Für den Austausch einer alten Heizung können selbstnutzende Eigentümer seit dem 21. Juli 2026 einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent erhalten. Bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit berücksichtigt die KfW derzeit höchstens 28.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Zuschuss von bis zu 22.400 Euro.
Die Höchstförderung gibt es jedoch nicht allein wegen des Rentenbezugs. Dafür müssen Eigentümer die Immobilie selbst bewohnen, die niedrigste Einkommensgrenze einhalten und eine Altanlage ersetzen, für die der Klimageschwindigkeitsbonus gewährt wird. Außerdem muss der Antrag vor dem Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Neue Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026
Die KfW hat die Bedingungen des Programms 458 zum 21. Juli 2026 geändert. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent, während der Einkommensbonus nun nach drei Einkommensstufen berechnet wird. Hinzukommen kann ein Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent.
Die genaue Staffelung zeigt die folgende Tabelle. Um 80 Prozent zu erreichen, müssen die Grundförderung, der Einkommensbonus von 40 Prozent und der Klimageschwindigkeitsbonus zusammentreffen. In den übrigen Einkommensstufen bleibt der Gesamtfördersatz grundsätzlich auf 70 Prozent begrenzt.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, steigen die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro. Das gilt unabhängig davon, ob ein oder mehrere Kinder im Haushalt leben. Dadurch kann die 80-Prozent-Förderung bei einem solchen Haushalt bis zu einem Einkommen von 40.000 Euro erreichbar sein.
So setzen sich die Zuschüsse zusammen
Die einzelnen Prozentsätze werden auf die anerkannten Kosten angewandt. Allerdings begrenzt die KfW sowohl den gesamten Fördersatz als auch die Kosten, die sie für die Berechnung berücksichtigt.
| Förderbestandteil | Höhe seit 21. Juli 2026 |
|---|---|
| Grundförderung | 30 Prozent |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 Prozent |
| Einkommensbonus bis 30.000 Euro | 40 Prozent |
| Einkommensbonus über 30.000 bis 40.000 Euro | 30 Prozent |
| Einkommensbonus über 40.000 bis 50.000 Euro | 10 Prozent |
| Höchster Gesamtfördersatz in der niedrigsten Einkommensstufe | 80 Prozent |
| Sonstige Obergrenze des Gesamtfördersatzes | 70 Prozent |
Die Einkommensangaben in der Tabelle gelten ohne Familienzuschlag. Mit einem berechtigten minderjährigen Kind verschiebt sich jede Obergrenze einmalig um 10.000 Euro nach oben.
Für ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit lautet die Höchstrechnung daher: 28.000 Euro mal 80 Prozent ergeben 22.400 Euro. Kostet die förderfähige Maßnahme nur 20.000 Euro, sind bei einem Fördersatz von 80 Prozent höchstens 16.000 Euro möglich. Ausgaben oberhalb der jeweiligen Kostenobergrenze erhöhen den Zuschuss nicht.
Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten andere Kostenobergrenzen. Für das gesamte Gebäude werden 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit angesetzt. Für Zusatzanträge selbstnutzender Eigentümer wird der Förderhöchstbetrag des Gebäudes gleichmäßig auf die Wohneinheiten verteilt; deshalb lassen sich die 22.400 Euro nicht ohne Weiteres auf eine einzelne Eigentumswohnung übertragen.
Welches Einkommen bei Rentnern zählt
Für einen Antrag im Jahr 2026 bildet die KfW grundsätzlich den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024. Berücksichtigt werden die dort gemeldeten Eigentümer sowie ihre dort lebenden Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Minderjährige bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt.
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit der ausgezahlten Nettorente und auch nicht mit der Bruttorente gleichzusetzen. Normalerweise wird der Betrag aus den Einkommensteuerbescheiden übernommen. Fehlen die Bescheide bei der Antragstellung noch, darf das Einkommen zunächst geschätzt werden; spätestens beim Nachweis müssen die geforderten Unterlagen vorliegen.
Für Rentner, die in den betreffenden Jahren keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, nennt die KfW einen besonderen Nachweisweg. Erforderlich sind Rentenbezugsmitteilungen für die gesetzliche Rente, Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für weitere Renten und eine Selbsterklärung, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind. In diesem Verfahren berücksichtigt die KfW die Gesamtbruttorenten aus den beiden Vergleichsjahren; Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheinigungen genügen nicht.
Wer den Antrag stellen kann
Antragsberechtigt sind private Eigentümer bestehender Wohngebäude und Eigentumswohnungen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Gebäude muss grundsätzlich mindestens fünf Jahre alt sein, gerechnet vom Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige. Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus stehen nur für die selbst bewohnte Hauptwohnung oder alleinige Wohneinheit offen.
