Bei der Erwerbsminderungsrente zeichnen sich weitreichende Änderungen ab. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten, älteren gesundheitlich eingeschränkten Beschäftigten den Weg in die Rente zu erleichtern und die geschützte Arbeitserprobung auszubauen.
Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente ist dabei eine Unterscheidung besonders wichtig: Die Vorschläge sind noch kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission umfassend aufgreifen zu wollen, prüft derzeit aber noch die konkrete gesetzliche Umsetzung.
Erwerbsminderungsrente steht vor einer Reform
Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen Umbau des Rentensystems vorgelegt. Mehrere davon betreffen unmittelbar Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben. Bis Bundestag und Bundesrat entsprechende Änderungen beschlossen haben und diese in Kraft treten, gelten deshalb weiterhin die bisherigen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente.
Was bei der Erwerbsminderungsrente heute gilt
Nach geltendem Recht kommt es vor allem darauf an, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann bei erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als teilweise erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht normalerweise kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Das führt immer wieder zu schwierigen Fällen. Denn geprüft wird grundsätzlich nicht nur, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann, sondern ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich noch möglich ist.
| Bereich | Aktuelle Regelung | Vorschlag der Kommission |
|---|---|---|
| Volle Erwerbsminderung | Weniger als drei Stunden tägliches Leistungsvermögen | Begriff der Erwerbsminderung soll überprüft werden |
| Arbeitsmarkt | Bei drei bis unter sechs Stunden kann unter Voraussetzungen eine Arbeitsmarktrente möglich sein | Vermittlungschancen sollen stärker berücksichtigt werden |
| Rentennahe Jahrgänge | Grundsätzlich Prüfung des allgemeinen Arbeitsmarktes | Erleichterter Rentenzugang bei gesundheitlicher Einschränkung geplant |
| Arbeitserprobung | Regelmäßig sechs Monate | Regelzeitraum soll auf zwölf Monate steigen |
Der Begriff der Erwerbsminderung soll verändert werden
Besonders weitreichend ist die Empfehlung, den bisherigen Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen nach dem Bericht der Alterssicherungskommission insbesondere die Vermittlungschancen von Menschen berücksichtigt werden, die nur etwa drei Stunden täglich arbeiten können.
Genau diese Grenze ist im heutigen Rentenrecht besonders empfindlich. Ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden führt grundsätzlich in Richtung voller Erwerbsminderung, während bereits drei Stunden grundsätzlich nur für eine teilweise Erwerbsminderung sprechen.
Die Kommission stellt damit die Frage, ob eine rein medizinisch festgestellte tägliche Stundenzahl in jedem Fall ausreicht. Wer theoretisch drei Stunden arbeiten kann, praktisch aber kaum noch auf einem geeigneten Arbeitsplatz vermittelbar ist, könnte bei einer neuen Regelung anders beurteilt werden.
Keine automatische volle EM-Rente ab drei Stunden geplant
Aus der Empfehlung darf allerdings nicht geschlossen werden, dass künftig jeder Versicherte mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden automatisch eine volle Erwerbsminderungsrente erhält. Eine solche konkrete gesetzliche Grenze hat die Kommission nicht beschlossen.
Wie Vermittlungschancen künftig berücksichtigt werden könnten, muss der Gesetzgeber erst festlegen. Denkbar wären Änderungen an der heutigen Stundenprüfung oder zusätzliche Kriterien für bestimmte gesundheitlich stark eingeschränkte Versicherte.
Bereits jetzt kennt das Rentenrecht die sogenannte arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente. Wer gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber wegen eines fehlenden geeigneten Teilzeitarbeitsplatzes arbeitslos ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Ältere Arbeitnehmer sollen leichter in Rente kommen können
Eine weitere Empfehlung betrifft Menschen, die sich bereits nahe an der regulären Altersgrenze befinden. Können sie ihren langjährig ausgeübten Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben, soll nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ein erleichterter Rentenzugang möglich werden.
Nach Darstellung der Deutschen Rentenversicherung sieht das Konzept für diese Gruppe unter anderem einen vorgezogenen Renteneintritt zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge vor. Weitere drei Jahre früher könnte ein Rentenbeginn mit Abschlägen möglich sein, wobei nach dem Kommissionsmodell 35 Versicherungsjahre vorausgesetzt werden sollen.
Damit würde sich die Situation älterer Beschäftigter erheblich verändern. Heute kann es passieren, dass jemand seinen jahrzehntelang ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schafft, nach den Regeln der Erwerbsminderungsrente aber dennoch auf andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Berufliche Umschulung soll kurz vor der Rente nicht immer verlangt werden
Für diese rentennahen Versicherten schlägt die Kommission außerdem vor, auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Hintergrund ist, dass umfangreiche Umschulungen kurz vor Erreichen der Altersgrenze nicht in jedem Fall zu einer realistischen neuen Beschäftigung führen.
Auch hierbei handelt es sich bislang um einen Vorschlag. Welche Altersgruppen genau erfasst würden und wie lange jemand zuvor in seinem bisherigen Beruf tätig gewesen sein müsste, muss in einem Gesetz näher geregelt werden.
Arbeitserprobung soll von sechs auf zwölf Monate steigen
Eine weitere geplante Änderung betrifft Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten und ausprobieren möchten, ob sie wieder mehr arbeiten können. Seit 2024 gibt es hierfür eine gesetzlich geschützte Arbeitserprobung.
