Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss den Kooperationsplan des Jobcenters nicht unterschreiben. Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Der Plan wird nicht unterschrieben, enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und ist selbst kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Trotzdem sollten Leistungsbezieher seinen Inhalt sehr ernst nehmen. Denn hält sich jemand später nicht an die vereinbarten Schritte, kann das Jobcenter daraus verbindliche Pflichten per Verwaltungsakt machen.
Seit dem 1. Juli 2026 hat diese Unterscheidung noch mehr Gewicht. Der Kooperationsplan bleibt zwar rechtlich unverbindlich. Das Jobcenter kann aber schneller von der Absprache zur verbindlichen Verpflichtung wechseln.
Der Kooperationsplan braucht keine Unterschrift
§ 15 SGB II schreibt lediglich vor, dass Leistungsberechtigte den Kooperationsplan in Textform erhalten. Das kann auch elektronisch geschehen. Die Bundesagentur dokumentiert die gemeinsame Erarbeitung und die Kenntnisnahme intern in einem Beratungsvermerk. Eine Unterschrift des Leistungsbeziehers verlangt sie gerade nicht.
Das unterscheidet den Kooperationsplan von der früheren Eingliederungsvereinbarung. Er soll zunächst einen “Fahrplan” darstellen: Welche Arbeit kommt infrage? Welche Bewerbungen sind sinnvoll? Welche Qualifizierung könnte helfen? Welche Unterstützung bietet das Jobcenter?
Punkte sind unter anderem Eingliederungsziel, Eigenbemühungen, mögliche Förderleistungen sowie gegebenenfalls Integrations- oder Sprachkurse festzuhalten. Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sollen berücksichtigt werden.
Fiktives Beispiel: Ole aus Bremen
Ole ist 34 Jahre alt und lebt in Bremen. Nach einem Gespräch erhält er einen Kooperationsplan. Darin stehen sechs Bewerbungen monatlich, die Suche nach Stellen im Lagerbereich und die mögliche Teilnahme an einer Qualifizierung.
Ole muss den Kooperationsplan nicht unterschreiben. Er sollte vielmehr darauf achten, ob die festgehaltenen Punkte tatsächlich dem Gespräch entsprechen. Sind zum Beispiel vier Bewerbungen besprochen worden, im Plan stehen jedoch sechs, sollte er die Abweichung sofort ansprechen.
Keine Unterschrift – aber später kann ein Verwaltungsakt kommen
Setzt Ole die im Kooperationsplan vorgesehenen Schritte nicht um, kann das Jobcenter ihn nach § 15a SGB II durch schriftlichen Verwaltungsakt zur erforderlichen Mitwirkung verpflichten.
Kommt kein Kooperationsplan zustande oder lässt er sich nicht fortschreiben, sieht das Gesetz ebenfalls eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt vor.
Der Kooperationsplan selbst verpflichtet Ole also nicht wie ein Verwaltungsakt. Das Jobcenter kann die betreffenden Anforderungen aber anschließend verbindlich anordnen. Ein Verwaltungsakt wird grundsätzlich durch seine Bekanntgabe wirksam, nicht durch die Unterschrift des Betroffenen.
Kooperationsplan: Was Sie unterschreiben müssen – und was nicht
| Keine Unterschrift erforderlich | Worauf Sie trotzdem achten müssen |
|---|---|
| Kooperationsplan nach § 15 SGB II | Prüfen Sie Ziele, Eigenbemühungen und vereinbarte Schritte |
| Kenntnisnahme des Kooperationsplans | Das Jobcenter dokumentiert die Kenntnisnahme selbst |
| Rechtsfolgenbelehrung | Lesen Sie genau, welche Folgen bei einem Verstoß angekündigt werden |
| Verpflichtungs-Verwaltungsakt nach § 15a SGB II | Er kann auch ohne Ihre Unterschrift wirksam werden |
| Empfang eines Bescheids | Entscheidend ist grundsätzlich die Bekanntgabe, nicht Ihre Zustimmung |
| Sie sollten trotzdem weiter am Integrationsprozess mitwirken |
Eine freiwillige Erklärung ist davon zu unterscheiden. Legt das Jobcenter zum Beispiel eine Einwilligung oder ein anderes eigenständiges Formular vor, müssen Sie prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht. Allein die Tatsache, dass ein Mitarbeiter das Papier beim Gespräch über den Kooperationsplan vorlegt, verpflichtet Sie noch nicht zur Unterschrift.
