Aus dem Bürgergeld wird die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Geldleistung heißt künftig Grundsicherungsgeld, doch die Reform beschränkt sich nicht auf einen neuen Namen.
Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird das SGB II an vielen Stellen neu gefasst. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 107 veröffentlicht. Nach Angaben der Bundesregierung treten die neuen Regelungen schrittweise in Kraft, nahezu vollständig zum 1. Juli 2026.
Warum die Reform mehr ist als eine Umbenennung
Das Bürgergeld war 2023 mit dem Anspruch eingeführt worden, stärker auf Vertrauen, Qualifizierung und längerfristige Eingliederung zu setzen. Die neue Grundsicherung ändert diesen Ansatz in mehreren Bereichen.
Besonders deutlich sind die Änderungen bei Sanktionen, Vermögen und Wohnkosten. Die bisherige Staffelung bei Pflichtverletzungen wird abgeschafft, das Schonvermögen sinkt und die Unterkunftskosten werden schon in der Karenzzeit begrenzt.
Die 50 Änderungen beim Bürgergeld / Grundsicherung im Überblick
| 1. Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld | Die bisherige Geldleistung wird im SGB II umbenannt. Inhaltlich bleibt es eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, politisch markiert die Umbenennung aber eine Abkehr vom Bürgergeld-Begriff. |
| 2. Das SGB II trägt wieder den Namen Grundsicherung für Arbeitsuchende | Die Gesetzesüberschrift wird angepasst. Der Bezug auf das Bürgergeld tritt zurück, der Begriff Grundsicherung für Arbeitsuchende steht wieder im Vordergrund. |
| 3. Behörden dürfen Übergangsbegriffe verwenden | Bis Ende 2026 können Behörden in Bescheiden, Formularen und Schreiben teilweise noch den Begriff Bürgergeld verwenden. Entscheidend ist aber, welche neue Regel zum jeweiligen Zeitpunkt bereits gilt. |
| 4. Die Reform startet gestaffelt | Einzelne Sanktionsregeln gelten bereits seit dem Tag nach der Verkündung. Der Großteil der Änderungen greift zum 1. Juli 2026, weitere Regelungen folgen später. |
| 5. Erwerbsfähige müssen ihre Arbeitskraft stärker einsetzen | Leistungsbeziehende sollen ihre Arbeitskraft so einsetzen, dass die Hilfebedürftigkeit möglichst vollständig überwunden wird. Das betrifft auch die Bedarfsgemeinschaft. |
| 6. Vollzeit wird stärker in den Blick genommen | Wenn es individuell zumutbar ist, kann auch die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verlangt werden. Gesundheit, Pflegeaufgaben und Kinderbetreuung bleiben im Einzelfall zu prüfen. |
| 7. Vermittlung in Arbeit erhält Vorrang | Vor längeren Maßnahmen soll zunächst geprüft werden, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung möglich ist. Weiterbildung bleibt möglich, muss aber stärker begründet werden. |
| 8. Qualifizierung bleibt für junge Menschen wichtig | Besonders bei Menschen unter 30 Jahren kann Qualifizierung weiterhin Vorrang haben, wenn sie bessere Chancen auf dauerhafte Eingliederung bietet. |
| 9. Existenzgründungen bleiben förderfähig | Der Vermittlungsvorrang verdrängt die Förderung selbstständiger Tätigkeiten nicht vollständig. Einstiegsgeld und Gründungsförderung können weiter in Betracht kommen. |
| 10. Eltern können früher herangezogen werden | Die Betreuung eines Kindes schützt künftig nicht mehr pauschal bis zum dritten Geburtstag. Bei gesicherter Betreuung können Eltern bereits nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes zu Arbeit oder Maßnahmen herangezogen werden. |
| 11. Selbstständige werden nach einem Jahr strenger geprüft | Wer selbstständig ist und weiterhin Leistungen bezieht, muss nach längerer Zeit eher damit rechnen, auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen zu werden. |
| 12. Sprachförderung wird stärker einbezogen | Integrationskurse und berufsbezogene Deutschförderung können verbindlicher Teil der Mitwirkung werden. Wer ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, riskiert leistungsrechtliche Folgen. |
| 13. Gesundheit und Reha werden stärker berücksichtigt | Jobcenter sollen bei gesundheitlichen Einschränkungen früher auf Prävention, Teilhabe und Reha-Leistungen hinweisen. Das ist keine neue Geldleistung, kann aber den Weg in Arbeit begleiten. |
| 14. Der Kooperationsplan bleibt bestehen | Der Kooperationsplan wird nicht abgeschafft. Er soll weiterhin Ziele, Schritte, Eigenbemühungen, Nachweise und mögliche Unterstützungsangebote festhalten. |
