Schwerbehinderung: 5 Tage mehr Urlaub – auch rückwirkend

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

GdB 50: Fünf Tage mehr Urlaub – wann der Zusatzurlaub sogar rückwirkend zählt

Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer klassischen Fünftagewoche sind das fünf Arbeitstage pro Jahr, die zum normalen Erholungsurlaub hinzukommen.

Besonders interessant wird dieser Anspruch, wenn der GdB 50 erst Monate oder sogar Jahre nach dem Antrag festgestellt wird. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zusatzurlaub auch für einen zurückliegenden Zeitraum entstanden sein – automatisch dauerhaft erhalten bleibt er deshalb jedoch nicht.

Ab GdB 50 entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 208 SGB IX. Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten danach fünf zusätzliche bezahlte Arbeitstage pro Urlaubsjahr, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein GdB von 50, 60, 80 oder 100 festgestellt wurde. Die Höhe des GdB oberhalb der Schwelle von 50 erhöht den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht.

Weitere Vorteile ab einem GdB von 50 betreffen unter anderem den besonderen Kündigungsschutz, steuerliche Vergünstigungen und unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn.

Bei vier Arbeitstagen gibt es vier zusätzliche Urlaubstage

Die häufig genannten fünf Tage gelten nur für Beschäftigte, die regelmäßig an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Entscheidend für die Berechnung ist nicht die Zahl der Arbeitsstunden, sondern grundsätzlich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage auf die Woche.

Regelmäßige Arbeitstage pro Woche Gesetzlicher Zusatzurlaub pro Jahr
2 Tage 2 Arbeitstage
3 Tage 3 Arbeitstage
4 Tage 4 Arbeitstage
5 Tage 5 Arbeitstage
6 Tage 6 Arbeitstage

Eine Teilzeitkraft, die beispielsweise 20 Stunden auf fünf Wochentage verteilt arbeitet, erhält deshalb grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage. Werden dieselben 20 Stunden dagegen regelmäßig an vier Tagen geleistet, beträgt der Zusatzurlaub grundsätzlich vier Arbeitstage.

Ausführlicher haben wir die Berechnung bereits im Beitrag „5 Tage Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung“ erläutert.

Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht nicht aus

Der Zusatzurlaub setzt eine Schwerbehinderung voraus. Diese liegt nach dem SGB IX ab einem Grad der Behinderung von 50 vor.

Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 können sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Gerade beim Zusatzurlaub macht das Gesetz jedoch eine Ausnahme: Gleichgestellte haben keinen Anspruch nach § 208 SGB IX.

Wird GdB 50 erst im laufenden Jahr festgestellt, wird anteilig gerechnet

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft während des Beschäftigungsverhältnisses besteht, entsteht ein Zwölftel des Jahresanspruchs.

Bruchteile von Urlaubstagen von mindestens einem halben Tag werden nach § 208 Abs. 2 SGB IX auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Der so ermittelte Zusatzurlaub wird dem sonstigen Erholungsurlaub hinzugerechnet.

Der GdB-Bescheid kann rückwirkend wirken

Für Beschäftigte ist besonders wichtig, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht zwingend erst an dem Tag beginnt, an dem der Bescheid im Briefkasten liegt. Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde den GdB grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein noch früherer Zeitpunkt festgestellt werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Damit kann auch der Anspruch auf Zusatzurlaub für einen Zeitraum entstehen, in dem noch gar kein endgültiger GdB-Bescheid vorlag.

Rückwirkende Anerkennung bedeutet nicht automatisch unbegrenzt alten Urlaub

Hier liegt eine häufige Fehlannahme. Wird ein GdB von mindestens 50 rückwirkend festgestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche zusätzlichen Urlaubstage aus mehreren vergangenen Jahren nachgeholt werden können.

§ 208 Abs. 3 SGB IX bestimmt ausdrücklich, dass auch bei einer rückwirkenden Feststellung die für das Arbeitsverhältnis geltenden urlaubsrechtlichen Regeln zur Übertragung gelten. Ob ein alter Zusatzurlaubsanspruch noch vorhanden ist, hängt deshalb auch davon ab, ob er bereits wirksam verfallen konnte.

Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Beitrag zum rückwirkenden Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung.

Der Arbeitgeber muss von der Schwerbehinderung wissen

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der Entstehung des Anspruchs und seinem möglichen Verfall. Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann auch entstehen, obwohl der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung zunächst nichts weiß.

