Anspruch auf Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld haben Rentnerinnen und Rentner, die über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen und somit ihre Lebenshaltungskosten nicht eigenständig bestreiten können.
Ein besonderer Freibetrag wird zusätzlich jenen gewährt, die mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten erreicht haben.
Dieser Freibetrag reduziert das anrechenbare Einkommen und erhöht somit die Sozialleistungen, die den Anspruchsberechtigten monatlich ausgezahlt werden.
Dies kann sogar dazu führen, dass betroffene Rentner, die zuvor keinen Anspruch auf diese Leistungen hatten, erstmals die Voraussetzungen erfüllen.
Ganz konkret heißt das: Der Freibetrag führt dazu, dass weniger von der Rente auf die Sozialleistungen angerechnet wird, was zu einer Erhöhung der tatsächlichen Sozialleistung führt.
Inhaltsverzeichnis
Das muss erfüllt sein: Die Grundrentenzeit
Als Grundrentenzeiten gelten alle Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, auch aus versicherungspflichtigen Minijobs. Aber auch Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes und Zeiten der versicherungspflichtigen Pflege von Angehörigen werden berücksichtigt, so die Deutsche Rentenversicherung.
Ebenso zählen Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation bezogen wurden.
Ein konkretes Beispiel: Eine Mutter hat zwei Kinder mit einem Altersabstand von sechs Jahren erzogen. Sie kann somit 16 Jahre Kinderberücksichtigungszeit vorweisen. Zusätzlich hat sie zwei Jahre lang ihren schwer kranken Vater mit Pflegegrad 2 betreut, was als versicherungspflichtige Pflegezeit anerkannt wurde.
In der Zwischenzeit war sie 17 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wobei sich diese Zeit weder mit der Kinderberücksichtigungszeit noch mit der Pflegezeit überschneidet.
Insgesamt erfüllt sie damit die Voraussetzung von 35 Jahren mit Zeiten der Grundrente und kann ggf. einen Zuschlag zur Grundrente erhalten. Damit erfüllt sie auch die Voraussetzungen für den Rentenfreibetrag beim Wohngeld und bei der Grundsicherung im Alter.
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Wie weise ich meine Grundrentenzeiten nach?
Um den Rentenfreibetrag zu erhalten, müssen die Wohngeld- und Sozialämter nachweisen, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto vorhanden sind. Hierfür gibt es verschiedene Vorgehensweisen:
Fall 1: Anspruch auf Grundrente besteht
Rentnerinnen und Rentner, die einen Bescheid über einen Grundrentenzuschlag von der Deutschen Rentenversicherung erhalten haben, haben in der Regel auch eine “Anlage Grundrentenzeiten” beigelegt.
Da dieser Bescheid die Voraussetzung von mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten erfüllt, sollte die Anlage ausreichen, um den Rentenfreibetrag zu erhalten.
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Fall 2: Kein Anspruch auf Grundrente
Für Rentnerinnen und Rentner, die seit Mitte 2021 oder später Rente beziehen und keinen Anspruch auf Grundrente haben, enthält der Rentenbescheid dennoch eine Aufstellung über die Grundrentenzeiten. Liegen dort 33 Jahre Grundrentenzeiten vor, kann dieser Bescheid als Nachweis dem Wohngeld- oder Sozialamt vorgelegt werden.
Fall 3: Keine Grundrente wegen Einkommensanrechnung
Manche Personen erhalten keine Grundrente, da ihre Einkünfte zu hoch sind. In den Rentenanpassungsmitteilungen steht dann, dass das Einkommen auf den Zuschlag für langjährige Versicherung angerechnet wird. Dies deutet darauf hin, dass 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. In solchen Fällen sollte dieser Satz als Nachweis ausreichen.
Fall 4: Kein Nachweis vorhanden
Falls der Nachweis für die 33 Jahre Grundrentenzeiten nicht mit den bereits vorliegenden Dokumenten erbracht werden kann, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Rentenversicherung.
