Vier Tage vor einem geplanten Kaiserschnitt sollte eine hochschwangere Frau mit ihrer Familie die Wohnung verlassen. Das Amtsgericht verweigerte den Räumungsschutz und hielt der Familie vor, die erneute Schwangerschaft erscheine angesichts ihrer Lage „geradezu fahrlässig“. Erst das Bundesverfassungsgericht stoppte die Vollstreckung vorläufig.
Der Beschluss vom 18. Mai 2025, Aktenzeichen 2 BvQ 32/25, zeigt, wie gefährlich es wird, wenn ein Gericht gesundheitliche Risiken mit einem Vorwurf zur Familienplanung beiseiteschiebt. Finanzielle Schwierigkeiten entbinden den Staat nicht davon, mögliche Gefahren für Mutter und Kind sorgfältig zu prüfen.
Räumung am Montag, Kaiserschnitt am Freitag
Die Zwangsräumung war für den 19. Mai um 8.30 Uhr angesetzt, der Kaiserschnitt laut Krankenhausbericht für den 23. Mai. Grundlage der Vollstreckung war ein Vergleich, den die Familie am 18. Januar vor dem Amtsgericht Schwabach geschlossen hatte. Wegen der bevorstehenden Entbindung beantragte sie Vollstreckungsschutz.
Nach ihrem Vortrag sollte die Gemeinde die Familie anschließend in Containern unterbringen. Die Betroffenen machten geltend, dort sei unter ihren konkreten Umständen nicht einmal die erforderliche medizinische und hygienische Grundversorgung gewährleistet. Sie hatten sich nach eigenen Angaben bereits um die Zuweisung von Wohnraum bei der Gemeinde bemüht.
Ein Vorwurf ersetzt keine Prüfung
Das Amtsgericht lehnte den Antrag am 13. Mai ab. Obwohl eine Krankenhausbescheinigung vorlag, sprach es davon, dass die Frau „erneut schwanger geworden sein soll“. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und der Familie unterblieb zunächst.
Wegen der angeblich fahrlässigen Schwangerschaft könne sich die Familie nicht auf staatliche Schutzpflichten berufen, so das Gericht.
Karlsruhe bezeichnete die Begründung, mit der das Amtsgericht weitere Aufklärung für verzichtbar hielt, als „nicht tragfähig“. Ob eine Räumung die Gesundheit gefährdet, lässt sich nicht mit einem Urteil über die finanzielle Vernunft einer Schwangerschaft beantworten.
Auch nach der sofortigen Beschwerde blieb das Amtsgericht bei seiner Entscheidung. Es stellte nun den gerichtlich festgestellten Räumungsanspruch des Vermieters in den Vordergrund und verwies für den Schutz der Familie auf die Ordnungsbehörde. Gerade diese Verlagerung der Verantwortung stieß ebenfalls auf verfassungsrechtliche Bedenken.
Karlsruhe griff einen Tag vor der Räumung ein
Am 18. Mai 2025 ordnete das Bundesverfassungsgericht den vorläufigen Stopp der Zwangsräumung der Hochschwangeren an. Die Aussetzung galt bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Es handelte sich um eine Eilentscheidung, nicht um ein endgültiges Bleiberecht.
Die Verfassungsrichter stellten die möglichen Folgen gegenüber: Eine sofortige Räumung hätte möglicherweise nicht rückgängig zu machende Schäden für Mutter und Kind verursacht. Bei einer Aussetzung hätte sich die Durchsetzung des Räumungsanspruchs voraussichtlich lediglich um einige Monate verzögert. Unter den ungeklärten Umständen wogen die drohenden gesundheitlichen Schäden schwerer.
Auch die Zeit nach der Räumung zählt
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet Vollstreckungsgerichte zu einer sorgfältigen Aufklärung, wenn Betroffene schwerwiegende Gesundheitsgefahren nachvollziehbar darlegen. Fehlt dem Gericht die erforderliche medizinische Sachkunde, muss es regelmäßig sachverständige Hilfe hinzuziehen. Dabei geht es sowohl um die Räumung selbst als auch um ihre gesundheitlichen Folgen im Anschluss.
Eine angebotene Notunterkunft beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob die Betroffenen dort ausreichend geschützt sind. Im Schwabacher Fall hätte geprüft werden müssen, ob die konkrete Unterkunft den Bedürfnissen der Mutter nach der Entbindung und ihres Kindes genügt. Dass die Gemeinde zuständig ist, ersetzt diese Prüfung nicht.
Schwangerschaft bedeutet kein pauschales Räumungsverbot
Aus dem Beschluss folgt weder ein allgemeines Räumungsverbot während der Schwangerschaft noch die Aussage, dass Containerunterkünfte grundsätzlich unzulässig wären. Entscheidend sind die konkreten Gefahren und die tatsächlichen Bedingungen vor Ort. Können geeignete Schutzmaßnahmen die Risiken auffangen, bleibt eine Räumung möglich.
Das Gericht muss allerdings sorgfältig prüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, und sicherstellen, dass sie tatsächlich umgesetzt werden. Ein unverbindlicher Hinweis auf spätere Hilfe reicht dafür nicht. Auch beim Räumungsschutz wegen erheblicher Gesundheitsgefahren kommt es auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls an.
Welche Nachweise bei drohender Räumung helfen
Wer Vollstreckungsschutz beantragt, sollte möglichst konkret darlegen, welche gesundheitlichen Folgen drohen und weshalb angebotene Hilfen nicht ausreichen. Ärztliche Unterlagen sollten den Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden Wohnungsverlust und der Gefahr erklären. Aus den Prüfungsanforderungen des Beschlusses ergeben sich folgende praktische Anhaltspunkte:
| Unterlage oder Angabe | Was daraus hervorgehen sollte |
|---|---|
| Ärztliches Attest oder Krankenhausbericht | Gesundheitszustand, bevorstehender Eingriff und konkrete Risiken durch die Räumung |
| Angaben zur Ersatzunterkunft | Unterbringungsbedingungen und mögliche Lücken bei Hygiene, Versorgung oder Erreichbarkeit medizinischer Hilfe |
| Angaben zu Schutzmaßnahmen | Welche Unterstützung benötigt wird und ob sie rechtzeitig verbindlich gesichert ist |
| Räumungsmitteilung | Genauer Termin, damit das Gericht Dringlichkeit und Antragsfrist prüfen kann |
Für den Schutzantrag gilt grundsätzlich eine Zweiwochenfrist
Rechtliche Grundlage ist § 765a Zivilprozessordnung: Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag gegen eine Vollstreckungsmaßnahme einschreiten, wenn ganz besondere Umstände eine außergewöhnliche Härte begründen. Dabei muss es auch das Schutzbedürfnis des Gläubigers berücksichtigen. In Räumungssachen muss der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin gestellt werden.
Ausnahmen gelten, wenn die Gründe erst später entstanden sind oder die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Wer sich darauf beruft, sollte auch diese Umstände nachvollziehbar darlegen. Bei einer unmittelbar drohenden Räumung ist schnelle Unterstützung durch eine mietrechtliche Beratung oder anwaltliche Vertretung sinnvoll.