Für die Frage des Verfalls kann die Kenntnis des Arbeitgebers dagegen sehr wichtig werden. Weiß der Arbeitgeber weder von der Schwerbehinderung noch von einem laufenden Feststellungsverfahren und ist die Schwerbehinderung auch nicht offensichtlich, kann Zusatzurlaub trotz unterbliebener Hinweise des Arbeitgebers verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 30. November 2021, Az. 9 AZR 143/21, ausdrücklich bestätigt. Beschäftigte sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich ein rückwirkender GdB-Bescheid Jahre später automatisch in zusätzliche freie Tage verwandelt.

Laufenden GdB-Antrag dem Arbeitgeber mitteilen

Noch interessanter ist die Situation, wenn ein Antrag auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 bereits läuft. Informiert der Beschäftigte seinen Arbeitgeber über dieses Verfahren, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den späteren Verfall des Zusatzurlaubs haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber dann berücksichtigen, dass später rückwirkend eine Schwerbehinderung festgestellt werden könnte. Er kann den Beschäftigten vorsorglich auffordern, möglichen Zusatzurlaub rechtzeitig zu nehmen, und auf einen drohenden Verfall hinweisen.

Wartet der Arbeitgeber dagegen einfach den Ausgang des Verfahrens ab und wird später tatsächlich rückwirkend eine Schwerbehinderung anerkannt, kann der Zusatzurlaub fortbestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. April 2022, Az. 9 AZR 367/21, klargestellt.

Das BAG sprach einem Arbeitnehmer rückwirkend zwei Urlaubstage zu

Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall zeigt sehr deutlich, wie wichtig die Information des Arbeitgebers sein kann. Ein Arbeitnehmer hatte die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt und seinen Arbeitgeber darüber informiert.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Die Behörde lehnte den Antrag zunächst ab. Später wurde der Arbeitnehmer nach einem Widerspruchs- und Klageverfahren rückwirkend zum 11. August 2017 mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt.

Für das Jahr 2017 sprach ihm das Bundesarbeitsgericht noch zwei Tage Zusatzurlaub zu. Der Arbeitgeber hatte vor dem ersten ablehnenden Bescheid seine erforderlichen Hinweise zum möglichen Zusatzurlaub nicht erteilt.

Warum die fünf Urlaubstage für 2018 trotzdem verloren waren

Der gleiche Arbeitnehmer verlor allerdings seinen Zusatzurlaub von fünf Tagen für das Jahr 2018. Der Grund lag im weiteren Verlauf des Anerkennungsverfahrens.

Der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber zwar über die ursprüngliche Ablehnung informiert, aber nicht darüber, dass er dagegen Widerspruch eingelegt und anschließend weitergeklagt hatte. Der Arbeitgeber durfte deshalb nach Ansicht des BAG zunächst davon ausgehen, dass das Feststellungsverfahren beendet war.

Die Folge war erheblich: Der Zusatzurlaub für 2018 verfiel. Das Urteil zeigt, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber bei einem laufenden Anerkennungsverfahren auch über einen Widerspruch oder eine anschließende Klage informieren sollten, wenn sie spätere Urlaubsansprüche sichern wollen.

Ein GdB-Verfahren kann sich lange hinziehen

Gerade diese Konstellation ist in der Praxis relevant, weil Feststellungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erheblich länger dauern können als ein Urlaubsjahr. Während über den GdB noch gestritten wird, läuft das Arbeitsverhältnis weiter und jedes Jahr entstehen neue Urlaubsansprüche.

Wer einen Antrag auf GdB 50 gestellt hat und den möglichen Zusatzurlaub erhalten möchte, sollte deshalb den Arbeitgeber nachweisbar über das laufende Verfahren informieren. Wird der Antrag abgelehnt und hiergegen vorgegangen, sollte auch dieser weitere Verfahrensgang dokumentiert mitgeteilt werden.

Der Arbeitgeber hat bei bekanntem GdB eigene Pflichten

Kennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung, kann er sich beim Verfall des Zusatzurlaubs nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Arbeitnehmer die Tage einfach nicht genommen habe. Nach der BAG-Rechtsprechung gelten auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub grundsätzlich die Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber muss Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Dazu gehört grundsätzlich ein konkreter Hinweis auf den vorhandenen Urlaubsanspruch und darauf, dass dieser bei Nichtinanspruchnahme verfallen kann.

