Auch Pflegeheimbewohner können Wohngeld bekommen – wer Anspruch hat

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Ein dauerhafter Umzug in ein Pflegeheim schließt Wohngeld nicht aus. Auch Bewohnerinnen und Bewohner mit einer niedrigen Rente können einen Mietzuschuss erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine andere Sozialleistung die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.

Wohngeld dient nicht zur Finanzierung der gesamten Heimrechnung. Es bezuschusst einen gesetzlich bestimmten Anteil der Wohnkosten und wird nur auf Antrag gezahlt.

Wer im Pflegeheim Wohngeld erhalten kann

Nach § 3 Wohngeldgesetz sind Menschen wohngeldberechtigt, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen wurden. Sie werden damit Personen gleichgestellt, die Wohnraum gemietet haben und selbst nutzen.

Ein klassischer Mietvertrag ist nicht erforderlich. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt ausdrücklich, dass dauerhaft aufgenommene Pflegeheimbewohner Wohngeld beanspruchen können. Die tatsächliche Miethöhe muss dabei nicht nachgewiesen werden.

Ein bestimmter Pflegegrad ist keine Voraussetzung für den Anspruch. Während einer Kurzzeitpflege greift die besondere Regel für Heimbewohner dagegen nicht, weil die Aufnahme nur vorübergehend erfolgt. Das gilt ebenfalls für Tages- und Nachtpflege.

Beim betreuten Wohnen kommt es auf den Vertrag und die konkrete Wohnform an. Besteht ein normales Mietverhältnis, kann Wohngeld nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden.

Lebt der Ehepartner weiterhin in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des Heimzimmers. Unterhaltszahlungen des Partners oder anderer Angehöriger können jedoch bei der Einkommensprüfung berücksichtigt werden.

Warum nicht die gesamte Heimrechnung berücksichtigt wird

Eine Heimrechnung enthält Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und weitere Leistungen. Das Wohngeldgesetz übernimmt diese Rechnung nicht als Berechnungsgrundlage.

Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner setzt § 9 Absatz 3 WoGG eine pauschal bestimmte Miete an. Sie besteht aus dem gesetzlichen Miethöchstbetrag und der Klimakomponente. Nach § 11 WoGG kommt außerdem der gesetzliche Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten hinzu.

Der Miethöchstbetrag richtet sich nach der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims. Die Klima- und Heizkostenkomponente sind dagegen nach der Haushaltsgröße gestaffelt. Die Mietenstufe verändert diese beiden Komponenten nicht, wie sich aus § 12 WoGG ergibt.

Bei alleinstehenden Pflegeheimbewohnern wird regelmäßig ein Einpersonenhaushalt berücksichtigt. Zwei Bewohner in unterschiedlichen Heimen derselben Gemeinde können deshalb trotz verschiedener Heimrechnungen mit derselben wohngeldrechtlichen Wohnkostengröße eingestuft werden.

Ein besonders hoher Eigenanteil führt somit nicht automatisch zu mehr Wohngeld. Pflege- und Verpflegungskosten werden nicht zusätzlich als Miete anerkannt.

Wie hoch das Wohngeld ausfallen kann

Die Höhe hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem anrechenbaren Gesamteinkommen und den gesetzlich angesetzten Wohnkosten ab. Einen festen Wohngeldbetrag für Pflegeheimbewohner gibt es nicht.

Das Alter, der Pflegegrad und die tatsächliche Heimrechnung bestimmen den Zuschuss nicht unmittelbar. Ein Pflegegrad kann sich aber über bestimmte Freibeträge auswirken, wenn zugleich weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums ermöglicht eine erste Einschätzung. Das Ergebnis ist nicht verbindlich und ersetzt keinen Antrag bei der Wohngeldbehörde.

Grundsicherung und Hilfe zur Pflege müssen getrennt betrachtet werden

Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, ist meist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das gilt, wenn bei dieser Leistung bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Abgrenzung regelt § 7 WoGG.

Das Gesetz kennt Ausnahmen. Wird eine Leistung ausschließlich als Darlehen erbracht, besteht der Ausschluss nicht allein deshalb. Eine Ausnahme kann unter weiteren Voraussetzungen auch greifen, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen würde.

Auf Grundsicherung sollte dennoch nicht vorschnell verzichtet werden. Vor einer Entscheidung ist eine Vergleichsberechnung sinnvoll, weil Grundsicherung neben Wohnkosten auch weitere Bedarfe abdecken kann.

Die Hilfe zur Pflege ist nicht als ausschließende Leistung in § 7 WoGG aufgeführt. Wer nur Hilfe zur Pflege erhält, kann deshalb grundsätzlich weiterhin wohngeldberechtigt sein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift behandelt diesen Fall ausdrücklich.

Das Wohngeld kann allerdings als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Hat das Sozialamt bereits sämtliche ungedeckten Heimkosten übernommen, kann der Zuschuss dessen Zahlung verringern oder einen Erstattungsanspruch auslösen. Zusätzliches Geld bleibt dem Bewohner dann möglicherweise nicht.

Unmittelbar profitieren vor allem Menschen, die keine bedarfsabhängige Sozialhilfe erhalten. Bei laufender Hilfe zur Pflege sollte vorab geklärt werden, wie das Wohngeld berücksichtigt wird.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung führen für sich genommen nicht zum Ausschluss. Entscheidend bleibt, ob daneben Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der Unterkunftskosten gezahlt wird.