| 15. Das Schlichtungsverfahren fällt weg | Der bisherige Schutzmechanismus bei Streit über den Kooperationsplan entfällt. Konflikte können schneller in verbindliche Vorgaben des Jobcenters übergehen. |
| 16. Das erste Gespräch soll persönlich stattfinden | Das Erstgespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan soll grundsätzlich im Jobcenter stattfinden. Ausnahmen müssen begründet sein. |
| 17. Der Kooperationsplan wird konkreter | Er soll genauer festlegen, in welche Tätigkeiten, Ausbildungen oder Bereiche vermittelt werden soll. Auch Eigenbemühungen und Nachweise werden genauer bestimmt. |
| 18. Nach verpasstem Gespräch kann ein Verwaltungsakt folgen | Wer ohne wichtigen Grund nicht erscheint, kann durch schriftlichen Verwaltungsakt zu bestimmten Mitwirkungsschritten verpflichtet werden. |
| 19. Scheitert der Kooperationsplan, entscheidet das Jobcenter schneller verbindlich | Kommt kein Kooperationsplan zustande oder wird er nicht umgesetzt, kann das Jobcenter Pflichten per Verwaltungsakt festlegen. Widerspruch bleibt möglich. |
| 20. Eigenbemühungen müssen genau beschrieben werden | Das Jobcenter muss festlegen, welche Bewerbungen oder Schritte in welcher Häufigkeit, Form und Frist nachzuweisen sind. Dadurch werden Anforderungen überprüfbarer, aber auch strenger. |
| 21. Arbeitgeberzuschüsse werden neu geregelt | Für Langzeitleistungsbeziehende können Arbeitgeber Zuschüsse erhalten. Vorgesehen sind 75 Prozent im ersten Jahr und 50 Prozent im zweiten Jahr des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. |
| 22. Freie Förderung wird erweitert | Ein Teil der Eingliederungsmittel kann flexibler eingesetzt werden. Davon können Langzeitarbeitslose, junge Menschen mit schweren Vermittlungshemmnissen und Menschen mit Gesundheits- oder Reha-Bedarf profitieren. |
| 23. Schwer erreichbare junge Menschen sollen mehr Unterstützung erhalten | Für unter 25-Jährige mit besonderen Schwierigkeiten können Hilfen zur Stabilisierung und zum Einstieg in Schule, Ausbildung oder Arbeit erbracht werden. |
| 24. Der Passiv-Aktiv-Transfer wird ausgebaut | Mittel, die sonst für passive Leistungen verwendet würden, können stärker für Beschäftigungsförderung genutzt werden. Die Finanzierung ist begrenzt. |
| 25. Digitalisierung und Automatisierung erhalten eine gesetzliche Grundlage | Die Bundesagentur für Arbeit kann IT-Verfahren weiterentwickeln und automatisierte Verwaltungsprozesse erproben. Für Betroffene werden vollständige Angaben dadurch noch wichtiger. |
| 26. Pflichtverletzungen werden neu zugeschnitten | Wer Eigenbemühungen nicht nachweist, Kurse nicht antritt oder Maßnahmen ohne wichtigen Grund abbricht, kann schneller eine Pflichtverletzung auslösen. |
| 27. Pflichtverletzungen führen sofort zu 30 Prozent Kürzung | Die bisherige Staffelung von 10, 20 und 30 Prozent entfällt. Bei Pflichtverletzungen beträgt die Minderung künftig grundsätzlich 30 Prozent des Regelbedarfs. |
| 28. Die Kürzung dauert grundsätzlich drei Monate | Eine Leistungsminderung wegen Pflichtverletzung läuft in der Regel drei Monate. Sie kann aufgehoben werden, wenn Pflichten nachgeholt oder glaubhaft künftig erfüllt werden. |
| 29. Arbeitsverweigerung kann zum vollständigen Entzug des Regelbedarfs führen | Wer eine zumutbare und unmittelbar mögliche Arbeit willentlich verweigert, kann den Regelbedarf vollständig verlieren. Unterkunftskosten können unter besonderen Regeln weiter behandelt werden. |
| 30. Unterkunftskosten können bei Totalsanktion direkt gezahlt werden | Damit Wohnungslosigkeit vermieden wird, können Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. |
| 31. Die 1-Euro-Regel erhält den Leistungsfall | Selbst bei vollständigem Wegfall des Regelbedarfs kann ein symbolischer Leistungsbetrag von einem Euro bewilligt werden. Das soll insbesondere den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz absichern. |
| 32. Das erste Meldeversäumnis löst keine sofortige Kürzung aus | Wer erstmals einen Termin versäumt, wird nicht unmittelbar nach der Meldeversäumnis-Regel gekürzt. Das Versäumnis kann aber für spätere Folgen bedeutsam werden. |
