Rentner aufgepasst: Diese Fristen bis zum Jahreswechsel einhalten und sparen

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Zuzahlungen prüfen, Wohngeld beantragen und einen geplanten Zahnersatz mit der Krankenkasse besprechen. Für Rentner kann sich ein Blick in die Unterlagen noch vor Jahresende finanziell lohnen.

Ab Januar 2027 ändern sich mehrere Regeln, die das verfügbare Geld und die Absicherung bei Krankheit betreffen. Einige Änderungen sind beschlossen, während bei Wohngeld und Pflegeversicherung noch Gesetzgebungsverfahren laufen.

Zuzahlungen prüfen und zu viel gezahltes Geld zurückholen

Wer regelmäßig Medikamente benötigt oder im Krankenhaus behandelt wurde, sollte seine Zuzahlungsbelege zusammenstellen. Gesetzlich Versicherte müssen grundsätzlich höchstens zwei Prozent ihrer maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen.

Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von einem Prozent. Wird die persönliche Grenze erreicht, kommt eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres infrage; darüber hinaus geleistete gesetzliche Zuzahlungen können erstattet werden.

Die Krankenkasse benötigt dafür Einkommensnachweise und Belege über die gezahlten Beträge. Für die niedrigere Grenze kann zusätzlich ein ärztlicher Nachweis erforderlich sein.

Ab Januar 2027 erhöht sich bei zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln der übliche Rahmen von fünf bis zehn Euro auf 7,50 bis 15 Euro. Beim Krankenhausaufenthalt werden statt zehn künftig 15 Euro je zuzahlungspflichtigem Tag fällig.

Die jährlichen Grenzen von grundsätzlich zwei beziehungsweise einem Prozent bleiben bestehen. Wer sie ohnehin erreicht, muss deshalb nicht allein wegen höherer Einzelbeträge auch im gesamten Jahr entsprechend mehr zahlen.

Geplanten Zahnersatz noch 2026 mit der Kasse klären

Der Festzuschuss für die Regelversorgung beim Zahnersatz sinkt 2027 von 60 auf 50 Prozent. Mit einem lückenlosen Bonusheft über fünf beziehungsweise zehn Jahre sind künftig 60 beziehungsweise 65 Prozent vorgesehen, bisher waren es 70 beziehungsweise 75 Prozent.

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Regelversorgung und nicht auf den gesamten Preis jeder gewählten Behandlung. Wer eine aufwendigere Versorgung wählt, kann deshalb einen deutlich höheren Eigenanteil haben.

Ist eine Behandlung bereits geplant, sollten Rentner mit Zahnarztpraxis und Krankenkasse den Heil- und Kostenplan sowie die maßgeblichen Termine besprechen. Ein Termin im Dezember allein garantiert noch nicht die bisherigen Zuschüsse.

Bei geringem Einkommen sollte außerdem die Härtefallregelung geprüft werden. Sie bleibt nach Angaben der Techniker Krankenkasse bestehen und kann die Kosten der Regelversorgung vollständig abdecken.

Wohngeldanspruch prüfen und den Bescheid nicht liegen lassen

Rentner mit knappem Einkommen sollten prüfen lassen, ob ihnen Wohngeld zusteht. Wer bereits Wohngeld erhält, findet im Bescheid das Ende seines Bewilligungszeitraums und sollte sich rechtzeitig um die Weiterleistung kümmern.

Zusätzliche Aufmerksamkeit verdient die geplante Wohngeldreform. Der Gesetzentwurf sieht für 2027 unter anderem eine Halbierung der Heizkostenkomponente und Änderungen der Berechnungsformel vor.

Nach Angaben des Bundesbauministeriums befindet sich die Reform noch im parlamentarischen Verfahren. Die angekündigten Kürzungen sind deshalb von bereits geltendem Recht zu unterscheiden.

Wer einen Antrag stellen möchte, sollte nicht allein auf Meldungen über einen möglichen Bestandsschutz vertrauen. Ob und wie eine Übergangsregelung den bisherigen Betrag schützt, muss anhand der endgültigen gesetzlichen Regelung und des persönlichen Falls geprüft werden.

Für Beschäftigte mit Teilrente läuft eine wichtige Frist

Beschäftigte Rentner konnten bisher eine Alters-Teilrente von 99,99 Prozent wählen, um einen möglichen Krankengeldanspruch aus ihrer Beschäftigung zu erhalten. Ab Januar 2027 reicht dieser geringe Verzicht nicht mehr aus.

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Dann schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den gesetzlichen Krankengeldanspruch aus. Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 66,66 Prozent als maximalen Rentenanteil für diese Gestaltung.

Wer seine Teilrente zum 1. Januar 2027 ändern möchte, muss den Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Rentenversicherung einreichen. Entscheidend ist der Eingang, nicht das Datum, an dem der Brief abgeschickt wird.

Eine Absenkung ist allerdings kein allgemeiner Spartipp. Bei einer möglichen Vollrente von 1.500 Euro brutto bedeuten 66,66 Prozent zunächst nur 999,90 Euro monatliche Teilrente, also 500,10 Euro weniger als die Vollrente.

