Keine Schlichtung mehr: Jobcenter setzen Pflichten direkt per Bescheid fest

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Seit dem 1. Juli 2026 können Jobcenter Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter unmittelbar durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festlegen. Wer dagegen später ohne wichtigen Grund verstößt, riskiert bei einer gewöhnlichen Pflichtverletzung eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs.

Für Alleinstehende sind das 2026 monatlich 168,90 Euro. Wichtig ist: Der Verpflichtungsbescheid allein kürzt noch keine Leistung, denn dafür gelten weitere Voraussetzungen und das Jobcenter benötigt eine gesonderte Entscheidung.

§ 15a SGB II regelt jetzt verbindliche Pflichten

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze änderte § 15a SGB II mit Wirkung zum 1. Juli 2026. Die Vorschrift trägt seitdem die Überschrift „Verpflichtung“.

Der neue § 15a SGB II gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden nicht allein deshalb von einem solchen Bescheid erfasst, weil sie gemeinsam Leistungen beziehen.

Das bisherige Schlichtungsverfahren kann für neue Konflikte nicht mehr beantragt werden. Statt einer vermittelnden Person entscheidet das Jobcenter nun selbst, welche erforderlichen Mitwirkungshandlungen verbindlich festgelegt werden.

Der Kooperationsplan bleibt unverbindlich

Der Kooperationsplan wurde nicht abgeschafft. Nach § 15 SGB II sollen Jobcenter und Betroffene darin gemeinsam festhalten, welches Eingliederungsziel verfolgt wird und welche Unterstützung angeboten werden soll.

Der Plan wird in Textform ausgehändigt und spätestens nach jeweils sechs Monaten überprüft und fortgeschrieben. Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist der Kooperationsplan rechtlich unverbindlich. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung, wird nicht unterschrieben und begründet keine unmittelbaren Ansprüche oder Pflichten.

Allein die Weigerung, einen Kooperationsplan zu unterschreiben, darf deshalb keine Leistungsminderung auslösen. Verbindlichkeit entsteht erst durch einen gesonderten Verwaltungsakt.

Was die frühere Schlichtung bewirkte

Bis zum 30. Juni 2026 konnten Betroffene oder Jobcenter eine Schlichtung verlangen, wenn kein Kooperationsplan zustande kam oder seine Fortschreibung scheiterte. Das Verfahren begann nicht automatisch, sondern musste von einer oder beiden Seiten angestoßen werden.

Eine zuvor nicht beteiligte und nicht weisungsgebundene Person sollte innerhalb von vier Wochen nach einer Lösung suchen. Während dieser Zeit waren Minderungen wegen der vom Streit erfassten Pflichten ausgeschlossen.

Die früheren Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass die Schlichtung ausschließlich der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans diente. Sie war kein allgemeines Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Jobcenters.

Was für bereits begonnene Schlichtungen gilt

Für gemeinsame Einrichtungen ordnet die Bundesagentur für Arbeit an, dass bis zum 30. Juni 2026 begonnene Schlichtungsverfahren bis zum 31. Dezember 2026 beendet werden. Das betrifft nur Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits eingeleitet waren.

Eine ausdrückliche gesetzliche Übergangsregel für die Schlichtung enthält § 65a SGB II nicht. Daraus folgt, dass bei zugelassenen kommunalen Jobcentern keine bundesweit einheitliche Behandlung durch die BA-Weisung gesichert ist.

Wann das Jobcenter Pflichten festlegen muss

Kommt ein Kooperationsplan nicht zustande oder kann er nicht fortgeschrieben werden, verpflichtet das Jobcenter die betroffene Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Dabei dürfen nur Schritte verlangt werden, die der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen.

Ein Verpflichtungsbescheid ist auch möglich, wenn ein im Kooperationsplan festgehaltener Eingliederungsschritt ohne wichtigen Grund nicht umgesetzt wird. Nicht jede unverbindliche Absprache darf dadurch nachträglich mit Rechtsfolgen versehen werden.

Das Jobcenter kann etwa Eigenbemühungen, die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung sowie die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme verlangen. Auch ein Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschförderung können angeordnet werden.