| 33. Wiederholtes Meldeversäumnis kostet 30 Prozent | Bei wiederholtem Nichterscheinen zu einem Meldetermin oder Untersuchungstermin droht eine Kürzung von 30 Prozent für einen Monat. |
| 34. Drei verpasste Termine können zur Nichterreichbarkeit führen | Wer dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund nicht erscheint, kann als nicht erreichbar gelten. Dann kann der Leistungsanspruch weitergehend entfallen. |
| 35. Unterkunftskosten bei Nichterreichbarkeit werden neu verteilt | In Bedarfsgemeinschaften kann der Unterkunftsanteil der nicht erreichbaren Person auf die übrigen Mitglieder verteilt werden. Das soll Haushalte mit mehreren Personen vor Folgeschäden schützen. |
| 36. Psychische Erkrankungen müssen stärker beachtet werden | Bei bekannten psychischen Erkrankungen oder Anhaltspunkten dafür soll vor Sanktionen eine persönliche Anhörung erfolgen. Dadurch sollen unfaire Folgen vermieden werden. |
| 37. Untersuchungstermine können angeordnet werden | Bei Hinweisen auf psychische Erkrankungen kann das Jobcenter ärztliche oder psychologische Untersuchungen verlangen. Das kann helfen, Einschränkungen zu klären, schafft aber auch neue Mitwirkungspflichten. |
| 38. Krankschreibungen können genauer geprüft werden | Wiederholte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rund um Jobcenter- oder Arbeitgebertermine können Zweifel auslösen. Echte Krankheit bleibt ein wichtiger Grund. |
| 39. Das Schonvermögen wird abgesenkt | Die Freibeträge werden altersabhängig gestaffelt. Vorgesehen sind etwa 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren. |
| 40. Die Vermögens-Karenzzeit fällt weg | Der bisher großzügigere Schutz im ersten Jahr entfällt. Vermögen wird künftig früher und nach niedrigeren Grenzen geprüft. |
| 41. Das vereinfachte Verfahren bei einmaligem Bedarf entfällt | Auch bei einmaligen Bedarfen, etwa Nachzahlungen, kann eine vollständige Vermögensprüfung nötig werden. Die bisherige Erleichterung wird gestrichen. |
| 42. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt geschützt | Ein selbst bewohntes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung muss nicht automatisch verwertet werden. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Schutzregeln und der Einzelfall. |
| 43. Darlehensregeln werden angepasst | Die Vorschriften zu Darlehen verweisen künftig auf die neue Vermögenssystematik. Wer Leistungen nur darlehensweise erhält, sollte die Berechnung genau prüfen. |
| 44. Die Wohnkosten-Karenzzeit bleibt, wird aber gedeckelt | Tatsächliche Unterkunftskosten werden in der Karenzzeit nicht mehr unbegrenzt anerkannt. Der Deckel liegt bei dem 1,5-Fachen der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten. |
| 45. Härtefälle bei Unterkunftskosten bleiben möglich | In besonderen Fällen können höhere Unterkunftskosten anerkannt werden. Das kann etwa bei Familien mit Kindern oder fehlenden realistischen Alternativen relevant sein. |
| 46. Unterkunft und Heizung werden für den Bewilligungszeitraum geprüft | Kommunale Träger müssen die Angemessenheit der Kosten prüfen und Betroffene über Grenzen, Dauer und Bedingungen der Anerkennung informieren. |
| 47. Mietpreisbremse und Quadratmeterhöchstmiete werden relevanter | Eine Miete kann als unangemessen gelten, wenn örtliche Quadratmetergrenzen überschritten werden oder ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse angenommen wird. |
| 48. Umzüge werden strenger bewertet | Wer umzieht und höhere Unterkunftskosten verursacht, braucht häufiger vorher eine schriftliche Zusicherung. Ohne diese können nur bisherige oder angemessene Kosten anerkannt werden. |
| 49. Das Risiko von Mietschulden steigt | Wenn Unterkunftskosten nur teilweise anerkannt werden, entsteht schneller eine Lücke zwischen Miete und Jobcenterleistung. Wer diese nicht decken kann, riskiert Rückstände. |
| 50. Nachweise, Aufrechnung und Kontrolle werden strenger | Zu spät eingereichte Unterlagen können unberücksichtigt bleiben. Zudem werden Aufrechnungsmöglichkeiten, Auskunftspflichten Dritter, Arbeitgeberhaftung und Zusammenarbeit mit dem Zoll ausgeweitet. |
Was die Änderungen für Betroffene bedeuten
Für Leistungsbeziehende wird das Verfahren verbindlicher. Termine, Nachweise, Bewerbungsbemühungen und Kursteilnahmen gewinnen an Gewicht, weil Verstöße schneller zu Leistungsminderungen führen können.