Unterschrift verweigern heißt nicht Zusammenarbeit verweigern
Leistungsbezieher müssen den Kooperationsplan zwar nicht unterschreiben. Sie müssen aber an der Eingliederung mitwirken.
Das Jobcenter überprüft, ob Sie die im Plan festgehaltenen Schritte umsetzen. Bei Eigenbemühungen muss das Jobcenter festlegen, was es genau verlangt, wie häufig Sie sich bemühen und bis wann und in welcher Form Sie Nachweise liefern sollen.
Die Anforderungen dazu müssen angemessen sein.
Erst der verbindliche Schritt kann zur Leistungsminderung führen
Probleme bekommen Sie, wenn das Jobcenter eine konkrete Verpflichtung ausspricht und Sie trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechender Kenntnis ohne wichtigen Grund dagegen verstoßen.
§ 31 SGB II erfasst fehlende Eigenbemühungen, die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, oder den Nichtantritt einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme.
Bei einer Pflichtverletzung sieht § 31a SGB II grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs vor. Ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte kann einer Minderung entgegenstehen.
Für Ole zählt der Inhalt
Ole sollte sich darauf konzentrieren, was konkret im Kooperationsplan steht. Sind sechs Bewerbungen realistisch? Wurde eine notwendige Qualifizierung berücksichtigt? Stimmen die schriftlichen Angaben mit dem Gespräch überein?
Weil keine Unterschrift erforderlich ist, darf Ole den Inhalt nicht als unwichtig ansehen. Der Plan bildet nämlich die Grundlage für sein Verhältnis zum Jobcenter und damit für verbindliche Aufforderungen der Behörde.
Was Sie vor Ort tun sollten
Lesen Sie den Kooperationsplan vollständig durch und verlangen Sie eine verständliche Fassung, wenn Formulierungen unklar bleiben. Weisen Sie sofort auf falsche Angaben, unrealistische Bewerbungszahlen oder nicht berücksichtigte Einschränkungen hin.
Unterscheiden Sie zwischen dem unverbindlichen Kooperationsplan und einem späteren schriftlichen Verwaltungsakt. Ein Bescheid wird nicht deshalb unwirksam, weil Sie ihn nicht unterschreiben. Wer die darin festgelegte Pflicht für rechtswidrig hält, muss deshalb den vorgesehenen Rechtsweg nutzen und sollte Fristen beachten.
FAQ: Kooperationsplan beim Jobcenter
Muss ich den Kooperationsplan beim Jobcenter unterschreiben?
Nein. Die Bundesagentur für Arbeit stellt ausdrücklich klar, dass der Kooperationsplan nicht unterschrieben wird. Sie erhalten ihn in Textform.
Kann das Jobcenter mich trotzdem zu Bewerbungen oder einer Maßnahme verpflichten?
Ja. Werden vereinbarte Schritte nicht umgesetzt oder kommt kein Kooperationsplan zustande, kann das Jobcenter nach § 15a SGB II konkrete Mitwirkungshandlungen durch schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen.
Verhindere ich eine Sanktion, wenn ich nichts unterschreibe?
Nein. Entscheidend ist nicht Ihre Unterschrift. Ein Verwaltungsakt kann durch Bekanntgabe wirksam werden. Eine Leistungsminderung setzt allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere eine entsprechende Pflichtverletzung und grundsätzlich eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 15, 15a SGB II, Fassung vom 1. Juli 2026 (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Kooperationsplan mit dem Jobcenter (Bundesagentur für Arbeit)
Gesetze im Internet: § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 15a SGB II – Verpflichtung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: §§ 31, 31a SGB II – Pflichtverletzungen und Rechtsfolgen (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Gesetze im Internet)