Was nach einem versäumten Jobcenter-Termin möglich ist

Nimmt eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine Einladung zu einem Beratungs- oder Eingliederungsgespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann das Jobcenter ebenfalls einen Verpflichtungsbescheid erlassen. Anders als bei einem gescheiterten Kooperationsplan handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.

Das Jobcenter muss deshalb den Einzelfall prüfen und nachvollziehbar erklären, weshalb es sofort verbindliche Pflichten festlegt. Ein automatischer Verwaltungsakt nach jedem versäumten Gespräch wäre mit dieser Vorgabe nicht vereinbar.

Das erste Meldeversäumnis führt nach § 32 SGB II noch nicht zu einer Geldminderung. Das Jobcenter kann es jedoch durch Bescheid feststellen und bei einem späteren Meldeversäumnis berücksichtigen.

Wer einer weiteren Meldeaufforderung trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechender Kenntnis erneut nicht nachkommt, riskiert eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat. Liegt ein wichtiger Grund vor, darf diese Minderung nicht erfolgen.

Was im Verpflichtungsbescheid stehen muss

Die geforderte Handlung muss klar, verständlich und tatsächlich erfüllbar beschrieben sein. Der Bescheid sollte außerdem Beginn, Dauer, Fristen und die Form der erforderlichen Nachweise erkennen lassen.

Bei Bewerbungsbemühungen muss das Jobcenter festlegen, welche konkreten Bemühungen in welcher Häufigkeit verlangt werden. Auch die Nachweisform und die Abgabefrist müssen angemessen sein.

Soll eine Maßnahme besucht werden, müssen Inhalt, Ziel, Dauer und zeitlicher Umfang ausreichend erkennbar sein. Ein interner Beitrag zu einem Urteil über Sanktionen bei Jobcenter-Maßnahmen zeigt, welche Anforderungen Gerichte an Zumutbarkeit und Beschreibung gestellt haben; das Verfahren betraf allerdings die frühere Rechtslage.

Verursachen Bewerbungen oder Vorstellungsgespräche Kosten, muss der Verpflichtungsbescheid nach der BA-Weisung eine Regelung zur Erstattung enthalten. Das betrifft insbesondere schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen.

Der Verwaltungsakt muss obendrein mit einer konkreten Rechtsfolgenbelehrung versehen sein. Eine spätere Minderung kommt nur in Betracht, wenn Betroffene schriftlich über die möglichen Folgen informiert wurden oder diese Folgen nachweislich kannten.

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Wann 168,90 Euro im Monat fehlen können

Vermutet das Jobcenter einen Pflichtverstoß, muss es den Sachverhalt aufklären und Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Anhörung erfolgt meistens schriftlich, soll auf Verlangen aber persönlich durchgeführt werden.

Eine persönliche Anhörung soll auch stattfinden, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind oder andere Hinweise darauf bestehen, dass eine schriftliche Äußerung nicht ausreicht. Erst danach darf die Behörde über eine Minderung entscheiden.

Bei einer gewöhnlichen Pflichtverletzung beträgt die Minderung nach § 31a SGB II 30 Prozent des geltenden Regelbedarfs. Mehrere gleichzeitig laufende Minderungen dürfen diese 30-Prozent-Grenze grundsätzlich nicht überschreiten.

Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 563 Euro. Eine Minderung um 30 Prozent entspricht 168,90 Euro monatlich und bei drei vollständigen Monaten insgesamt 506,70 Euro.

Der reguläre Minderungszeitraum beträgt nach § 31b SGB II drei Monate. Die rechnerischen Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch die Minderung nicht verringert werden.

Wie eine laufende Minderung früher enden kann

Eine Minderung muss aufgehoben werden, wenn Betroffene die verlangte Pflicht nachträglich erfüllen. Sie endet allerdings frühestens nach Ablauf eines Monats.

Kann die Handlung noch nachgeholt werden, genügt nach den BA-Weisungen grundsätzlich nicht die bloße Erklärung, künftig mitwirken zu wollen. Erst wenn eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr möglich ist, kann eine ernsthafte und nachhaltige Bereitschaftserklärung ausreichen.

Wann sogar der gesamte Regelbedarf entfallen kann

Eine besondere Vorschrift gilt, wenn Betroffene eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnehmen. Die Arbeit muss tatsächlich vorhanden und unmittelbar aufnehmbar sein.

