Bürgergeld: Fehlende Mitwirkungsaufforderung machen Versagungsbescheide rechtswidrig

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Bürgergeld: Fehlende Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters machen Versagungsbescheide rechtswidrig

Bewilligung von Bürgergeld im Eilverfahren, denn der fehlende Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB II macht Versagungsbescheide § 66 SGB 1 des Grundsicherungsträgers grundsätzlich rechtswidrig

(Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 – S 34 AS 4077/15 ER – nicht veröffentlicht).

Entscheidungsbesprechung mit Detlef Brock

Dem Eilantrag der Klägerin war statt zugeben, denn die Antragstellerin hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht.

Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs ist davon auszugehen, dass einem Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dern SGB ll der Versagungsbescheid nicht entgegengehalten werden kann. Das ergibt sich aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage.

Voraussetzung für die Versagung von Leistungen ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB l, dass derjenige, der eine Sozialleistung – wie hier – beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Offen bleiben kann nach Auffassung des Gerichts, ob diese Voraussetzungen hier in diesem Fall vorliegen

Denn jedenfalls steht § 66 Abs. 3 SGB I der Versagung im vorliegenden Falle entgegen

Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Daran fehlt es hier aber.

Voraussetzung für eine rechtmäßige Versagung ist die Mitwirkungsaufforderung der Behörde

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Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum ist nach dem eigenen Angaben des Jobcenters eine diesen Anforderungen entsprechende Mitwirkungsaufforderung nicht ergangen.

Diese ist jedoch unerlässliche Voraussetzung für die rechtmäßige Versagung.

Anordnungsanspruch der Antragstellerin liegt vor

Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin dem Grunde nach SGB ll-Leistungen zustehen. Sie hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, aber die Altersgrenze nach § 7a SGB ll noch nicht erreicht. Auch hat sie ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft dargelegt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Jobcenter bezweifelt lediglich die Erwerbsfähigkeit

Da es aber noch an einer erforderlichen Feststellung zur Erwerbsfähigkeit nach § 44aSGB ll fehlt, kann im Rahmen des hiesigen Eilverfahrerıs dahingestellt bleiben, ob tatsächlich Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht.

Insoweit greift § 44a Abs. 1 Satz ? SGB ll ein

Nach dieser Vorschrift erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Daraus ergibt sich ohne weiteres der Anordnungsanspruch.

Hinweis Verfasser

Eine angemessene Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I kann auch bei umfangreicherer Unterlagenanforderung mit 2 Wochen angemessen bemessen sein und eine Versagung rechtfertigen ( so zu mindestens SG Augsburg Az. – S 3 AS 308/23 -).

Welche Anforderungen an die Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters hat die Rechtsprechung gesehen

Eine Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters nach § 66 Abs. 3 SGB I muss schriftlich erfolgen, konkret benennen, welche Unterlagen benötigt werden, eine angemessene Frist zur Nachholung (i.d.R. zwei Wochen) setzen und zwingend eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung über die drohende Versagung/Entziehung der Leistung enthalten.

Wichtige Anforderungen sind an das Schreiben zu stellen:
• Bestimmtheit: Es muss genau erkennbar sein, welche Unterlagen oder Auskünfte gefordert werden.
• Begründung: Das Jobcenter muss darlegen, warum diese Informationen für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
• Angemessene Frist: Die gesetzte Frist muss dem Leistungsempfänger ermöglichen, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen.
• Rechtsfolgenbelehrung (RFB): Es muss ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Leistung bei Nichtbeachtung versagt oder entzogen wird. Diese Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein.
• Schriftform: Die Aufforderung muss schriftlich erfolgen.