Grundsicherung: Diese Rücklagen darf das Jobcenter nicht anrechnen

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Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss seine Ersparnisse nicht vollständig aufbrauchen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten allerdings andere Regeln als beim früheren Bürgergeld: Die einjährige Karenzzeit für Geldvermögen ist weggefallen. Das Jobcenter prüft das Vermögen deshalb grundsätzlich bereits zu Beginn des Leistungsbezugs.

Für normales verwertbares Vermögen gilt ein altersabhängiger Freibetrag. Daneben schützt das Gesetz bestimmtes Vermögen zusätzlich, zum Beispiel ein angemessenes Auto, Altersvorsorge oder selbst genutztes Wohneigentum.

So hoch ist das Schonvermögen seit Juli 2026

Der allgemeine Vermögensfreibetrag richtet sich nach dem Lebensalter. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bleiben 5.000 Euro geschützt. Ab dem 31. Lebensjahr sind es 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro. Der höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Das ist wichtig: Diese Beträge gelten nicht nur für Guthaben auf einem bestimmten Sparkonto. Das Jobcenter betrachtet grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einer Person.

Dazu können Bargeld, Giro- und Tagesgeldkonten, Sparguthaben, Wertpapiere, ETFs, andere Kapitalanlagen oder der verwertbare Rückkaufswert einer nicht geschützten Lebensversicherung gehören.

Wer also 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto und weitere 4.000 Euro in einem ETF besitzt, verfügt grundsätzlich über 10.000 Euro Vermögen, welches das Jobcenter berücksichtigt.

Denkbeispiel: Elena aus Bodenwerder darf ihre Rücklagen behalten

Elena ist 34 Jahre alt und lebt allein in Bodenwerder im Weserbergland. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes beantragt sie Grundsicherungsgeld.

Auf ihrem Girokonto liegen 2.500 Euro. Weitere 4.000 Euro hat sie auf einem Tagesgeldkonto angespart. In einem ETF-Depot befinden sich Wertpapiere im aktuellen Wert von 3.000 Euro.

Ihr Geldvermögen, das das Jobcenter berücksichtigt, beträgt insgesamt 9.500 Euro.

Weil Elena 34 Jahre alt ist, beträgt ihr persönlicher Freibetrag 10.000 Euro. Ihre 9.500 Euro liegen darunter. Sie muss die Rücklagen deshalb nicht erst verbrauchen.

Zusätzlich besitzt Elena einen normalen gebrauchten Pkw und den üblichen Hausrat ihrer Wohnung. Auch diese Gegenstände werden nicht von ihren 10.000 Euro abgezogen. Ein angemessenes Kraftfahrzeug und angemessener Hausrat gehören zu dem Vermögen, das das Gesetz gesondert schützt.

Hätte Elena dagegen zusätzlich Kryptowährungen im Wert von 3.000 Euro, läge ihr berücksichtigungsfähiges Vermögen bei 12.500 Euro. Damit würde sie ihren Freibetrag um 2.500 Euro überschreiten.

Diesen überschießenden Betrag müsste sie zunächst für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Sie müsste aber nicht ihre gesamten 12.500 Euro verbrauchen. Die geschützten 10.000 Euro bleiben ihr.

Behalten oder verwerten: Darauf kommt es an

Behalten Nicht behalten beziehungsweise grundsätzlich verwerten
Bargeld, Kontoguthaben, Tagesgeld, Sparguthaben, Wertpapiere oder ETFs bis zum persönlichen Freibetrag Geldvermögen oberhalb des persönlichen Freibetrags
Angemessener Hausrat Besonders wertvolle Gegenstände, die über normalen angemessenen Hausrat hinausgehen
Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft Zusätzliche oder nicht geschützte Fahrzeuge, soweit keine andere Ausnahme greift
Gesetzlich geschützte Altersvorsorgeverträge und bundesrechtlich geförderte Altersvorsorge Frei verwertbare Kapitalanlagen, die nicht als geschützte Altersvorsorge gelten
Selbst genutztes Haus bis grundsätzlich 140 Quadratmeter Nicht selbst genutzte Immobilien, sofern keine besondere Schutzregel greift
Selbst genutzte Eigentumswohnung bis grundsätzlich 130 Quadratmeter Vermietete Häuser, Wohnungen oder verwertbare Grundstücke ohne Schutzgrund
Vermögensgegenstände, die für Ausbildung oder Beruf unentbehrlich sind Verwertbare Gegenstände, die für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht notwendig sind
Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte auslösen würde Schmuck, Sammlungen oder andere Wertgegenstände, soweit sie verwertbares Vermögen darstellen und keine Ausnahme gilt
Bestimmtes geschütztes Altersvorsorgevermögen ehemals oder aktuell Selbstständiger Nicht geschützte Rücklagen Selbstständiger oberhalb der gesetzlichen Grenzen
Unter engen Voraussetzungen Rücklagen für eine Wohnung oder ein Haus für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf Gewöhnliche Rücklagen für einen späteren Immobilienkauf ohne gesetzlichen Schutzgrund

Ein wichtiger Unterschied: Freibetrag und Schonvermögen sind nicht dasselbe

In der Praxis führt die Bezeichnung „Schonvermögen“ schnell zu Missverständnissen. Elena darf 10.000 Euro normales verwertbares Vermögen besitzen. Dies ist ihr altersabhängiger Freibetrag.