Ein Kaufvertrag allein reicht nicht aus, wenn der Eigentumswechsel noch nicht im Grundbuch steht. Eine Auflassungsvormerkung kann für den Antrag genügen, doch bei der späteren Nachweiseinreichung muss die antragstellende Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Bei einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst einen Basisantrag. Selbstnutzende Eigentümer können für den Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus einen Zusatzantrag stellen. Dieser muss spätestens sechs Monate nach der Zusage für den Basisantrag und noch vor dessen Nachweiseinreichung eingehen.
Mieter können den Zuschuss nicht selbst beantragen. Tauscht der Vermieter die Heizung aus, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Teil der verbleibenden Kosten auf die Miete umlegen; erhaltene Fördermittel sind dabei abzuziehen. Die Einzelheiten regelt § 559e BGB.
Wann der Klimageschwindigkeitsbonus hinzukommt
Der Bonus von 16 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt, wenn sie bestimmte funktionstüchtige Altanlagen ersetzen und fachgerecht ausbauen lassen. Bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen kommt es nicht auf das Alter an. Gas- und Biomasseheizungen müssen bei der Antragstellung seit mindestens 20 Jahren in Betrieb sein.
Der Bonus setzt voraus, dass die alte Anlage ordnungsgemäß außer Betrieb genommen, ausgebaut und entsorgt wird. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte das Fachunternehmen bereits vor der Antragstellung bestätigen.
Welche Heizungen und Kosten förderfähig sind
Gefördert werden unter anderem elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen und innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Ebenfalls möglich sind Zuschüsse für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz sowie für bestimmte Mehrkosten wasserstofffähiger Heizungen. Die Technik muss die Vorgaben der Förderrichtlinie erfüllen.
Zu den anerkannten Ausgaben können neben dem Wärmeerzeuger auch Arbeiten am Heizungsverteilungssystem, Fachplanung, Baubegleitung und weitere notwendige Umfeldmaßnahmen gehören. Der Einbau muss grundsätzlich mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 300 Euro brutto.
Bei einem Heizungsausfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zudem die Miete einer provisorischen Heizung für längstens ein Jahr berücksichtigt werden. Betrieb, Wartung, Energiebezug und Finanzierungskosten werden dagegen nicht bezuschusst.
Antrag, Auftrag und Auszahlung müssen zusammenpassen
Vor dem Antrag benötigt der Eigentümer eine „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, von einem Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten. Zudem muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der die Förderzusage der KfW als aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält und einen voraussichtlichen Ausführungstermin nennt. Eine solche Bedingung lässt sich nicht erst nachträglich in einen bereits bindenden Vertrag einfügen.
Der Antrag wird im Portal „Meine KfW“ gestellt und muss vor den Arbeiten vor Ort eingehen. Erst nach der Zusage sollte das Vorhaben beginnen. Nicht beantragte Boni und der beantragte Umfang der förderfähigen Kosten können später grundsätzlich nicht aufgestockt werden.
Eine fehlerhafte Einkommensangabe wird dagegen anhand der eingereichten Nachweise berichtigt. Überschreitet das nachgewiesene Einkommen die betreffende Grenze, fällt der Einkommensbonus geringer aus oder vollständig weg.
Nach der Zusage bleiben 36 Monate, um die Arbeiten vollständig abzuschließen. Anschließend erstellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte die „Bestätigung nach Durchführung“, kurz BnD. Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt und unbar bezahlt worden sein.
Die Nachweise sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung einzureichen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Erst nach positiver Prüfung überweist die KfW den Zuschuss. Für den neuen Einkommensbonus sollen die entsprechenden Nachweise nach Angaben der KfW voraussichtlich ab Januar 2027 hochgeladen werden können.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die aktuellen Bedingungen stehen auf der KfW-Seite zum Zuschuss 458.
Ergänzungskredit kann die Vorfinanzierung erleichtern
Da der Zuschuss erst nach Abschluss und Prüfung ausgezahlt wird, müssen Eigentümer die Rechnungen zunächst finanzieren. Für bereits zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Fördermaßnahmen bietet die KfW einen Ergänzungskredit bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit an. Beim Ergänzungskredit Plus 358 können Selbstnutzer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro einen zusätzlichen Zinsvorteil erhalten.
Der Kredit wird über einen Finanzierungspartner beantragt und setzt eine Zuschusszusage voraus, die höchstens zwölf Monate zurückliegt. Der Zuschuss darf zum Zeitpunkt des Kreditantrags noch nicht ausgezahlt sein. Auch bei geringer Rente prüft die Bank die Kreditwürdigkeit und mögliche Sicherheiten.
