbarer Anpassungsbedarf entstehen.

Sind 16.720 Euro auch für ein Ehepaar möglich?

Für zwei Anspruchsberechtigte beträgt die Obergrenze bei einer gemeinsamen Maßnahme 8.360 Euro. Die höhere Grenze setzt mindestens vier Anspruchsberechtigte voraus.

Was gilt, wenn die Bewohner bei unterschiedlichen Pflegekassen versichert sind?

Die gemeinsame Förderung ist dennoch möglich. Bewohner sollten ihre jeweilige Pflegekasse über das gemeinsame Vorhaben informieren und die Abrechnung abstimmen lassen. Die beteiligten Versicherer erstatten die Kosten anteilig und benötigen entsprechende Rechnungsnachweise.

Werden immer die vollen 4.180 Euro ausgezahlt?

Nein. Liegen die anerkannten Kosten darunter, fällt der Zuschuss niedriger aus.