Pflegegeld: 1.127 Euro vor dem Heimeinzug verlangt – Diese Gebühr ist unzulässig

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Ein Pflegeheim verlangte 1.127,84 Euro für 14 Tage, in denen die pflegebedürftige Frau noch gar nicht eingezogen war. Der Bundesgerichtshof erklärte die zugrunde liegende Vertragsklausel für unwirksam.

Der Schutz gilt für Menschen, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen. Bei ihnen darf das Heim vor der tatsächlichen Aufnahme kein am späteren Heimentgelt ausgerichtetes Reservierungsentgelt verlangen.

Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Betroffene müssen jedoch prüfen, wem der Anspruch zusteht und ob die Forderung bereits verjährt ist.

Heimkosten beginnen erst am Aufnahmetag

Nach § 87a Absatz 1 SGB XI darf das Gesamtheimentgelt für den Aufnahmetag und jeden weiteren Aufenthaltstag berechnet werden. Dazu gehören die Pflegevergütung, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten.

Vor der Aufnahme werden diese Leistungen noch nicht erbracht. Deshalb darf das Pflegeheim die entsprechenden Entgeltbestandteile nicht für eine Reservierung verwenden.

Wichtig ist: Nicht das Datum unter dem Heimvertrag löst die Zahlungspflicht aus. Auch ein vertraglich vereinbarter Beginn reicht nicht, wenn die pflegebedürftige Person erst später aufgenommen wird.

Was der Bundesgerichtshof entschied

Im Fall vor dem Bundesgerichtshof sollte der Heimvertrag bereits am 15. Februar 2016 beginnen. Die pflegebedürftige Frau zog jedoch erst am 29. Februar in die Einrichtung ein.

Für die 14 Tage vor dem Einzug stellte das Pflegeheim die Platzgebühr in Rechnung. Der Sohn der Bewohnerin bezahlte den Betrag zunächst und verlangte ihn später zurück.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. Juli 2021, Az. III ZR 225/20, dass die Vereinbarung über die Platzgebühr unwirksam war. Das Verfahren musste dennoch an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil noch zu klären war, ob der Sohn die Forderung im eigenen Namen durchsetzen durfte.

Auch eine ermäßigte Platzgebühr bleibt unzulässig

Das Pflegeheim hatte für die Zeit vor dem Einzug nicht den vollständigen Tagessatz verlangt. Berechnet wurden 75 Prozent der Pflegevergütung, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der damaligen Ausbildungsumlage. Die Investitionskosten wurden vollständig angesetzt.

Dieser Abschlag änderte nichts am Ergebnis. Solange die Frau noch nicht aufgenommen war, bestand kein Anspruch auf das Gesamtheimentgelt.

Das Heim konnte die Zahlung auch nicht mit seinen Leerstandskosten begründen. Solche Ausfälle können bereits bei der Kalkulation der Pflegesätze und über Risikoaufschläge berücksichtigt werden.

Eine zusätzliche Reservierungsgebühr könnte den Leerstand doppelt finanzieren. Das Pflegeheim kann das Verbot daher nicht umgehen, indem es die Forderung als Platzgebühr, Freihaltepauschale oder Reservierungsentgelt bezeichnet.

Auch die private Pflegepflichtversicherung ist erfasst

Die Vorinstanz war zunächst davon ausgegangen, dass die Vorgaben des SGB XI nur für gesetzlich Pflegeversicherte gelten. Der BGH widersprach dieser Auffassung.

Nach § 15 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes müssen Heimverträge den Vergütungsregeln des SGB XI entsprechen, wenn der Bewohner entsprechende Pflegeleistungen in Anspruch nimmt. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Der BGH bezog auch Menschen ein, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten oder einen entsprechenden Erstattungsanspruch haben. Diese Versicherungsleistungen müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein.

Eine private Pflegezusatzversicherung begründet diesen Schutz nicht für sich allein. Wer daneben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält, fällt bereits über diese Leistungen unter die gesetzlichen Vorgaben.

