Neue Corona-Impfregel: Schwerbehindertenausweis allein reicht künftig nicht

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Ein Schwerbehindertenausweis allein sichert künftig keinen Anspruch auf die jährliche Corona-Impfung. Entscheidend sind vielmehr das Alter, konkrete Erkrankungen und besondere Lebens- oder Arbeitsumstände, die das Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf erhöhen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September 2026 die neue Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Die allgemeine Empfehlung zum Aufbau einer Basisimmunität bei Erwachsenen soll entfallen. Gleichzeitig konzentriert sich die jährliche Corona-Impfung stärker auf Risikogruppen.

Dabei müssen Versicherte zwei Ebenen unterscheiden: Die STIKO spricht eine medizinische Impfempfehlung aus. Der G-BA regelt hingegen, wann gesetzlich Versicherte die Impfung als Kassenleistung erhalten.

Empfehlung und Kassenanspruch sind nicht dasselbe

Die STIKO prüft aus medizinischer Sicht, welche Menschen von einer Corona-Impfung besonders profitieren. Dafür betrachtet sie vor allem das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs.

Für den gesetzlichen Anspruch kommt dagegen die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA ins Spiel. Eine neue STIKO-Empfehlung verändert den Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse deshalb nicht unbedingt. Der G-BA muss die Änderungen in seine Richtlinien übernehmen und diese müssen in Kraft treten.

Das ist hier noch nicht soweit. Der G-BA hat die neue Regel zwar am 3. September beschlossen, der Beschluss ist jedoch noch nicht in Kraft.

Die allgemeine Basisimmunität soll entfallen

Die bisherige Regel setzt bei Erwachsenen grundsätzlich auf eine Basisimmunität durch mindestens drei SARS-CoV-2-Antigenkontakte, darunter mindestens eine Impfung.

Die STIKO geht davon aus, dass große Teile der Bevölkerung durch Impfungen und Infektionen eine breite Immunität aufgebaut haben. Sie empfiehlt deshalb nicht mehr allen Erwachsenen, sich für eine Basisimmunität erneut impfen zu lassen.

Stattdessen richtet sich die jährliche Impfung stärker an Menschen, bei denen COVID-19 mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko verbunden ist.

Für den Kassenanspruch ist diese Änderung allerdings erst maßgeblich, wenn die geänderte Richtlinie in Kraft tritt.

Für diese Gruppen bleibt die jährliche Impfung wichtig

Die STIKO empfiehlt die jährliche Corona-Impfung weiterhin für  Risikogruppen. Dazu gehören ältere Menschen und Personen mit Erkrankungen, die das Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufs erhöhen.

Wesentliche Grundleiden können unter anderem sein: chronische Erkrankungen der Atemwege, des Herz-Kreislauf-Systems, der Nieren oder der Leber. Auch Diabetes und Adipositas können eine Rolle spielen.

Hinzu kommen neurologische und psychiatrische Erkrankungen, Immundefekte, Krebserkrankungen sowie Krankheiten oder Therapien, die das Immunsystem beeinträchtigen.

Gefährdete Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe können ebenfalls unter die Empfehlung fallen. Daneben berücksichtigt die STIKO auch Bewohner von Pflegeheimen, enge Kontaktpersonen stark immungeschwächter Menschen und Beschäftigte, die einer Infektion beruflich stark ausgesetzt sind.

Vermutlicher Anspruch oder vermutlich kein Anspruch?

Die folgende Übersicht zeigt, in welcher Situation nach Inkrafttreten der neuen Schutzimpfungs-Richtlinie ein Anspruch wahrscheinlich ist. Die konkrete medizinische Indikation und der Einzelfall spielen allerdings die wesentliche Rolle.

Vermutlicher Anspruch Vermutlich kein Anspruch
Zugehörigkeit zur vorgesehenen Altersgruppe Schwerbehindertenausweis allein
Gefährdende chronische Grunderkrankung GdB 50 oder höher ohne zusätzliches gesundheitliches Risiko
Schwere Atemwegs-, Herz-, Nieren- oder Stoffwechselerkrankung Frühere unvollständige Basisimmunität allein
Relevante neurologische Erkrankung mit erhöhtem Risiko Neurologische Diagnose ohne erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf
Psychiatrische Erkrankung mit erhöhtem gesundheitlichem Risiko Psychiatrische Diagnose allein
Angeborener oder erworbener Immundefekt Wunsch nach jährlicher Auffrischung ohne entsprechende Indikation
Krebserkrankung oder relevante immunsuppressive Therapie Gesunder jüngerer Erwachsener ohne Risikofaktoren
Besonders gefährdete Person in einer erfassten Wohn- oder Betreuungssituation Aufenthalt in einer Einrichtung ohne zusätzliches relevantes Risiko
Bestimmte berufliche oder persönliche Exposition Behinderung als alleinige Begründung

Die Tabelle beschreibt den voraussichtlichen Kassenanspruch nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie. Die medizinische Empfehlung der STIKO bildet dabei die Grundlage, und die geltende Schutzimpfungs-Richtlinie bestimmt den Leistungsanspruch.