Besonders folgenreich ist die Abschaffung der gestuften Kürzung bei Pflichtverletzungen. Wo bisher zunächst 10 Prozent drohten, kann künftig direkt eine Minderung von 30 Prozent greifen. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende im Jahr 2026 entspricht das rund 169 Euro im Monat.
Auch beim Vermögen entsteht ein deutlicher Einschnitt. Wer neu Leistungen beantragt oder einen Weiterbewilligungsantrag stellt, muss damit rechnen, dass Vermögen früher geprüft wird. Die früher großzügigere Karenzzeit wird durch niedrigere, altersabhängige Freibeträge ersetzt.
Bei den Wohnkosten wird die praktische Wirkung stark vom Wohnort abhängen. In angespannten Wohnungsmärkten kann der neue Deckel schon zu Beginn des Leistungsbezugs zu Problemen führen. Familien, Alleinerziehende und Menschen mit besonderen Wohnbedarfen werden deshalb besonders genau prüfen müssen, ob ein Härtefall geltend gemacht werden kann.
Mehr Druck, aber nicht nur Druck
Die Reform enthält nicht nur Verschärfungen. Die stärkere Einbindung von Gesundheits-, Reha- und Präventionsleistungen kann Menschen helfen, deren Arbeitslosigkeit mit gesundheitlichen Problemen verbunden ist.
Auch die Förderung junger Menschen wird an mehreren Stellen ausgebaut. Jugendberufsagenturen, schwer erreichbare Jugendliche und Unterstützungsangebote am Übergang von Schule, Ausbildung und Beruf erhalten mehr Aufmerksamkeit.
Trotzdem liegt der Schwerpunkt der Reform klar auf Verbindlichkeit und Kontrolle. Die Jobcenter bekommen neue Möglichkeiten, Pflichten festzulegen, Nachweise einzufordern und fehlende Mitwirkung zu sanktionieren.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine alleinstehende Leistungsbezieherin arbeitet bisher 20 Stunden pro Woche und erhält ergänzend Bürgergeld. Nach der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld prüft das Jobcenter, ob eine Vollzeittätigkeit gesundheitlich und organisatorisch zumutbar ist.
Im Kooperationsplan werden künftig konkrete Bewerbungsbemühungen festgelegt, etwa eine bestimmte Zahl an Bewerbungen pro Monat mit Nachweisfrist. Versäumt sie diese Nachweise ohne wichtigen Grund, kann nicht mehr erst eine 10-Prozent-Kürzung folgen, sondern direkt eine Minderung um 30 Prozent.
Zieht sie zusätzlich ohne schriftliche Zusicherung in eine teurere Wohnung, kann das Jobcenter die höheren Kosten möglicherweise nicht vollständig übernehmen. In diesem Fall müsste sie den Differenzbetrag selbst tragen oder darlegen, warum der Umzug erforderlich war und warum ein Härtefall vorliegt.
Fazit
Die neue Grundsicherung verändert das Bürgergeld tiefgreifend. Der neue Name ist nur der sichtbare Teil einer Reform, die stärker auf Arbeitsaufnahme, Nachweise, persönliche Termine und Kontrolle setzt.
Wer Leistungen bezieht, sollte ab dem 1. Juli 2026 besonders auf Fristen, Einladungen, Nachweispflichten und Wohnkosten achten. Entscheidend wird in vielen Fällen der Einzelfall sein, denn Zumutbarkeit, Gesundheit, Kinderbetreuung und Härtefälle bleiben weiterhin zu prüfen.
Fragen und Antworten zur neuen Grundsicherung
1. Was ist die neue Grundsicherung?
Die neue Grundsicherung ersetzt das bisherige Bürgergeld. Die Leistung heißt künftig Grundsicherungsgeld und bleibt eine staatliche Hilfe für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
2. Was ändert sich bei den Pflichten der Leistungsbeziehenden?
Leistungsbeziehende müssen stärker mit dem Jobcenter zusammenarbeiten. Dazu gehören persönliche Termine, Bewerbungsbemühungen, Nachweise, Kursteilnahmen und die Bereitschaft, zumutbare Arbeit aufzunehmen.
3. Welche Folgen haben Pflichtverletzungen?
Bei Pflichtverletzungen kann die Leistung künftig schneller gekürzt werden. Statt einer stufenweisen Kürzung kann direkt eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs erfolgen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
4. Was ändert sich bei Vermögen und Wohnkosten?
Das Schonvermögen wird niedriger angesetzt und früher geprüft. Außerdem werden Unterkunftskosten in der Karenzzeit nicht mehr unbegrenzt anerkannt, sondern können gedeckelt werden.
Quellen
Grundlage dieses Beitrags sind die Informationen der Bundesregierung zur neuen Grundsicherung, die Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Dokumentation des Deutschen Bundestags, das veröffentlichte Gesetz im Bundesgesetzblatt.




