Diese zusätzlichen Einnahmen darf die DRV nicht auf die EM-Rente anrechnen

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Wer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält, muss nicht jede weitere Einnahme als Hinzuverdienst anrechnen lassen. Private Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden, Betriebsrenten und Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes kürzen die EM-Rente normalerweise nicht.

Das gilt für Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Andere Stellen können dieselben Einnahmen dennoch berücksichtigen, etwa bei der Grundsicherung, beim Wohngeld, bei den Krankenkassen oder bei der Steuer.

Welche Einnahmen bei der EM-Rente berücksichtigt werden

Die Anrechnung richtet sich nach § 96a SGB VI. Erfasst werden vor allem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und bestimmte Sozialleistungen.

Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dazu gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft.

Private Kapitalerträge nach § 20 EStG und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG fallen im Regelfall nicht darunter. Das bestätigt die aktuelle Anweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI.

So behandelt die DRV die verschiedenen Einnahmen

Einnahme Auswirkung auf die gesetzliche EM-Rente
Private Mieteinnahmen ohne betrieblichen Bezug Keine Anrechnung als Hinzuverdienst
Private Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge Keine Anrechnung als Hinzuverdienst
Betriebsrente oder Werkspension Üblicherweise keine Anrechnung
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, etwa eine VBL-Rente Üblicherweise keine Anrechnung
Beamtenpension oder Altersgeld ehemaliger Beamter Üblicherweise keine Anrechnung
Mieten oder Pachten, die steuerlich zu einem Betrieb gehören Können als Arbeitseinkommen berücksichtigt werden
Lohn, Gehalt oder Gewinn aus selbstständiger Arbeit Unterliegt grundsätzlich den Hinzuverdienstregeln

Die Höhe einer privaten Einnahme ändert diese Einordnung nicht. Entscheidend ist, zu welcher Einkunftsart das Geld gehört.

Wann Miete und Pacht doch als Arbeitseinkommen gelten

Mieteinnahmen können zum Problem werden, wenn sie steuerlich nicht zur privaten Vermietung, sondern zu einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit gehören. Das kann bei einer Betriebsaufspaltung oder bei der Verpachtung eines fortbestehenden Betriebs passieren.

Im Verfahren BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, war der Kläger als Gesellschafter an einem Autohaus beteiligt. Zugleich war er Miteigentümer eines Grundstücks, das ausschließlich an dieses Unternehmen vermietet wurde.

Grundstück und Unternehmen waren personell und wirtschaftlich eng miteinander verbunden. Wegen dieser Betriebsaufspaltung wurden die Vermietungseinnahmen von 27.325 Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.

Das BSG bestätigte, dass diese Einnahmen Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV waren. Die DRV durfte die bereits gezahlte Rente trotzdem nicht in dem verlangten Umfang zurückfordern, weil die Voraussetzungen für eine weitergehende rückwirkende Aufhebung fehlten.

Das Urteil betraf das damals geltende Berechnungsmodell für Hinzuverdienst. Die Aussage zur Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Einkünften bleibt weiterhin wichtig.

Eine ähnliche Einordnung enthält das BSG-Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R. Dort ging es zwar um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, aber ebenfalls um den Begriff des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV.

Bei der fortgeführten Verpachtung eines ganzen Betriebs werden die Einnahmen erst nach einer steuerlich anerkannten Betriebsaufgabe als private Vermietungseinkünfte behandelt. Eine solche Erklärung kann erhebliche steuerliche Folgen haben und sollte nicht ohne fachkundige Beratung abgegeben werden.

Betroffene sollten prüfen, unter welcher Einkunftsart ihre Einnahmen im Steuerbescheid erscheinen. Die Bezeichnungen „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ und „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sprechen gegen eine Anrechnung als Arbeitseinkommen.

Stehen dort dagegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft, ist eine genauere Prüfung nötig. Der Steuerbescheid ist dafür ein wichtiger Beleg, bindet die DRV aber nicht vollständig.

Die DRV darf die steuerliche Einordnung nicht ungeprüft übernehmen. Sie muss den Sachverhalt selbst ermitteln und die Regeln des Einkommensteuerrechts auf den Einzelfall anwenden.

Betriebsrente, VBL-Rente und Beamtenpension sind kein Arbeitsverdienst

Eine Betriebsrente wird aufgrund einer früheren Beschäftigung gezahlt. Sie ist aber normalerweise weder aktuelles Arbeitsentgelt noch Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.

Die DRV nennt unter anderem Werkspensionen, betriebliche Versorgungsleistungen, Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes und Beamtenpensionen als nicht anrechenbare Einnahmen. Dazu kann auch Altersgeld für frühere Beamte, Richter oder Berufssoldaten gehören.

Anders kann es aussehen, wenn eine als Versorgung bezeichnete Zahlung tatsächlich eine laufende Beschäftigung vergütet. Die Bezeichnung der Zahlung allein entscheidet nicht über ihre Behandlung.

Ob die VBL oder ein anderer Versorgungsträger seine eigene Leistung zahlt und wie lange sie gewährt wird, richtet sich nach der jeweiligen Satzung oder dem Versicherungsvertrag. Das ist von der Anrechnung durch die gesetzliche Rentenversicherung zu unterscheiden.

