Für die Jahrgänge 1964 und 1965 bleibt der Weg in eine vorgezogene Altersrente nach geltendem Recht offen. Nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren möglich, nach 35 Jahren ein früherer Beginn ab 63 mit dauerhaften Abzügen. Die diskutierte Rentenreform könnte diese Möglichkeiten verändern, doch die Empfehlungen sind bislang kein geltendes Recht.
Wer seinen Abschied aus dem Beruf bereits vorbereitet, muss deshalb zwischen bestehenden Ansprüchen und möglichen neuen Vorschriften unterscheiden. Besonders aufmerksam sollte der Jahrgang 1965 die Debatte verfolgen: Für ihn sieht der Kommissionsvorschlag zusätzlich eine mögliche Anhebung der regulären Altersgrenze über 67 Jahre vor. Stand dieses Beitrags ist der 5. September 2026.
Welche Altersgrenzen für beide Jahrgänge derzeit gelten
Der Jahrgang 1964 erreicht als erster die vollständig angehobene Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Auch für 1965 Geborene gilt derzeit dieses Alter; für die Regelaltersrente müssen grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre vorliegen. Die gesetzliche Grundlage ist § 35 SGB VI.
Ein früherer Rentenbeginn richtet sich nach der jeweiligen Rentenart und den persönlichen Voraussetzungen. Die folgende Übersicht zeigt die derzeitigen Altersgrenzen und das Kalenderjahr, in dem das betreffende Alter erreicht wird.
| Rentenart nach geltendem Recht | Jahrgang 1964 | Jahrgang 1965 |
|---|---|---|
| Regelaltersrente, grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre | 67 Jahre, erreicht 2031 | 67 Jahre, erreicht 2032 |
| Altersrente nach 35 Versicherungsjahren, frühestmöglich mit 14,4 Prozent Abschlag | 63 Jahre, erreicht 2027 | 63 Jahre, erreicht 2028 |
| Altersrente nach 45 Versicherungsjahren, ohne Abschlag | 65 Jahre, erreicht 2029 | 65 Jahre, erreicht 2030 |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 35 Versicherungsjahren, frühestmöglich mit 10,8 Prozent Abschlag | 62 Jahre, erreicht 2026 | 62 Jahre, erreicht 2027 |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 35 Versicherungsjahren, ohne Abschlag | 65 Jahre, erreicht 2029 | 65 Jahre, erreicht 2030 |
Die Übersicht beruht auf den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zu den Altersrenten und auf § 37 SGB VI zur Schwerbehindertenrente. Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtstag, der erfüllten Wartezeit und der rechtzeitigen Antragstellung ab. Meist beginnt die Rente im Folgemonat des entsprechenden Geburtstags, sodass bei einem Geburtstag im Dezember der Beginn ins nächste Kalenderjahr fallen kann.
Rente mit 63: Warum bis zu 14,4 Prozent dauerhaft fehlen
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI vorzeitig beziehen. Für die Jahrgänge 1964 und 1965 liegt zwischen dem frühestmöglichen Beginn mit 63 und der abschlagsfreien Altersgrenze dieser Rentenart ein Zeitraum von vier Jahren.
Pro vorgezogenem Monat sinkt die Rente um 0,3 Prozent, bei 48 Monaten also um 14,4 Prozent. Bei einem Beginn mit 64 Jahren sind es 10,8 Prozent, mit 65 Jahren 7,2 Prozent. Diese Kürzung entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird; die Berechnung folgt § 77 SGB VI.
Bei einer für den jeweiligen Beginn errechneten Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag würden 14,4 Prozent einen monatlichen Abzug von 259,20 Euro bedeuten. Ausgezahlt würden vor weiteren Abzügen 1.540,80 Euro. Hinzu kommt bei einem früheren Ende der Beitragszahlung, dass weniger Rentenansprüche entstehen als bei einer längeren Beschäftigung.
Mit 65 ohne Abschlag: Weshalb 45 Versicherungsjahre so viel ausmachen
Anders ist die Situation bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sind 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt, können beide Jahrgänge nach § 38 SGB VI mit 65 Jahren ohne Abschlag beginnen. Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt diesen Zugang für 1964 und 1965 Geborene daher nicht zutreffend.
Diese Rentenart lässt sich auch gegen einen Abschlag nicht auf 63 oder 64 Jahre vorziehen.
Wer früher beginnen möchte, benötigt einen Anspruch auf eine andere Altersrente. Die unterschiedlichen Möglichkeiten und die Reformdebatte erläutert auch der Beitrag „Rente nach 45 Arbeitsjahren: Wie sicher ist die geplante Altersrente noch?“.
Welche Zeiten für die 45 Jahre tatsächlich zählen
45 Versicherungsjahre entsprechen 540 anrechenbaren Kalendermonaten. Neben versicherungspflichtiger Beschäftigung können beispielsweise Kindererziehung, bestimmte Pflegezeiten und Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden.
Ein Kalenderjahr zählt dabei nicht doppelt, wenn mehrere anrechenbare Sachverhalte gleichzeitig vorliegen.