Ob das Verbot bei reinen Selbstzahlern ohne Pflegeversicherungsleistung oder Erstattungsanspruch gilt, ließ der BGH ausdrücklich offen. In diesen Fällen muss der Vertrag gesondert geprüft werden.

Wann eine Reservierungsgebühr zurückgefordert werden kann

Situation Rechtliche Einordnung
Der Bewohner erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Vor der Aufnahme ist eine am Heimentgelt ausgerichtete Platz- oder Reservierungsgebühr unzulässig.
Der Bewohner erhält Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung Nach dem BGH gilt derselbe Schutz wie bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Die pflegebedürftige Person wird in das Heim aufgenommen Der Aufnahmetag darf als erster Berechnungstag angesetzt werden.
Der Bewohner ist nach dem Einzug vorübergehend abwesend Ein vermindertes Entgelt kann nach den gesetzlichen Abwesenheitsregeln zulässig sein.
Die Person ist reiner Selbstzahler ohne Pflegeversicherungsleistung Diese Fallgruppe wurde vom BGH nicht abschließend entschieden. Der Vertrag muss gesondert geprüft werden.

Vor dem Einzug gelten andere Regeln als bei Abwesenheit

Nach der Aufnahme muss das Pflegeheim den Platz bei einer vorübergehenden Abwesenheit grundsätzlich freihalten. Das betrifft etwa Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen oder einen Urlaub.

Das Gesetz sieht dafür einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr vor. Bei einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt verlängert sich dieser Zeitraum für die Dauer der Behandlung.

Dauert die Abwesenheit länger als drei Kalendertage, müssen die Rahmenverträge bei bestimmten Kostenbestandteilen Abschläge von mindestens 25 Prozent vorsehen. Diese Regel greift jedoch erst, nachdem der Bewohner tatsächlich aufgenommen wurde.

Eine Person, die noch nie eingezogen ist, gilt nicht als vorübergehend abwesend. Deshalb dürfen die Abwesenheitsregeln nicht zur Begründung einer Reservierungsgebühr herangezogen werden.

So wird eine gezahlte Gebühr zurückgefordert

Eine unwirksame Vertragsklausel bietet dem Pflegeheim keinen Rechtsgrund für die Zahlung. Der Rückzahlungsanspruch kann sich deshalb aus § 812 BGB ergeben.

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Betroffene sollten Heimvertrag, Rechnung, Kontoauszug und den Nachweis über den Aufnahmetag zusammenstellen. Außerdem muss erkennbar sein, ob Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung beansprucht wurden.

Das Pflegeheim kann anschließend schriftlich zur Rückzahlung aufgefordert werden. Das Schreiben sollte den Betrag, den berechneten Zeitraum, das tatsächliche Aufnahmedatum und das BGH-Urteil nennen.

Eine Zahlungsfrist von 14 Tagen kann gesetzt werden. Zahlt das Heim trotz wirksamer Mahnung nicht, können nach § 286 BGB und § 288 BGB Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinzukommen.

Angehörige dürfen die Forderung nicht immer selbst durchsetzen

Der Rückzahlungsanspruch steht in der Regel der pflegebedürftigen Person als Vertragspartnerin zu. Eine Überweisung durch einen Angehörigen macht diesen nicht automatisch zum Inhaber der Forderung.

Ist der Bewohner inzwischen verstorben, kann der Anspruch auf die Erben übergegangen sein. Eine Vollmacht über den Tod hinaus berechtigt den Bevollmächtigten zwar zum Handeln, überträgt ihm aber nicht automatisch den Anspruch.

Auch im BGH-Verfahren war dieser Punkt noch ungeklärt. Vor einer gerichtlichen Durchsetzung sollten daher Vollmacht, Erbenstellung oder eine mögliche Abtretung geprüft werden.

Lebt die betroffene Person weiterhin im Heim, sollte die Reservierungsgebühr nicht eigenmächtig von aktuellen Rechnungen abgezogen werden. Dadurch könnten Rückstände bei tatsächlich geschuldeten Heimkosten entstehen.