In diesem Fall kann der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen. Die allgemeine Begrenzung auf 30 Prozent gilt für diese besondere Konstellation nicht.

Besteht die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nach einem Monat nicht mehr, wird die Minderung aufgehoben. Spätestens nach zwei Monaten muss sie enden.

Die rechnerischen Unterkunfts- und Heizkosten bleiben erhalten. Das Jobcenter soll diese Leistungen während des vollständigen Regelbedarfsentzugs für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten zahlen.

Wichtige Gründe müssen berücksichtigt werden

Ein Verpflichtungsbescheid nach einem versäumten Gespräch oder eine spätere Minderung setzen voraus, dass kein wichtiger Grund vorlag. Das Jobcenter muss vorgetragene persönliche Hindernisse prüfen.

Als wichtige Gründe kommen beispielsweise die eigene Erkrankung, die Erkrankung eines zu betreuenden Kindes oder nicht anders organisierbare Pflegeaufgaben in Betracht. Auch ein defektes Fahrzeug ohne erreichbare öffentliche Verkehrsverbindung oder eine dringende Wohnungssuche nach einer Kündigung können je nach Situation berücksichtigt werden.

Bei Bewerbungsbemühungen kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn die geforderte Anzahl im erreichbaren Arbeitsmarkt objektiv nicht erfüllbar ist. Fehlende Kinderbetreuung kann ebenfalls gegen die Zumutbarkeit einer Arbeit oder Maßnahme sprechen.

Betroffene sollten Hindernisse frühzeitig schriftlich mitteilen und vorhandene Nachweise beifügen. Geeignet sind beispielsweise ärztliche Bescheinigungen, Unterlagen zur Pflege, Betreuungsnachweise oder Informationen zu ausgefallenen Verkehrsverbindungen.

Außergewöhnliche Härte verhindert eine Minderung

Selbst wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird, darf keine Minderung erfolgen, wenn sie eine außergewöhnliche Härte verursachen würde. Dafür müssen atypische Umstände oder ungewöhnlich schwere Folgen vorliegen.

Die mit jeder Kürzung verbundene finanzielle Belastung reicht dafür allein nicht aus. Hinweise auf eine außergewöhnliche Härte können etwa drohende Obdachlosigkeit, erhebliche psychische Probleme oder schwerwiegende Folgen für minderjährige Kinder sein.

Ein Widerspruch stoppt den Bescheid nicht

Gegen einen Verpflichtungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr; weitere Hinweise bietet der Beitrag über Widerspruchsfristen bei Jobcenter-Bescheiden.

Ob ein Schreiben ein Verwaltungsakt ist, hängt nicht allein von der Überschrift „Bescheid“ ab. Ausschlaggebend ist, ob das Jobcenter damit eine verbindliche Regelung für einen konkreten Einzelfall trifft.

Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen solche Eingliederungspflichten keine aufschiebende Wirkung. Die verlangte Handlung bleibt zunächst verbindlich.

Betroffene können beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Bei besonderer Dringlichkeit können sie außerdem beim Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG stellen.

Erlässt das Jobcenter später einen Minderungsbescheid, muss auch dieser fristgerecht angegriffen werden. Der Widerspruch gegen den Verpflichtungsbescheid erfasst die spätere Minderungsentscheidung nicht automatisch.

Eine Begleitperson kann beim Jobcenter unterstützen

Betroffene dürfen zu Gesprächen beim Jobcenter grundsätzlich einen Beistand mitbringen. Nach § 13 Absatz 4 SGB X gilt das Vorgetragene des Beistands als Äußerung der betroffenen Person, sofern diese nicht unverzüglich widerspricht.

Eine Begleitung kann Gesprächsinhalte dokumentieren, bei Verständnisproblemen helfen und später Angaben zum Gesprächsverlauf machen. Informationen zu organisierten Begleitungen bei Jobcenter-Terminen können bei schwierigen Gesprächen hilfreich sein.

Was sich für Betroffene praktisch verändert

Konflikte über Eingliederungsschritte werden nicht mehr durch ein neues Schlichtungsverfahren aufgefangen. Wer eine Pflicht für unklar, ungeeignet oder unzumutbar hält, muss deshalb früher schriftlich reagieren und bei Bedarf gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.