Ob sich dieser Verzicht zur Absicherung des Arbeitsverdienstes lohnt und welche weiteren Voraussetzungen für Krankengeld erfüllt sein müssen, sollten Krankenkasse und Rentenversicherung klären. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Krankengeldgrenze bei Teilrenten ab 2027.

Im Minijob sind ab Januar 633 Euro möglich

Bereits fest steht die höhere Minijobgrenze. Sie steigt zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro monatlich, während der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 auf 14,60 Euro je Stunde steigt.

Die höhere Grenze schafft mehr Spielraum für den Verdienst. Sie bedeutet aber nicht, dass jeder Minijobber künftig 30 Euro mehr erhält, denn entscheidend bleiben Stundenlohn und Arbeitszeit.

Wer neben der Rente einen Minijob ausübt, sollte deshalb die Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber prüfen. Bei einer Bezahlung zum gesetzlichen Mindestlohn muss der Stundenlohn zum Jahreswechsel angepasst werden.

Höhere Pflegebeiträge sind bislang ein Vorhaben

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, den Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,3 Prozentpunkte zu erhöhen. Das Gesundheitsministerium führt das Vorhaben weiterhin als laufendes Gesetzgebungsverfahren.

Bei einer beitragspflichtigen Bruttorente von 1.800 Euro würde eine zusätzliche Belastung von 0,3 Prozentpunkten rechnerisch 5,40 Euro monatlich ausmachen. Diese Rechnung zeigt die mögliche Wirkung des Vorhabens und keine bereits feststehende Kürzung der Rentenauszahlung.

Die Mütterrente III kommt erst später aufs Konto

Für vor 1992 geborene Kinder werden die anerkannten Kindererziehungszeiten mit der Mütterrente III um sechs Monate erweitert. Die Verbesserung gilt ab Januar 2027, die Auszahlung beginnt wegen der technischen Umsetzung jedoch erst 2028.

Für Berechtigte mit einem Rentenbeginn vor 2028 ist eine entsprechende Nachzahlung vorgesehen. Wer seine Haushaltsplanung für Januar 2027 erstellt, sollte dieses Geld deshalb noch nicht als laufende Einnahme einrechnen.

Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist im Regelfall nicht erforderlich. Sind Kindererziehungszeiten bislang nicht erfasst oder bestehen Unklarheiten im Versicherungskonto, sollte dies mit der Rentenversicherung geklärt werden.

Diese Unterlagen sollten Rentner jetzt prüfen

Thema Das ist jetzt wichtig
Medikamente und Behandlungen Zuzahlungsbelege sammeln und eine Befreiung oder Erstattung durch die Krankenkasse prüfen lassen.
Geplanter Zahnersatz Heil- und Kostenplan, Bonusheft, maßgebliche Termine und eine mögliche Härtefallregelung besprechen.
Wohngeld Anspruch und Ende des Bewilligungszeitraums prüfen sowie das laufende Reformverfahren beachten.
Beschäftigung mit Teilrente Rentenanteil und Krankengeldschutz gemeinsam prüfen; Änderungsantrag für Januar bis Ende Dezember einreichen.
Minijob Stundenlohn und Arbeitszeit mit dem höheren Mindestlohn und der neuen Verdienstgrenze abgleichen.
Mütterrente III Erfasste Kindererziehungszeiten kontrollieren und die Auszahlung erst ab 2028 einplanen.

FAQ zu Geld und Fristen zum Jahresende

Müssen alle Rentner bis Silvester einen Antrag stellen?

Nein, eine allgemeine Antragsfrist für alle Rentner gibt es nicht. Die konkrete Frist zum 31. Dezember betrifft hier insbesondere Beschäftigte, die ihren Teilrentenanteil mit Wirkung zum Januar ändern möchten.

Kann ich zu viel gezahlte gesetzliche Zuzahlungen zurückbekommen?

Ja, soweit die berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen Ihre persönliche jährliche Grenze überschreiten. Die Krankenkasse prüft die Erstattung anhand Ihrer Einkommensnachweise und Zahlungsbelege.

Sind sämtliche angekündigten Änderungen für 2027 bereits beschlossen?

Nein, die neue Minijobgrenze und die Änderung beim Krankengeld für Teilrentner stehen fest. Die hier beschriebenen Wohngeld- und Pflegevorhaben befinden sich dagegen noch im Gesetzgebungsverfahren.

Quellen

Techniker Krankenkasse – Befreiung von Zuzahlungen
Techniker Krankenkasse – Gesundheitsreform 2026/2027
Deutsche Rentenversicherung – Änderungen bei Bezug einer Teilrente
Bundesbauministerium – Wohngeldreform im Gesetzgebungsverfahren
Bundesgesundheitsministerium – Pflegeneuordnungsgesetz
Bundesgesundheitsministerium – Fragen zum geplanten Pflegegesetz
Bundesregierung – Mindestlohn und Minijobgrenze