Fehlt eine solche Information trotz Kenntnis der Schwerbehinderung, kann ein vermeintlich längst erledigter Zusatzurlaub noch bestehen. Dazu finden Sie weitere Informationen im Beitrag „Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Warum Urlaub nicht verfällt“.

Zusatzurlaub verschwindet nicht einfach im normalen Jahresurlaub

Die zusätzlichen Tage werden zum bestehenden Erholungsurlaub hinzugerechnet. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise arbeitsvertraglich 30 Urlaubstage und arbeitet an fünf Tagen pro Woche, können bei ganzjährig bestehender Schwerbehinderung grundsätzlich 35 Urlaubstage zur Verfügung stehen.

Ein Arbeitgeber kann die fünf gesetzlichen Zusatzurlaubstage nicht einfach mit dem bereits zugesagten normalen gesetzlichen Urlaub verrechnen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können zudem günstigere Regelungen für schwerbehinderte Beschäftigte enthalten.

Bei Ende des Arbeitsverhältnisses kann Geld statt Urlaub verlangt werden

Solange das Arbeitsverhältnis läuft, ist Urlaub grundsätzlich durch bezahlte Freistellung zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein wirksamer, nicht verfallener Zusatzurlaubsanspruch, kann dieser grundsätzlich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch übergehen.

Ob tatsächlich noch ein Zahlungsanspruch besteht, hängt deshalb wiederum davon ab, ob der Zusatzurlaub zuvor wirksam verfallen war. Gerade bei rückwirkender Feststellung eines GdB 50 kann die Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung oder das laufende Verfahren dabei erhebliche Bedeutung bekommen.

Praxisbeispiel: GdB 50 wird erst nach dem Jahreswechsel anerkannt

Eine Arbeitnehmerin beantragt während des laufenden Jahres die Feststellung einer Schwerbehinderung und informiert ihre Personalabteilung schriftlich über den Antrag. Der Arbeitgeber wartet das Verfahren ab und weist sie weder auf einen möglichen Zusatzurlaub noch auf dessen möglichen Verfall hin.

Im folgenden Jahr stellt die Behörde rückwirkend für einen Zeitraum des Vorjahres einen GdB von 50 fest. Für die vollen Monate der rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung kann damit ein anteiliger Zusatzurlaubsanspruch entstanden sein.

Ob diese zusätzlichen Urlaubstage noch genommen werden können, hängt von den konkreten Urlaubs- und Übertragungsregeln sowie den Hinweisen des Arbeitgebers ab. Weil der Arbeitgeber bereits vom laufenden Verfahren wusste, kann er sich nicht in jedem Fall darauf berufen, der Urlaub sei mit dem Jahreswechsel automatisch verschwunden.

Häufige Fragen zum Zusatzurlaub bei GdB 50

Wie viel Zusatzurlaub gibt es bei einem GdB von 50?

Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Zusatzurlaub fünf bezahlte Arbeitstage pro Jahr. Bei mehr oder weniger regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche wird der Anspruch entsprechend angepasst.

Gibt es bei einem GdB von 80 oder 100 mehr als fünf Tage?

Nein, allein ein höherer GdB erhöht den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht. Bei einer Fünftagewoche gelten grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage sowohl bei GdB 50 als auch bei höheren Graden der Behinderung.

Bekomme ich Zusatzurlaub mit GdB 40 und Gleichstellung?

Nein. Obwohl gleichgestellte Beschäftigte viele arbeitsrechtliche Schutzrechte schwerbehinderter Menschen erhalten, nimmt § 151 Abs. 3 SGB IX den Zusatzurlaub nach § 208 ausdrücklich von der Gleichstellung aus.

Kann Zusatzurlaub rückwirkend entstehen?

Ja. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, kann auch für diesen Zeitraum Zusatzurlaub entstanden sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass ältere Urlaubstage unbegrenzt erhalten bleiben.

Sollte ich meinen Arbeitgeber über einen laufenden GdB-Antrag informieren?

Wer mögliche Zusatzurlaubsansprüche sichern möchte, sollte den Arbeitgeber über ein laufendes Verfahren informieren. Nach einem ablehnenden Bescheid sollte auch mitgeteilt werden, wenn Widerspruch eingelegt oder anschließend Klage erhoben wird.

Kann nicht genommener Zusatzurlaub ausgezahlt werden?

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub grundsätzlich als Freizeit zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht noch ein nicht verfallener Zusatzurlaubsanspruch, kommt grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung in Betracht.