Bei einer Ablehnung kommen eine Verbraucherberatung, der BIVA-Pflegeschutzbund oder eine anwaltliche Prüfung infrage. Der Rückzahlungsanspruch richtet sich zivilrechtlich gegen den Heimträger; ein Widerspruch bei der Pflegekasse reicht nicht aus.

Andere Preissteigerungen während des Heimaufenthalts müssen getrennt geprüft werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Pflegeheim erhöht Kosten: Verlangen Sie nach dem Urteil jetzt alle Aufstellungen“.

Nach drei Jahren kann die Rückforderung verjähren

Für Rückzahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 BGB grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderlichen Umstände kannte oder kennen musste.

Wurde die Reservierungsgebühr beispielsweise im Jahr 2023 gezahlt und waren die Umstände bekannt, endet die regelmäßige Frist häufig am 31. Dezember 2026. Abweichungen sind je nach Einzelfall möglich.

Ein einfaches Rückforderungsschreiben stoppt die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen mit dem Heim können die Frist hemmen; auch eine Klage oder ein rechtzeitig zugestellter Mahnbescheid kommt dafür infrage.

Steht das Ende der Frist bevor, sollten Betroffene die weiteren Schritte frühzeitig prüfen lassen. Sie sollten nicht darauf vertrauen, dass die gesetzte Zahlungsfrist allein den Anspruch sichert.

Reichen Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Hilfe zur Pflege infrage kommen. Wie sich die finanzielle Belastung zusammensetzt, zeigt der Beitrag „3.245 Euro Eigenanteil für das Pflegeheim – Sozialamt muss nur bei diesem Antrag zahlen“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Schneider erhält Leistungen aus ihrer privaten Pflegepflichtversicherung. Ihr Heimvertrag soll am 1. Oktober beginnen, tatsächlich wird sie aber erst am 11. Oktober aufgenommen.

Das Pflegeheim verlangt für die zehn Tage vor der Aufnahme eine Platzgebühr von insgesamt 700 Euro. Frau Schneider bezahlt den Betrag zunächst und fordert ihn anschließend unter Hinweis auf das BGH-Urteil zurück.

Da die Gebühr an das spätere Heimentgelt anknüpft, ist die Vertragsklausel unwirksam. Frau Schneider reicht mit ihrer Rückforderung den Heimvertrag, die Rechnung, den Zahlungsbeleg und die Bestätigung über den Aufnahmetag ein.

Häufige Fragen zur Reservierungsgebühr

Darf das Pflegeheim Geld verlangen, sobald der Vertrag unterschrieben ist?

Nein. Bei Bewohnern, die entsprechende Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen, beginnt die Zahlungspflicht für das Gesamtheimentgelt erst mit der Aufnahme.

Gilt das Urteil auch für privat Pflegeversicherte?

Ja, wenn Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen werden oder ein entsprechender Erstattungsanspruch besteht. Für eine private Pflegezusatzversicherung allein lässt sich diese Aussage nicht treffen.

Was gilt für reine Selbstzahler?

Diese Frage ließ der BGH offen. Wer weder Pflegeversicherungsleistungen noch einen privaten Erstattungsanspruch hat, sollte die Vereinbarung gesondert prüfen lassen.

Wird die Gebühr durch einen Abschlag von 25 Prozent zulässig?

Bei Bewohnern, die Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung erhalten, nein. Auch ein auf 75 Prozent gekürztes Heimentgelt darf vor der Aufnahme nicht als Platz- oder Reservierungsgebühr verlangt werden.

Muss das Pflegeheim die Gebühr automatisch erstatten?

Nein. Die pflegebedürftige Person oder ihr Rechtsnachfolger muss die Rückzahlung in der Regel selbst geltend machen.

Was sollten Betroffene zuerst prüfen?

Zuerst sollten Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis, Aufnahmedatum und Versicherungsleistung verglichen werden. Danach ist zu klären, wer die Forderung erheben darf und wann die Verjährungsfrist endet.