Hinzuverdienstgrenzen und Leistungsvermögen müssen getrennt geprüft werden

Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro im Kalenderjahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens 41.527,50 Euro, kann wegen des früheren Einkommens aber höher ausfallen.

Diese Grenzen werden erst geprüft, wenn eine anrechenbare Einnahme vorliegt. Wird die Grenze überschritten, werden grundsätzlich 40 Prozent des auf einen Monat umgerechneten Überschreitungsbetrags von der Rente abgezogen.

Die aktuellen Beträge veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung. Weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zu den Hinzuverdienstgrenzen bei der EM-Rente 2026.

Unabhängig von den Einkünften kann die DRV das gesundheitliche Leistungsvermögen prüfen. Wer zahlreiche Wohnungen selbst verwaltet, Reparaturen organisiert und täglich mehrere Stunden arbeitet, kann damit Fragen zur Erwerbsfähigkeit auslösen.

Bei voller Erwerbsminderung beträgt das angenommene Leistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es zwischen drei und unter sechs Stunden, wie § 43 SGB VI bestimmt.

Eine einzelne vermietete Wohnung oder ein privates Wertpapierdepot belegt für sich genommen keine Erwerbsfähigkeit. Geprüft werden können jedoch Art, Umfang und Dauer der tatsächlich erledigten Arbeiten.

Bei der Grundsicherung werden die Einnahmen häufig berücksichtigt

Für das Sozialamt gelten andere Vorschriften als für die Rentenversicherung. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann, kommt unter den Voraussetzungen des § 41 SGB XII für Grundsicherung infrage.

Bei nur zeitweise festgestellter voller Erwerbsminderung kann abhängig von der Wohn- und Haushaltssituation Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere existenzsichernde Leistung in Betracht kommen. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gezahlt, gelten dort dieselben Einkommensregeln.

Nach § 82 SGB XII gehören nahezu alle Geldzuflüsse zum Einkommen, soweit keine Ausnahme vorgesehen ist. Mieten, Zinsen, Betriebsrenten und Pensionen können deshalb die ergänzende Leistung mindern.

Bei einer vermieteten Immobilie darf das Sozialamt nicht ohne Weiteres die gesamte Bruttomiete anrechnen. Notwendige Ausgaben zur Erzielung und Erhaltung der Einnahmen sind abzuziehen.

Der steuerliche Mietüberschuss ist jedoch nicht automatisch der Betrag, den das Sozialamt als Einkommen anrechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem SGB XII und den dazugehörigen Vorschriften.

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Für laufende Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge sieht § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII einen Freibetrag vor. Dazu gehören auch laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Der Freibetrag beträgt 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags. Er ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt und beträgt 2026 höchstens 281,50 Euro im Monat.

Auch die vermietete Immobilie selbst kann geprüft werden. Nach § 90 SGB XII muss verwertbares Vermögen grundsätzlich eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe gezahlt wird.

Ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück kann geschützt sein. Bei einer vermieteten Wohnung sind dagegen Eigentumsanteile, Belastungen, die tatsächliche Verwertbarkeit und mögliche Härtegründe zu prüfen.

Beim Wohngeld zählen Miete, Zinsen und Versorgungsbezüge

Das Wohngeldrecht verwendet ebenfalls einen eigenen Einkommensbegriff. Nach § 14 WoGG fließen unter anderem positive Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen und Versorgungsbezügen in das Jahreseinkommen ein.

Bei einer vermieteten Immobilie wird häufig der steuerlich ermittelte positive Überschuss herangezogen und nach dem Wohngeldrecht angepasst. Betriebsrenten, Zusatzrenten und Beamtenpensionen können den Anspruch ebenfalls verringern.

Auch Kapitalerträge innerhalb des steuerlichen Sparer-Pauschbetrags bleiben nicht zwingend vollständig unberücksichtigt. Übersteigen sie 100 Euro, kann ein steuerfrei gebliebener Teil dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zugerechnet werden.

Bei der Untervermietung eines Teils der Wohnung zählt die Untermiete nicht zum Jahreseinkommen. Dafür wird nach § 11 Absatz 2 WoGG der auf diesen Wohnraum entfallende Mietanteil von der berücksichtigungsfähigen Miete abgezogen.

Übersteigt die Untermiete diesen Mietanteil, ist die gesamte Zahlung abzuziehen. Wer bereits Grundsicherung oder Sozialhilfe erhält und dessen Unterkunftskosten dort berücksichtigt werden, ist üblicherweise vom Wohngeld ausgeschlossen.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Wohngeldanspruch von Rentnerinnen und Rentnern.

Krankenversicherung: Der Versicherungsstatus entscheidet

Bei pflichtversicherten Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner werden private Mieten und Kapitalerträge üblicherweise nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet. Betriebsrenten und Zusatzrenten gehören dagegen zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen.

Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen lösen 2026 bei Pflichtversicherten erst Beiträge aus, wenn sie zusammen 197,75 Euro im Monat übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, gilt in der Krankenversicherung für Betriebsrenten ein Freibetrag von 197,75 Euro.

