Welche Zuschüsse gibt es für den Umbau eines Badezimmers bei Schwerbehinderung?

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Ein barrierearmes Bad ist für viele Menschen mit Schwerbehinderung wichtig, um zu Hause sicher und selbstständig leben zu können. Sozialrechtlich greifen dafür verschiedene Töpfe – je nach Ursache der Behinderung, Pflegegrad, Wohnsituation und Bundesland.

Ganz wichtig ist: Leistungen müssen in der Regel vor dem Baubeginn beantragt werden und die Zuständigkeiten sind klar zuordnen.

Pflegekasse: Der Zuschuss bei vorhandenem Pflegegrad

Für anerkannte Pflegebedürftige (Pflegegrad 1–5) gewährt die Pflegekasse Zuschüsse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zur „Verbesserung des individuellen Wohnumfelds“. Dazu zählt ausdrücklich der pflegegerechte Badumbau – etwa zur Errichtung einer bodengleichen Dusche oder zur Umgestaltung von WC und Waschtisch.

Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen in einem Haushalt, kann der Gesamtzuschuss auf bis zu 16.720 Euro steigen. Wird die Pflegesituation später deutlich verändert, ist ein erneuter Zuschuss möglich.

Die Pflegekasse muss Anträge grundsätzlich binnen drei Wochen, mit Gutachten binnen fünf Wochen, entscheiden; wird diese Frist ohne Begründung überschritten, gilt der Antrag als genehmigt. Diese Regelungen gelten seit 1. Januar 2025 mit der angepassten Zuschusshöhe.

Tabelle: Welche Förderungen sind möglich?

Förderweg Wichtigste Bedingungen / Leistungsumfang
Pflegekasse (SGB XI: „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“) Bei Pflegegrad 1–5; Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme, im gemeinsamen Haushalt kumulierbar bis 16.720 €; Antrag und Genehmigung vor Baubeginn; typischerweise für bodengleiche Dusche, Anpassung von WC/Waschtisch, Türverbreiterung.
Gesetzliche Unfallversicherung (BG/Unfallkasse) Wenn Behinderung Folge eines Arbeits-/Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist; Wohnungshilfe übernimmt erforderliche Umbaukosten häufig vollständig, unabhängig vom Einkommen; wiederholte Anpassungen möglich, wenn sich der Bedarf ändert.
Eingliederungshilfe / Sozialamt (SGB IX/SGB XII) Behinderungsbedingte Wohnraumanpassung, wenn kein vorrangiger Träger zuständig ist oder Zuschüsse nicht ausreichen; individuelle Bedarfsermittlung; Einkommens-/Vermögensprüfung; kann Badumbau ganz oder teilweise fördern.
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V – Hilfsmittel) Hilfsmittel statt Baumaßnahmen: z. B. fest montierte DuschsitzeHalte-/StützgriffeBadewannenlifter; ärztliche Verordnung und Listung im Hilfsmittelverzeichnis erforderlich; keine Finanzierung von baulichen Eingriffen.
KfW „Altersgerecht Umbauen“ – Kredit 159 Zinsgünstiger Kredit bis 50.000 € je Wohneinheit für barrierereduzierende Umbauten (auch ohne Pflegegrad); geeignet zur Finanzierung des Badumbaus; der frühere Zuschuss 455-B ist derzeit nicht verfügbar.
Landes- und Kommunalprogramme Je nach Bundesland/Kommune Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für Barriereabbau; Bedingungen und Höhen variieren; häufig über Wohnraumförderstellen oder Förderbanken (z. B. NRW.BANK, Bayern, Niedersachsen) zu beantragen.
Steuerliche Entlastung (§ 35a EStG / § 33 EStG) 20 % der Arbeitskosten für Handwerker im Haushalt, max. 1.200 € p. a. (nicht bei steuerfreien Zuschüssen für denselben Aufwand); zusätzlich ggf. außergewöhnliche Belastungen bei medizinischer Notwendigkeit des Umbaus (Nachweise erforderlich).

Gesetzliche Unfallversicherung: Volle Kosten, wenn die Ursache ein Arbeits- oder Wegeunfall ist

Ist die Behinderung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) zuständig.

Sie erbringt sogenannte Wohnungshilfe und kann erforderliche Umbaumaßnahmen – einschließlich Badumbau – in aller Regel in voller Höhe finanzieren, einkommensunabhängig und auch wiederholt, wenn sich der Bedarf ändert. Die Details sind in den Richtlinien der Unfallversicherung und bei den Berufsgenossenschaften beschrieben.

Eingliederungshilfe und Sozialhilfe: Wenn kein Pflegegrad (oder ergänzend)

Liegt keiner Pflegegrad vor oder reicht der Pflegekassenzuschuss nicht, kommt – abhängig von Ziel und Notwendigkeit der Maßnahme – die Eingliederungshilfe nach SGB IX in Betracht.

Sie soll eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen und kann behinderungsbedingte Wohnraumanpassungen fördern.

In der Praxis entscheiden die örtlich zuständigen Träger nach individuellem Bedarf und Einkommens-/Vermögensregeln des SGB IX. Informationsblätter der Kommunen und Rechtsprechung bestätigen diese Zuständigkeit für behinderungsbedingte Umbauten.

Krankenkasse: Hilfsmittel ja, bauliche Eingriffe eher nein

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Hilfsmittel wie fest montierte Duschsitze, Halte- und Stützgriffe oder Badewannenlifter, sofern diese im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind und verordnet wurden.