Ab 2027 sinken einzelne Förderwerte
Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 verringert sich die Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit um 750 Euro. Danach folgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eine weitere Absenkung um 750 Euro. Der Zeitpunkt des Antrags entscheidet darüber, welcher Betrag gilt.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt. Wer ohnehin eine neue Heizung plant, sollte deshalb vor der Auftragserteilung die Förderung mit den aktuellen Zahlen neu berechnen lassen.
Für Wärmepumpen ist im ersten Quartal 2027 außerdem ein Wertschöpfungsbonus geplant. Nach der derzeitigen KfW-Information soll für Anlagen aus der EU und assoziierten Märkten eine Förderung von insgesamt 30 Prozent aus Grundförderung und neuem Bonus möglich bleiben. Bei Wärmepumpen aus anderen Staaten könnte die Grundförderung beispielsweise auf 15 Prozent sinken; die genauen Bedingungen waren Anfang September 2026 noch nicht veröffentlicht.
KfW-Zuschuss und Steuerermäßigung schließen sich aus
Wer für dieselbe Maßnahme den Zuschuss nutzt, kann nicht zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz beanspruchen. Vor der Entscheidung lohnt sich ein Vergleich, denn eine Steuerermäßigung hilft nur, wenn genügend Einkommensteuer anfällt. Bei Rentnern mit geringer oder keiner Steuerlast ist ein direkter Zuschuss daher häufig vorteilhafter.
Weitere Hilfen für Eigentümer mit kleiner Rente
Reicht das Einkommen kaum für die laufenden Wohnkosten, kann für selbstnutzende Eigentümer ein Lastenzuschuss als Wohngeld in Betracht kommen. Er finanziert den Heizungstausch nicht unmittelbar, kann aber bei anerkannten Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums helfen.
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, sollte die Übernahme notwendiger Kosten vor einer Beauftragung schriftlich mit dem Sozialamt klären. Eine neue Heizungsanlage wird nicht automatisch übernommen, wie ein Fall zum Streit über einen Heizungstausch beim Sozialamt zeigt. Ohne vorherige Zusage droht eine erhebliche Finanzierungslücke.
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinlebende Rentnerin besitzt und bewohnt ein Einfamilienhaus. Ihr durchschnittliches zu versteuerndes Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024 liegt bei 24.000 Euro, und sie ersetzt eine funktionstüchtige 25 Jahre alte Gasheizung durch eine förderfähige Wärmepumpe. Die anerkannten Kosten betragen 31.000 Euro.
Sie erhält 30 Prozent Grundförderung, 40 Prozent Einkommensbonus und 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus. Rechnerisch wären das 86 Prozent, der Fördersatz wird jedoch auf 80 Prozent begrenzt. Da für die erste Wohneinheit nur 28.000 Euro angesetzt werden, beträgt der Zuschuss 22.400 Euro; die verbleibenden Kosten muss die Rentnerin selbst tragen oder finanzieren.
Häufige Fragen zur Heizungsförderung für Rentner
Erhalten Rentner automatisch 80 Prozent Zuschuss?
Nein. Allein der Bezug einer Rente führt zu keinem höheren Zuschuss. Für 80 Prozent müssen insbesondere die niedrigste Einkommensstufe, die Selbstnutzung und die Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt sein.
Welches Einkommen zählt bei einem Antrag im Jahr 2026?
Grundsätzlich zählt der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024. Berücksichtigt werden die gemeldeten Eigentümer sowie ihre dort lebenden Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Was gilt, wenn ein Rentner keine Steuerbescheide hat?
Wer in den beiden Vergleichsjahren keine Steuererklärung abgegeben hat, kann den besonderen Nachweisweg der KfW nutzen. Dafür sind Rentenbezugsmitteilungen, gegebenenfalls Bescheinigungen für weitere Renten und eine Selbsterklärung erforderlich.
Darf der Handwerkervertrag schon unterschrieben sein?
Ja, aber der Vertrag muss vor der Antragstellung eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage enthalten. Die Arbeiten vor Ort dürfen noch nicht begonnen haben.
Können Mieter den Zuschuss beantragen?
Nein, das Programm richtet sich an Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei vermieteten Wohnungen kann der Vermieter Antragsteller sein; eine mögliche Mieterhöhung richtet sich nach dem Mietrecht und muss erhaltene Zuschüsse berücksichtigen.
Erhöht der Familienzuschlag auch die Kostenobergrenze?
Nein. Der Familienzuschlag verschiebt nur die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro. Die Kostenobergrenze von derzeit 28.000 Euro für die erste Wohneinheit verändert sich dadurch nicht.
Quellen
Grundlage sind das KfW-Merkblatt zum Zuschuss 458, Stand Juli 2026, die Produktseite der KfW, die BEG-Richtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums, die KfW-Information zum Ergänzungskredit, § 559e BGB und § 35c EStG. Alle Angaben wurden am 4. September 2026 geprüft.




