Bundesverfassungsgericht: Erhebliche Gesundheitsgefahr kann Zwangsräumung entgegenstehen

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Führt die Vollstreckung einer Zwangsräumung voraussichtlich zu einer erheblich sich verschlechternden Gesundheitsgefahr einer psychisch kranken Mieterin, kann die Maßnahme vorerst ausgesetzt werden. Für den vorläufigen Stopp der Zwangsräumung ist es nicht notwendig, dass eine konkrete Suizidgefahr bei der betroffenen Mieterin vorliegen muss, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch, 19. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvQ 53/26).

Damit kann eine im Raum Friedberg lebende psychisch kranke Frau sowie ihr Ehemann bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs weitere Monate, in ihrer Wohnung bleiben. Die Frau befindet sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung und ist auf Antidepressiva und Neuroleptika angewiesen.

Ihr Vermieter hatte gegen sie und ihrem Ehemann gerichtlich die Zwangsräumung aus der Wohnung erwirkt.

Das zuständige Landgericht hatte gegen die Vollstreckung der Räumung keine Einwände. Einem ärztlichen Attest zufolge bestehe keine konkrete Suizidgefahr. Dass die Zwangsräumung belastend sei, sei nicht ungewöhnlich und gelte auch für andere Menschen. Gebe es weiterhin gesundheitliche Probleme, könne sich die Frau in eine engmaschige psychiatrische Betreuung begeben. In dem vorgelegten Attest sei auch gar nicht aufgeführt, welche psychische Erkrankung vorliege

Bundesverfassungsgericht: Konkrete Suizidgefahr nicht erforderlich

Das Bundesverfassungsgericht gab mit Beschluss vom 28. Juli 2026 dem Antrag der Frau auf einstweilige Anordnung statt und setzte die Zwangsräumung vorerst aus. Um eine Zwangsräumung auszusetzen, müsse nicht unbedingt eine konkrete Suizidgefahr vorliegen.

Führe die Vollstreckung der Maßnahme auch zu schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken, könne der vorläufige Verzicht der Zwangsräumung ebenfalls angezeigt sein. Dies gebiete das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Vollstreckung einer Zwangsräumung könne dann für längere Zeit – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden.

Im konkreten Fall ergebe sich aus dem ärztlichen Attest, dass die Räumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen werde und medizinisch derzeit nicht vertretbar sei. Dies habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Sei es anderer Auffassung, hätte es einen Sachverständigen beauftragen müssen, so das Bundesverfassungsgericht.

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