Dort kann man sich über verschiedene Kanäle, wie beispielsweise das Servicetelefon, informieren und den Nachweis beantragen. Die Rentenversicherung sendet die Antworten in der Regel per Briefpost zu, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Was ist zu tun, wenn der Nachweis später erbracht werden kann?
Sollte der Nachweis für den Rentenfreibetrag nicht rechtzeitig erbracht werden können, ist es dennoch ratsam, so schnell wie möglich einen Antrag auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter zu stellen.
In diesem Antrag sollte darauf hingewiesen werden, dass der Rentenfreibetrag berücksichtigt werden soll. Später kann dann der Nachweis nachgereicht werden, und die Leistungen werden rückwirkend ab dem Antragsmonat erhöht oder überhaupt gewährt.
Was zählt zu den 33 Jahren Grundrentenzeiten?
Die 33 Jahre Grundrentenzeiten sind ein zentraler Faktor, um den Freibetrag zu erhalten. Diese Zeiten umfassen verschiedene Beitragsarten, die bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Dazu zählen:
- Pflichtbeitragszeiten aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,
- Zeiten der Kindererziehung und Pflege,
- Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bezogen wurden,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Die Höhe des Freibetrags bei der Anrechnung von Einkommen auf Sozialleistungen richtet sich nach klaren Regeln.
Dabei bleiben zunächst 100 Euro der monatlichen Bruttorente anrechnungsfrei. Zusätzlich werden 30 Prozent des Betrags, der die 100 Euro übersteigt, ebenfalls nicht angerechnet.
Allerdings ist der Freibetrag gedeckelt, denn maximal dürfen nur 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung anrechnungsfrei bleiben. Im Jahr 2024 liegt dieser Höchstbetrag bei 281,50 Euro.
Ein Rechenbeispiel: Ein Rentner hat eine monatliche Bruttorente von 800 Euro und erfüllt die Voraussetzung von mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Zunächst bleiben 100 Euro anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 700 Euro sind weitere 30 Prozent (das sind 210 Euro) nicht anzurechnen.
Somit ergibt sich insgesamt ein Betrag von 310 Euro, der nicht auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Da dieser Betrag jedoch den maximalen Freibetrag von 281,50 Euro übersteigt, wird der Freibetrag auf diese Höhe begrenzt.
Daraus ergibt sich: Von der Rente in Höhe von 800 Euro werden nur 518,50 Euro auf die Sozialleistungen angerechnet, was zu einer höheren Auszahlung bei der Grundsicherung oder dem Wohngeld führt.
Auch andere Sicherungssysteme, wie die Alterssicherung der Landwirte oder berufsständische Versorgungswerke, können bei der Berechnung der Grundrentenzeiten berücksichtigt werden.
Rentnerinnen und Rentner, die nach Juli 2021 in Rente gegangen sind, erhalten in ihrem Rentenbescheid bereits eine Information darüber, ob die 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind.
Wie wirkt sich der Freibetrag auf Sozialleistungen aus?
Die Einführung des Freibetrags bei der Einkommensanrechnung auf Sozialleistungen bringt erhebliche finanzielle Vorteile für Rentnerinnen und Rentner, die unterhalb des Existenzminimums leben.
Da ein Teil der Rente nicht auf die Sozialleistungen angerechnet wird, bleibt den Betroffenen mehr Netto vom Brutto. Dies führt zu einer Steigerung der Sozialleistungen, sei es bei der Grundsicherung oder beim Wohngeld.
Für viele Menschen könnte dieser Freibetrag sogar erstmals die Möglichkeit schaffen, einen Leistungsanspruch zu haben. Dies gilt besonders für Personen, die zuvor knapp über den Einkommensgrenzen lagen und deshalb keine Unterstützung beantragen konnten. Der Freibetrag kann somit eine spürbare Entlastung im Alltag bieten und eine wichtige Unterstützung für diejenigen darstellen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Wo erhalten Rentner weitere Informationen?
Für weiterführende Informationen über den Grundrentenzuschlag und den Freibetrag können sich Betroffene an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Dort werden nicht nur allgemeine Fragen geklärt, sondern auch konkrete Hilfestellungen zur Berechnung des individuellen Anspruchs gegeben.
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