In der Pflegeversicherung gibt es diesen Betriebsrentenfreibetrag nicht. Nach Überschreiten der Freigrenze können Beiträge auf den vollständigen Versorgungsbezug anfallen, wie die Rechengrößen des GKV-Spitzenverbandes für 2026 zeigen.

Bei freiwillig Versicherten darf die Krankenkasse nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Deshalb können dort auch private Mieteinnahmen, Zinsen und Dividenden Beiträge auslösen.

Keine Rentenkürzung bedeutet nicht Steuerfreiheit

Private Mietüberschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zinsen und Dividenden unterliegen regelmäßig der Besteuerung von Kapitalerträgen, soweit keine Freibeträge oder anderen Ausnahmen greifen.

Auch Betriebsrenten und Beamtenpensionen können steuerpflichtig sein. Zusammen mit dem steuerpflichtigen Anteil der EM-Rente können zusätzliche Einnahmen eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auslösen.

Informationen zur Besteuerung gesetzlicher Renten stellt das Bundesfinanzministerium bereit. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt von den persönlichen Einkünften, Ausgaben und Freibeträgen ab.

Was Betroffene bei einer Anrechnung tun können

Rechnet die DRV Mieten, Zinsen oder eine Betriebsrente an, sollte sie die verwendete Einkunftsart und die Rechtsgrundlage schriftlich erklären. Hilfreich sind der Einkommensteuerbescheid, Miet- oder Pachtverträge, Beteiligungsunterlagen sowie Bescheinigungen über Kapital- und Versorgungsleistungen.

Bei betrieblich geprägten Immobilien, Beteiligungen oder einer früheren Selbstständigkeit ist eine steuerrechtliche Beratung sinnvoll. Eine nicht erklärte Betriebsaufgabe kann dazu führen, dass vermeintlich private Pachteinnahmen weiterhin als betrieblicher Gewinn gelten.

Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG.

Einnahmen sollten trotzdem vollständig angegeben werden, wenn die DRV oder eine andere Behörde danach fragt. Jede Stelle muss anschließend nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden.

Praxisbeispiel: Volle EM-Rente trotz Miete und VBL-Rente

Sabine erhält auf Dauer eine volle Erwerbsminderungsrente. Daneben erzielt sie aus einer privat vermieteten Wohnung einen steuerlichen Überschuss von 300 Euro monatlich, 600 Euro Zinsen im Jahr und eine VBL-Rente von 250 Euro im Monat.

Da weder die Wohnung noch die Kapitalerträge zu einem Betrieb gehören, rechnet die DRV diese Einnahmen nicht als Hinzuverdienst an. Auch die VBL-Rente kürzt die gesetzliche EM-Rente nicht.

Beantragt Sabine Grundsicherung, ermittelt das Sozialamt die anrechenbaren Mieteinnahmen nach dem SGB XII. Von der VBL-Rente bleiben 145 Euro frei, bevor weitere zulässige Abzüge geprüft werden.

Zugleich kann die vermietete Wohnung als verwertbares Vermögen untersucht werden. Ist Sabine in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, lösen Miete und Zinsen normalerweise keine zusätzlichen Beiträge aus.

Häufige Fragen zu Miete, Zinsen und Betriebsrente

Werden hohe private Mieteinnahmen auf die EM-Rente angerechnet?

Die Höhe allein ist nicht entscheidend. Besteht kein betrieblicher Zusammenhang, sind private Vermietungseinkünfte normalerweise kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI.

Wann können Mieteinnahmen die EM-Rente doch kürzen?

Das kann passieren, wenn sie steuerlich zu einem Gewerbebetrieb, einer selbstständigen Tätigkeit oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören. Typische Fälle sind Betriebsaufspaltungen und Betriebsverpachtungen ohne erklärte Betriebsaufgabe.

Wird eine Betriebsrente auf die Hinzuverdienstgrenze angerechnet?

Eine gewöhnliche Betriebsrente oder Zusatzrente des öffentlichen Dienstes wird nicht auf die Hinzuverdienstgrenze angerechnet. Eine tatsächliche Vergütung aus einer laufenden Beschäftigung kann dagegen Arbeitsentgelt sein.

Können diese Einnahmen die Grundsicherung oder das Wohngeld verringern?

Ja. Sozialamt und Wohngeldstelle verwenden andere Einkommensbegriffe als die DRV, wobei bei Betriebsrenten und bestimmten Aufwendungen Freibeträge oder Abzüge möglich sind.

Was ist zu tun, wenn die DRV private Einnahmen trotzdem anrechnet?

Betroffene sollten eine nachvollziehbare Berechnung und die rechtliche Einordnung verlangen. Ist der Bescheid fehlerhaft, kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Quellen

Grundlagen des Beitrags sind die DRV-Anweisung zu § 96a SGB VI sowie die Entscheidungen des BSG vom 9. Oktober 2012 und des BSG vom 23. Januar 2008. Ergänzend wurden die genannten Vorschriften des SGB V, SGB VI, SGB XII und des Wohngeldgesetzes berücksichtigt.