Wer arbeitet und trotzdem ergänzende Grundsicherung erhält, kann beim Arbeitsweg viel Geld verlieren. Das Jobcenter berücksichtigt nämlich für Autofahrten nur 20 Cent je Entfernungskilometer. Bei Hin- und Rückfahrt sind das gerade einmal zehn Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Für Erwerbstätige wie Merle aus Bremervörde (fiktives Beispiel) wird das zum Problem, denn die realen Fahrtkosten liegen weit höher, und sie muss die Differenz aus eigener Tasche zahlen.
Allerdings: Reichen die pauschal angesetzten Fahrtkosten nicht aus, muss Merle das nicht unbedingt akzeptieren. Das Gesetz lässt bei entsprechendem Einkommen nämlich den Nachweis höherer notwendiger Ausgaben zu.
Merle fährt 1.200 Kilometer im Monat für ihre Arbeit
Merle ist 38 Jahre alt, alleinerziehende Mutter zwei minderjähriger Töchter, lebt in Bremervörde und arbeitet in Teilzeit. Ihr Einkommen in der Buchhaltung reicht nicht zum Lebensunterhalt, und deshalb erhält sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Ihr Arbeitsplatz liegt 30 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt. Bei 20 Arbeitstagen fährt sie monatlich 600 Entfernungskilometer (1.200 Kilometer mit Hin- und Rückfahrt).
Nach der geltenden Pauschale ergibt sich für den Arbeitsweg zunächst: 30 Kilometer × 20 Arbeitstage × 0,20 Euro = 120 Euro.
Das sind die pauschalen Fahrtkosten. Tacheles e.V. rechnet als Beispiel mit einem Dieselpreis von 2,40 Euro je Liter und einem Verbrauch von acht Litern auf 100 Kilometer. Unter diesen Annahmen kosten bereits 1.200 Kilometer reine Kraftstoffkosten rund 230,40 Euro.
Merles Lücke beträgt dann nur beim Kraftstoff 110,40 Euro im Monat. Versicherung, Wartung, Reifen, Reparaturen und Verschleiß sind dabei nicht einmal berücksichtigt.
Die 20 Cent gelten seit mehr als 20 Jahren
Das Problem liegt in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Danach werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 Cent für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung berücksichtigt.
Diese Höhe aus dem Jahr 2005. Während inzwischen die Benzinpreise erheblich gestiegen sind, blieb die Kilometerpauschale unverändert.
Tacheles kritisiert deshalb, dass die Pauschale die Kosten eines Arbeitswegs längst nicht mehr realistisch abbildet. Eine erhebliche Belastung ist das für Beschäftigte im ländlichen Raum, die ihren Arbeitsplatz ohne Auto kaum oder gar nicht erreichen können.
20 Cent sind nicht immer die Grenze
Leistungsbezieher müssen einen Halbsatz in der Verordnung ernst nehmen. Die 20-Cent-Regel gilt nur, soweit der Betroffene keine höheren notwendigen Ausgaben nachweist.
Auch § 11b SGB II bestimmt, dass notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind, grundsätzlich vom Einkommen abzusetzen sind.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Jobcenter jede Tankquittung, Reparatur oder Versicherungsrechnung zusätzlich übernimmt. Höhere Kosten müssen notwendig sein und Sie müssen diese belegen.
Die 400-Euro-Grenze entscheidet mit
Dabei gilt eine weitere Grenze. Erwerbstätige Leistungsberechtigte erhalten für Versicherungen und notwendige Erwerbsaufwendungen einen pauschalen Betrag von 100 Euro im Monat, den sie absetzen können.
Wer höchstens 400 Euro brutto aus Erwerbstätigkeit verdient, kann diese Pauschale nicht durch den Nachweis höherer Aufwendungen ersetzen.
Liegt das monatliche Erwerbseinkommen dagegen über 400 Euro, können höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn die Summe der Absetzbeträge mehr als 100 Euro beträgt und der Leistungsbezieher sie nachweist.
Auch die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.
Merle sollte ihre tatsächlichen Kosten nachweisen
Verdient Merle mehr als 400 Euro brutto, sollte sie deshalb dokumentieren, an wie vielen Tagen sie zur Arbeit fährt, wie weit die kürzeste Straßenverbindung ist und weshalb sie auf das Auto angewiesen ist. Zusätzlich sollte sie Tankbelege und andere Fahrzeugkosten aufbewahren.