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Situation Typische wohngeldrechtliche Folge
Dauerhafte Heimaufnahme ohne ausschließende Sozialleistung Ein Wohngeldanspruch kann bestehen
Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit berücksichtigten Unterkunftskosten Wohngeld ist gewöhnlich ausgeschlossen
Ausschließliche Gewährung dieser Leistung als Darlehen Der Ausschluss kann entfallen
Nur Hilfe zur Pflege Kein automatischer Ausschluss, aber eine Anrechnung ist möglich
Nur Leistungen der Pflegeversicherung Kein Ausschluss allein wegen dieser Leistungen
Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege Die Sonderregel für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner greift nicht

Einkommen, Freibeträge und Vermögen

Die Altersrente zählt grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Auch Betriebsrenten, private Renten, Unterhalt und weitere regelmäßige Einnahmen können berücksichtigt werden. Von den Einnahmen werden die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge vorgenommen.

Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachweisen kann, erhält nach § 17a WoGG einen zusätzlichen Freibetrag. Dafür muss nicht zwingend ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Rentenfreibetrag beim Wohngeld.

Für schwerbehinderte Menschen sieht § 17 WoGG einen Freibetrag von jährlich 1.800 Euro vor. Bei einem Grad der Behinderung von 100 gilt er ohne zusätzliche Pflegevoraussetzung.

Bei einem Grad der Behinderung unter 100 verlangt das Gesetz Pflegebedürftigkeit und zugleich häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege. Bei einer dauerhaften vollstationären Pflege reicht ein Grad der Behinderung unter 100 für diesen Freibetrag daher regelmäßig nicht aus.

Auch Vermögen wird geprüft. Nach § 21 WoGG kann erhebliches Vermögen einen Anspruch ausschließen.

Die Verwaltung zieht dafür regelmäßig 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied als Orientierung heran. Diese Beträge sind keine starre gesetzliche Vermögensfreigrenze. Mehr dazu erläutert der Beitrag über die Vermögensprüfung beim Wohngeld.

Der Antragsmonat entscheidet

Wohngeld wird nach § 22 WoGG nur auf Antrag gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beginnt gewöhnlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Wer im August in das Heim zieht und erst im September Wohngeld beantragt, erhält daher normalerweise nichts für August.

Fehlen noch Unterlagen, kann zunächst ein formloser und eindeutig formulierter Antrag eingereicht werden. Das amtliche Formular und die Nachweise sollten anschließend schnellstmöglich nachgereicht werden. Der Zugang des Antrags sollte belegbar sein.

Eine wichtige Ausnahme enthält § 25 Absatz 3 WoGG. Wird etwa Grundsicherung abgelehnt, kann der Wohngeldzeitraum bereits mit dem Monat beginnen, ab dem die Grundsicherung abgelehnt wurde. Dafür muss der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats eingehen, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.

Erhält ein Bewohner den ablehnenden Bescheid beispielsweise im Juni, muss der Wohngeldantrag spätestens bis Ende Juli gestellt werden. Weitere Einzelheiten zeigt der Beitrag Grundsicherung abgelehnt: Diese Frist kann rückwirkendes Wohngeld retten.

Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung am Standort des Heims. Der Bewohner kann den Antrag selbst stellen. Auch der Heimträger oder ein Angehöriger darf mit einer Vollmacht tätig werden.

Üblicherweise verlangt die Behörde Renten- und Einkommensnachweise, Angaben zum Vermögen sowie Bescheide über Sozialleistungen. Nachweise über Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit und Grundrentenzeiten sollten ebenfalls beigefügt werden. Der Heimvertrag kann die dauerhafte Aufnahme belegen, auch wenn die genaue Miethöhe nicht nachgewiesen werden muss.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 82-jährige Frau Berger zieht im August dauerhaft in ein Pflegeheim. Sie bezieht eine niedrige Altersrente, besitzt 18.000 Euro Ersparnisse und erhält weder Grundsicherung noch Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihre Tochter reicht mit Vollmacht am 26. September einen Wohngeldantrag ein.

Nach vollständiger Prüfung bewilligt die Behörde in diesem fiktiven Beispiel monatlich 190 Euro ab September. Für August erhält Frau Berger kein Wohngeld, weil in diesem Monat noch kein Antrag vorlag. Der tatsächliche Betrag kann je nach Einkommen, Mietenstufe und persönlichen Freibeträgen anders ausfallen.

Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim

Können alle Pflegeheimbewohner Wohngeld beantragen?

Ein Antrag ist möglich, wenn die Person dauerhaft im Heim lebt. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom Einkommen, Vermögen und möglichen Ausschlussleistungen ab.

Ist ein Pflegegrad für Wohngeld erforderlich?

Nein. Die dauerhafte Aufnahme in einem anerkannten Heim reicht für die besondere Wohngeldregel aus. Ein Pflegegrad kann aber bei einzelnen Freibeträgen von Bedeutung sein.

Schließt Hilfe zur Pflege das Wohngeld aus?

Hilfe zur Pflege allein führt nicht automatisch zum Ausschluss. Das Wohngeld kann jedoch auf die Sozialhilfe angerechnet werden und dadurch die Zahlung des Sozialamtes verringern.

Schließt Grundsicherung im Alter den Anspruch aus?

In der Regel ja, wenn bei der Grundsicherung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer ausschließlich darlehensweisen Zahlung.

Wird die komplette Heimrechnung berücksichtigt?

Nein. Die Behörde verwendet für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gesetzlich bestimmte Beträge. Pflege, Verpflegung und weitere Heimkosten erhöhen das Wohngeld nicht unmittelbar.

Können Angehörige den Antrag stellen?

Angehörige können den Antrag mit einer Vollmacht einreichen. Auch ein gesetzlicher Betreuer oder der bevollmächtigte Heimträger kann tätig werden.

Kann Wohngeld rückwirkend gezahlt werden?

Normalerweise beginnt es erst im Antragsmonat. Nach der Ablehnung einer ausschließenden Sozialleistung kann ein früherer Beginn möglich sein, wenn die besondere Frist aus § 25 Absatz 3 WoGG eingehalten wird.