Das sind keine Baumaßnahmen im engeren Sinne, reduzieren aber häufig den Umfang eines Umbaus oder überbrücken die Zeit bis zur Baulösung. Für die Hilfsmittelversorgung ist die Listung im Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands maßgeblich.

KfW-Förderung: Kredit aktiv, Zuschuss 2025 ausgesetzt

Bundesweit gültig ist die KfW-Förderung für barrierereduzierende Maßnahmen. Aktiv ist 2025 der KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ mit bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit zu vergünstigten Konditionen – geeignet zur Finanzierung eines Badumbaus, auch ohne Pflegegrad.

Der frühere Investitionszuschuss 455-B ist derzeit nicht beantragbar; die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass aktuell keine Anträge angenommen werden. Verbraucherseiten und KfW-Hinweise führen dies u. a. auf die Haushaltslage 2025 zurück. Bereits bewilligte Anträge aus 2024 werden jedoch regulär ausgezahlt.

Länder- und Kommunalprogramme: Zusätzliche Darlehen und Zuschüsse

Ergänzend gibt es Landesprogramme und kommunale Förderungen, die Barriereabbau und Modernisierung unterstützen – häufig als zinsgünstige Darlehen mit Tilgungsnachlässen, teils mit Zusatzförderungen bei nachgewiesener Barrierefreiheit.

Beispiele sind Programme der NRW.BANK zur Modernisierung mit Barriereabbau sowie Förderangebote des Freistaats Bayern für behindertengerechte Anpassungen.

In Niedersachsen wird alters- und behindertengerechtes Wohnen im Rahmen der Wohnraumförderung unterstützt; Anlaufstellen wie die Region Hannover – Wohnberatung informieren zu lokalen Möglichkeiten und begleiten bei Anträgen. Die konkrete Ausgestaltung variiert, daher lohnt der Blick auf die Seiten der Landesförderbanken und Kommunen.

Rechte in Mietwohnungen: Zustimmungspflicht des Vermieters, Rückbau klären

Mieterinnen und Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Maßnahme unter Abwägung der Interessen unzumutbar ist. Vor Umsetzung sind Art und Umfang der Arbeiten genau zu beschreiben und eine Schriftform zu wählen. Häufig bleibt der Rückbau bei Auszug Sache der Mieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde; Rückbaukosten werden regelmäßig nicht gefördert. Wer umbaut, sollte Einverständnis, Kostenübernahme und Rückbaufrage vertraglich fixieren.

Steuervorteile: Handwerkerbonus und außergewöhnliche Belastungen

Unabhängig von Fördermitteln lässt sich die Steuerlast mindern. Für Handwerkerleistungen im Haushalt reduziert § 35a EStG die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr – allerdings nicht, wenn für dieselbe Maßnahme steuerfreie öffentliche Zuschüsse genutzt werden.

Darüber hinaus können behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und der erzielte Gegenwert hinter der Zwangsläufigkeit zurücktritt; das hat die Rechtsprechung wiederholt klargestellt.

Antrag und Ablauf: So gehen Sie vor

In der Praxis hat es sich bewährt, zuerst die Zuständigkeit zu klären: Pflegekasse bei Pflegegrad, Unfallversicherung bei Arbeitsunfall, sonst ggf. Eingliederungshilfe/Sozialamt.

Ein Pflege- oder Wohnberatungstermin hilft, die Notwendigkeit fachlich zu begründen und ein Umbaukonzept zu erarbeiten. Für den Pflegekassenzuschuss empfiehlt sich ein aussagekräftiger Antrag mit medizinischer Begründung, Kostenvoranschlag und Beschreibung der Funktionalität (z. B. sturzsichere, bodengleiche Dusche, ausreichende Bewegungsflächen, unterfahrbarer Waschtisch).

Die Entscheidung fällt binnen der gesetzlichen Fristen, bei Bedarf unter Einschaltung des MD-Gutachtens. Parallel kann – falls gewünscht – die Finanzierungslücke über den KfW-Kredit 159 geschlossen werden; Landesprogramme werden meist über Bewilligungsstellen vor Ort beantragt. Vor Baubeginn sollten zudem Mieterinnen und Mieter die Zustimmung des Vermieters schriftlich einholen.

Was gilt konkret im Bad?

Förderfähige Badmaßnahmen orientieren sich am individuellen Bedarf: Im Mittelpunkt stehen rutschhemmende, schwellenfreie Duschbereiche, ausreichende Bewegungsflächen, sichere Greif- und Stützpunkte, anfahr- und unterfahrbare Sanitärobjekte sowie ergonomische Armaturen.

Die einschlägigen Planungsgrundlagen der DIN 18040-2 geben technische Anhaltspunkte, etwa zu Bewegungsflächen vor WC, Waschtisch und in der Dusche; sie sind kein Leistungsversprechen der Kostenträger, helfen aber bei Planung und Begründung.

Praxisnahe Hinweise

Erstens: Kumulieren ist begrenzt möglich. Pflegekassenzuschuss und KfW-Kredit können sich sinnvoll ergänzen; eine Doppelförderung desselben Aufwands durch mehrere Rehabilitationsträger ist hingegen regelmäßig ausgeschlossen.

Zweitens: Anträge stets vor Beginn stellen, Fristen beachten und Entscheidungen dokumentieren.

Drittens: Hilfsmittel der Krankenkasse können kurzfristig Sicherheit schaffen und den Umfang baulicher Eingriffe reduzieren.

Viertens: Regionale Beratung – etwa die Wohnberatung der Region Hannover – kennt lokale Programme, hilft bei der Antragstellung und bei der Abstimmung mit Vermietern.