Je klarer Sie zeigen muss, dass die Kosten unmittelbar durch die Beschäftigung entstehen und unvermeidbar sind, desto wichtiger wird der konkrete Nachweis.
Öffentliche Verkehrsmittel können den Abzug begrenzen
Eine weitere Einschränkung enthält die Grundsicherungsgeld-Verordnung ebenfalls. Sind zumutbare öffentliche Verkehrsmittel erheblich günstiger, kann das Jobcenter deren Kosten zugrunde legen.
Deshalb reicht es nicht aus, lediglich zu erklären, dass das eigene Auto angenehmer oder schneller ist. Entscheidend ist, ob Bus oder Bahn für Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Arbeitsort zumutbar sind.
Gerade bei Schichtarbeit, sehr frühen Arbeitszeiten oder Arbeitsplätzen außerhalb größerer Städte kann diese Frage erheblich sein.
Tacheles fordert 38 Cent statt 20 Cent
Tacheles fordert eine politische Änderung der Verordnung. Statt 20 Cent sollen künftig mindestens 38 Cent pro Entfernungskilometer berücksichtigt werden.
Die Forderung orientiert sich an der steuerlichen Entfernungspauschale. Dort werden 2026 für jeden vollen Entfernungskilometer 38 Cent angesetzt.
Auch bei Sozialhilfe besteht das Problem
Tacheles weist auf eine ähnlich alte Regelung im SGB XII hin. Dort werden nach der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII bei notwendigen Fahrten mit dem Kraftfahrzeug 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.
Auch diese Pauschale stammt aus einer Zeit mit deutlich niedrigeren Fahrzeugkosten (und deckte schon damals nicht die wirklichen Kosten). Tacheles fordert deshalb eine einheitliche und realitätsgerechtere Regelung für SGB II und SGB XII.
Was Betroffene bei zu niedrig angesetzten Fahrtkosten prüfen sollten
Wer ergänzende Grundsicherung erhält und für die Arbeit zwingend ein Auto benötigt, sollte seinen Berechnungsbogen genau prüfen. Besonders wichtig sind die angesetzte Entfernung, die Zahl der Arbeitstage und die Frage, ob die Behörde lediglich mit der Pauschale gerechnet hat.
Bei einem Erwerbseinkommen von mehr als 400 Euro kann sich ein genauer Nachweis höherer notwendiger Aufwendungen lohnen. Werden solche belegten Kosten abgelehnt, sollte aus dem Bescheid nachvollziehbar hervorgehen, warum das Jobcenter sie nicht berücksichtigt.
FAQ: Fahrtkosten im SGB II
Bekomme ich automatisch 38 Cent pro Entfernungskilometer?
Nein. Im SGB II gelten derzeit grundsätzlich 20 Cent je Entfernungskilometer. Die von Tacheles genannten 38 Cent sind eine Forderung nach einer Änderung der Verordnung.
Kann ich höhere Fahrtkosten als die 20-Cent-Pauschale geltend machen?
Grundsätzlich sieht die Verordnung den Nachweis höherer notwendiger Ausgaben vor. Bei Erwerbstätigen spielt zusätzlich § 11b Abs. 2 SGB II eine wichtige Rolle. Wer mehr als 400 Euro monatliches Erwerbseinkommen erzielt, kann nachgewiesene höhere Absetzbeträge geltend machen, wenn diese zusammen mehr als 100 Euro betragen.
Zählen sämtliche Kosten meines Autos?
Nein. Maßgeblich sind notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung. Deshalb müssen Kosten und berufliche Notwendigkeit nachvollziehbar belegt werden. Ein privater Kostenanteil wird nicht allein deshalb zur Erwerbsaufwendung, weil das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg genutzt wird.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II, § 11b Absetzbeträge
Bundesministerium der Justiz: § 11b SGB II
Bundesministerium der Justiz: § 6 Grundsicherungsgeld-Verordnung
Bundesministerium der Justiz: § 9 Einkommensteuergesetz
Tacheles e. V.: Jahrzehntealte Pauschalen reichen nicht einmal mehr für die Spritkosten, 20.09.2026