Ihr angemessenes Auto kommt aber nicht etwa mit seinem Wert zu diesen 10.000 Euro hinzu und verbraucht einen Teil des Freibetrags. Das Fahrzeug gehört bei Vorliegen der Voraussetzungen zu den Vermögensgegenständen, die das Jobcenter gar nicht berücksichtigt.

Dasselbe gilt für angemessenen Hausrat und bestimmte Formen der Altersvorsorge.

Sie sollten gegenüber dem Jobcenter nicht nur die Gesamtsumme ihres Vermögens betrachten, sondern prüfen, welche Gegenstände davon das Jobcenter anrechnen darf. 

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Altersvorsorge kann zusätzlich geschützt sein

Für die Altersvorsorge bestimmte  Verträge sowie Formen der Vorsorge, die das Bundesrecht fördert, zählt das Gesetz grundsätzlich nicht zum einzusetzenden Vermögen.

Eine weitere Schutzregel gibt es für Menschen, die hauptberuflich selbstständig gearbeitet haben. Wer dann keine Beiträge zugesetzlichen Rentenversicherung und anderen Altersversorgern zahlten, kann sich zusätzlich Vermögen für die Altersvorsorge schützen lassen. Die Höhe richtet sich nach eine Berechnungsformel.

Sie sollten also eine Lebensversicherung, ein Altersvorsorgedepot oder andere langfristige Anlagen nicht vorschnell kündigen, weil das Jobcenter nach Vermögen fragt. Denn die Anlage kann unter eine Schutzvorschrift fallen.

Selbst genutztes Eigenheim bleibt geschützt

Auch selbst bewohntes Wohneigentum kann Schonvermögen darstellen. Nach § 12 SGB II gilt grundsätzlich ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche als geschützt. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 130 Quadratmetern.

Leben mehr als vier Personen dort, steigt die maßgebliche Wohnfläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Auch größere Immobilien können im Einzelfall geschützt bleiben, wenn ihre Verwertung eine besondere Härte darstellen würde.

Zwar hat die neue Grundsicherung die Karenzzeit für normales Vermögen abgeschafft. Für selbst genutztes Wohneigentum gibt es während der einjährigen Karenzzeit bei den Unterkunftskosten jedoch weiterhin einen besonderen Schutz. In diesem Zeitraum bleibt die selbst bewohnte Immobilie hinsichtlich ihrer Größe grundsätzlich außer Betracht.

Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft können übertragen werden

Die Vermögensfreibeträge gelten zunächst für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln. Das kann bei unterschiedlich verteiltem Vermögen wichtig werden.

Hat eine Person mehr Vermögen als ihr eigener Freibetrag erlaubt, während ein anderes Mitglied seinen Freibetrag nicht ausschöpft, kann der ungenutzte Freibetrag auf die andere Person übertragen werden. Das schreibt § 12 Absatz 2 SGB II ausdrücklich vor.

Das Jobcenter darf nicht Vermögen anrechnen, weil das Konto eines Partners den persönlichen Freibetrag überschreitet. Es muss die Freibeträge der gesamten Bedarfsgemeinschaft korrekt berücksichtigen.

Rücklagen nicht vorschnell ausgeben

Wer mehr Vermögen besitzt als der Freibetrag erlaubt, sollte nicht wahllos Geld ausgeben, um die Grenze zu unterschreiten. Entscheidend ist zunächst, welche Vermögensgegenstände überhaupt berücksichtigt werden dürfen.

Prüfen Sie deshalb getrennt: Wie hoch ist Ihr altersabhängiger Freibetrag? Welche Rücklagen stellen normales verwertbares Vermögen dar? Welche Vermögensgegenstände schützt § 12 SGB II ausdrücklich? Gibt es eine besondere Härte oder eine andere Ausnahme?

Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben zusätzlich geschützt: notwendige Werkzeuge, Maschinen, bestimmte Fahrzeuge oder beruflich benötigte Hard- und Software.

FAQ zum Schonvermögen bei der neuen Grundsicherung

Wie viel Erspartes darf eine 34-jährige alleinstehende Person behalten?

Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro. Geschützte Vermögensgegenstände wie angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto oder geschützte Altersvorsorge kommen daneben hinzu und werden nicht auf diesen Freibetrag angerechnet.

Muss ich mein Sparguthaben komplett verbrauchen, wenn ich über dem Freibetrag liege?

Nein. Grundsätzlich geht es um den Betrag oberhalb der geschützten Grenze. Wer 12.000 Euro berücksichtigungsfähiges Vermögen und einen Freibetrag von 10.000 Euro besitzt, überschreitet die Grenze um 2.000 Euro. Die geschützten 10.000 Euro müssen nicht bis auf null aufgebraucht werden.

Ist die Vermögenskarenz von einem Jahr abgeschafft?

Für normales Vermögen ja. Seit dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter grundsätzlich von Beginn an die neuen altersabhängigen Vermögensfreibeträge. Für selbst genutztes Wohneigentum besteht allerdings weiterhin eine besondere Schutzregel während der einjährigen Karenzzeit bei den Unterkunftskosten.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Was ändert sich für Leistungsberechtigte mit der neuen Grundsicherung? (BMAS Webseite)
Gesetze im Internet: § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 7 Grundsicherungsgeld-Verordnung – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (Gesetze im Internet)

Ich habe den Schwerpunkt bewusst darauf gelegt, dass 10.000 Euro Freibetrag bei Elena nicht die Obergrenze ihres gesamten Besitzes sind: Auto, Hausrat und andere gesetzlich geschützte Positionen können zusätzlich erhalten bleiben.