Der Erprobungszeitraum beträgt derzeit regelmäßig sechs Monate. Währenddessen kann ein EM-Rentner eine Tätigkeit aufnehmen oder seine Arbeitszeit über das für die bewilligte Erwerbsminderungsrente angenommene Leistungsvermögen hinaus erhöhen, ohne dass allein dadurch sofort der bisherige Rentenanspruch entfällt.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diesen Zeitraum grundsätzlich auf ein Jahr auszudehnen. Über die bisherigen Regeln zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente haben wir bereits ausführlich berichtet.
Zwölf Monate Arbeitserprobung gelten noch nicht
Wer heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann sich auf die geplanten zwölf Monate noch nicht berufen. Nach der weiterhin geltenden Regelung dauert die Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate, wobei im Einzelfall bereits heute Abweichungen möglich sind.
Außerdem bedeutet eine geschützte Arbeitserprobung nicht, dass während dieser Zeit unbegrenzt hinzuverdient werden darf. Die gesetzlichen Hinzuverdienstregeln gelten weiterhin.
Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei eine individuell höhere Grenze möglich sein kann.
Mehr zu diesem Punkt lesen Betroffene in unserem Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente 2026.
Gesundheitliche Probleme sollen früher erkannt werden
Die Reformvorschläge setzen nicht erst bei einer bereits eingetretenen Erwerbsminderung an. Die Kommission fordert zugleich, Prävention und Rehabilitation stärker auszubauen, damit gesundheitliche Einschränkungen möglichst früh erkannt und behandelt werden können.
Das seit Anfang 2026 bestehende Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung soll wissenschaftlich begleitet und weiterentwickelt werden. Auch die freiwillige berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab 45 Jahren soll nach den Vorstellungen der Kommission flächendeckend ausgebaut werden.
Geprüft werden soll zudem, ob später ein weiterer Gesundheitscheck für ältere Beschäftigte angeboten werden sollte. Die Reform verbindet damit einen erleichterten Zugang zu Leistungen mit dem Versuch, eine dauerhafte Erwerbsminderung möglichst früh zu verhindern.
Auch Grundsicherung bei Erwerbsminderung könnte sich verändern
Für Bezieher niedriger Erwerbsminderungsrenten ist noch eine weitere Empfehlung interessant. Die Kommission schlägt vor, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen neuen Freibetrag für gesetzliche Renteneinkünfte einzuführen.
Damit soll verhindert werden, dass zusätzliche Ansprüche aus langjähriger Beitragszahlung bei der Grundsicherung vollständig wieder angerechnet werden. Die konkrete Höhe und Berechnungsweise eines solchen Freibetrags sind allerdings ebenfalls noch offen.
Bundesregierung will die Vorschläge umsetzen – Details fehlen noch
Politisch haben die Empfehlungen erhebliches Gewicht. Der Koalitionsausschuss aus Union und SPD hatte Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission umfassend und zügig umsetzen zu wollen.
Von einem fertigen Gesetz kann dennoch keine Rede sein. Noch Ende August 2026 erklärte die Bundesregierung in einer Antwort an den Bundestag, sie könne derzeit keine Angaben dazu machen, wie die einzelnen Vorschläge im Detail gesetzlich umgesetzt werden.
Für Betroffene bedeutet das: Weder die neue Definition der Erwerbsminderung noch der erleichterte Zugang für rentennahe Versicherte oder die allgemeine zwölfmonatige Arbeitserprobung gelten bereits. Bis zu einer gesetzlichen Änderung werden Anträge nach dem bestehenden SGB VI beurteilt.
Bestehende EM-Renten werden nicht automatisch neu geprüft
Aus den Empfehlungen ergibt sich derzeit auch keine automatische Neubewertung bereits bewilligter Erwerbsminderungsrenten. Bestehende Renten richten sich weiterhin nach den geltenden Bescheiden und gesetzlichen Vorschriften.
Betroffene sollten deshalb einen bereits möglichen Antrag oder Widerspruch nicht allein deshalb aufschieben, weil eine Reform angekündigt wurde. Welche gesetzlichen Änderungen später auch für bereits laufende Verfahren oder Bestandsrentner gelten werden, hängt von den noch ausstehenden Übergangsregelungen ab.
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte außerdem geltende Vorschriften zu Arbeit und Einkommen beachten. Welche Einkünfte die Rentenversicherung berücksichtigt und welche nicht, erläutern wir im Beitrag „Diese zusätzlichen Einnahmen darf die DRV nicht auf die EM-Rente anrechnen“.
Für viele Betroffene könnte die Reform den Zugang verändern
Vor allem zwei Gruppen könnten von einer späteren Reform profitieren. Das sind gesundheitlich stark eingeschränkte Menschen an der Grenze zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie ältere Beschäftigte, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.
Für EM-Rentner, die einen Wiedereinstieg versuchen möchten, könnte ein regulärer Erprobungszeitraum von zwölf Monaten ebenfalls eine spürbare Veränderung bringen. Ein Jahr gibt erheblich mehr Zeit, um zu prüfen, ob eine höhere Arbeitsbelastung dauerhaft mit dem Gesundheitszustand vereinbar ist.
Wie groß die tatsächlichen Verbesserungen ausfallen, lässt sich allerdings erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf mit konkreten Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Bis dahin sollten Begriffe wie „neue EM-Rente“ oder „neue Drei-Stunden-Regel“ mit Vorsicht verwendet werden.