Beispiel Jens-Michael: Seine Erkrankungen sind entscheidend

Jens-Michael ist 42 Jahre alt und hat einen Grad der Behinderung von 60. Er leidet unter schwerer Migräne und einer mittelschweren Depression.

Seine Ärztin muss prüfen, ob diese Erkrankungen sein Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf erhöhen. Die neue Empfehlung erfasst zwar neurologische und psychiatrische Erkrankungen, knüpft daran aber keine zwangsläufige Impfempfehlung.

Schweregrad, Begleiterkrankungen, Medikamente und weitere gesundheitliche Faktoren beeinflusse die Bewertung. Jens-Michael sollte deshalb seine Diagnosen, seine Behandlung und zusätzliche Risiken im Arztgespräch ansprechen.

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Ergibt die medizinische Prüfung eine Impfempfehlung und erfüllt er nach Inkrafttreten zugleich die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie, kann daraus ein Kassenanspruch entstehen.

Eine Depression allein reicht nicht automatisch

Die ausdrückliche Nennung psychiatrischer Erkrankungen bedeutet nicht, dass jede Depression automatisch zu einer jährlichen Corona-Impfung führt.

Ärztinnen und Ärzte beurteilen vielmehr das konkrete gesundheitliche Risiko. Das Gleiche gilt für neurologische Erkrankungen. Eine Diagnose ist also wichtig, entscheidet aber nicht ohne Prüfung des Einzelfalls.

Bei Jens-Michael kommt deshalb die Schwere seiner Migräne und Depression ebenso in den Blick wie seine Behandlung und mögliche weitere Risikofaktoren.

Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Das Risiko zählt

Die STIKO berücksichtigt auch besonders gefährdete Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Hier kommt es an auf die konkrete Gesundheitsgefahr sowie die jeweilige Wohnsituation und  Betreuung. Eine schwere Grunderkrankung kann das Risiko weiter erhöhen.

Betroffene sollten deshalb prüfen lassen, ob ihre persönliche Situation unter die medizinische Empfehlung und nach Inkrafttreten die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer zur jährlichen Corona-Impfung Fragen hat, sollte zuerst klären, ob die STIKO eine Imfung empfiehlt: aufgrund der eigenen Erkrankungen, des Alters oder besonderer Lebensumstände eine Impfung

Danach folgt dann die Frage nach dem Leistungsanspruch: Deckt die aktuell geltende Schutzimpfungs-Richtlinie diese Konstellation ab?

Arztberichte, Medikamentenpläne und Informationen zu Begleiterkrankungen können bei dieser Prüfung hilfreich sein.

Die neuen Anspruchsregeln gelten noch nicht

Der G-BA hat die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie am 3. September 2026 beschlossen. Der Beschluss ist derzeit noch nicht in Kraft. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie für den Anspruch gesetzlich Versicherter.

Wer sich aktuell impfen lassen möchte, sollte deshalb prüfen lassen, welche Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie am Tag der Impfung gilt.

Was sich für Betroffene ändert

Die neue Systematik verschiebt den Schwerpunkt von der allgemeinen Basisimmunität und hin zum persönlichen Risiko.

Für Menschen mit Schwerbehinderung kann weiterhin eine jährliche Corona-Impfung empfohlen sein. Ob daraus jedoch ein Kassenanspruch folgt, richtet sich nach der jeweils geltenden Schutzimpfungs-Richtlinie.

Für Jens-Michael bedeutet das: Zuerst zählt die medizinische Bewertung seiner Migräne, seiner Depression und weiterer Risikofaktoren. Danach folgt die Prüfung des Leistungsanspruchs.

FAQ: Impfempfehlung und Übernahme durch die Krankenkasse

Bedeutet eine STIKO-Empfehlung automatisch einen Kassenanspruch?

Nein. Die STIKO spricht medizinische Empfehlungen aus. Den regulären Anspruch gesetzlich Versicherter regelt die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.

Kann eine Depression oder Migräne die jährliche Impfung begründen?

Ja. Bestimmte psychiatrische und neurologische Erkrankungen können relevant sein. Entscheidend ist das konkrete Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf.

Gelten die neuen Anspruchsregeln bereits?

Nein. Der G-BA hat die Änderung am 3. September 2026 beschlossen, doch sie ist noch nicht in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Bestimmungen.

Quellen

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Beschluss vom 3. September 2026 zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie – COVID-19-Impfempfehlung
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Schutzimpfungs-Richtlinie
Robert Koch-Institut (RKI): STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung, Epidemiologisches Bulletin 28/2026