Die Voraussetzungen sind enger als bei der Wartezeit von 35 Jahren. Schul- und Studienzeiten helfen beispielsweise grundsätzlich nicht dabei, die 45 Jahre zu erreichen; freiwillige Beiträge werden nur unter zusätzlichen Bedingungen berücksichtigt.
Deshalb sollte die Rentenversicherung anhand des Versicherungsverlaufs feststellen, wann die Wartezeit nach § 51 SGB VI tatsächlich erfüllt ist.
Die Reform könnte den abschlagsfreien Zugang nach 45 Jahren beenden
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die bisherige abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Einen solchen Rentenzugang gibt es aber weiterhin, solange die gesetzlichen Voraussetzungen unverändert gelten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf den unverbindlichen Status der Empfehlungen hin.
Für Betroffene wäre ein Wegfall finanziell spürbar: Wer heute mit 65 Jahren nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschlag beginnen könnte, müsste dann möglicherweise länger auf eine abschlagsfreie Rente warten.
Ob stattdessen ein früherer Beginn mit Abschlägen möglich wäre und welche Schutzbestimmungen gelten würden, hinge vom späteren Gesetz ab.
Die bereits erworbenen Rentenanwartschaften würden durch eine Abschaffung dieser Rentenart nicht einfach verschwinden. Zur Debatte steht hier der begünstigte Zugang zur Altersrente. Auch der Beitrag von Rentenbescheid24 vom 4. September 2026 beschreibt die Änderung als bislang nicht beschlossen.
Der früheste Beginn nach 35 Jahren könnte von 63 auf 64 steigen
Ein weiterer Vorschlag betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte. Deren Mindestalter soll von 63 auf 64 Jahre steigen und später zusammen mit der Regelaltersgrenze angepasst werden. So steht es in Empfehlung 8 des Berichts der Alterssicherungskommission.
Würde diese Änderung ohne passenden Übergangsschutz für die Jahrgänge 1964 und 1965 eingeführt, könnte sich ihr bisher ab 63 geplanter Beginn verschieben. Ein Aufhebungsvertrag oder das Ende einer Altersteilzeit könnten dann vor dem möglichen Rentenbeginn liegen. Ob eine solche Lücke tatsächlich entstehen würde, lässt sich aus der Empfehlung allein nicht ableiten.
Warum Jahrgang 1965 zusätzlich von einer höheren Regelaltersgrenze betroffen sein könnte
Empfehlung 5 des Kommissionsberichts sieht eine weitere Anpassung der Regelaltersgrenze nach 2031 vor. Sie soll bei steigender Lebenserwartung ab Jahrgang 1965 greifen. Für diesen Jahrgang wäre daher auch ein regulärer Rentenbeginn oberhalb von 67 Jahren denkbar.
Die im Bericht genannten 67 Jahre und sechs Monate beziehen sich auf eine schrittweise Entwicklung bis etwa 2041 unter bestimmten Annahmen zur Lebenserwartung. Sie sind keine festgelegte Altersgrenze für 1965 Geborene.
Für die Festlegung künftiger Grenzen empfiehlt die Kommission mindestens fünf Jahre Vorlauf; auch das ist bislang ein Vorschlag. Grundlage ist die Empfehlung zur Regelaltersgrenze auf den Seiten 22 bis 24 des Berichts.
Eine diskutierte Übergangsfrist schützt noch keinen bestimmten Jahrgang
Für Versicherte mit einer weit fortgeschrittenen Ruhestandsplanung kommt es besonders auf Stichtage und Übergangsvorschriften an. Aus der SPD wurde für die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren eine fünfjährige Übergangsfrist vorgeschlagen. Rentenpolitikerin Annika Klose verwies dabei auch auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen, wie BILD berichtete.
Dieser politische Vorschlag ist von dem empfohlenen Vorlauf bei einer höheren Regelaltersgrenze zu unterscheiden. Aus der bloßen Angabe „fünf Jahre“ lässt sich kein verbindlicher Schutz für einen Geburtsjahrgang ableiten. Dafür müsste feststehen, wann die Frist beginnt und ob der Gesetzgeber beispielsweise auf Geburtstag, Rentenbeginn oder bereits geschlossene Vereinbarungen abstellt.
Ein früher Rentenantrag sichert das heutige Recht nicht automatisch
Ein vorsorglich gestellter Antrag kann die geltenden Vorschriften nicht für einen erst später möglichen Rentenbeginn festschreiben. Darauf macht auch die Deutsche Rentenversicherung in ihren Hinweisen zur Reform aufmerksam. Erst gesetzliche Übergangsbestimmungen würden festlegen, für wen bisherige Regeln weitergelten.
Auch eine Rentenauskunft garantiert keine unveränderlichen Bedingungen bis zum Ruhestand. Nach § 109 SGB VI steht sie unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen und eines zutreffenden, vollständigen Versicherungskontos. Sie bleibt dennoch die geeignete Grundlage, um die derzeit möglichen Rententermine und voraussichtlichen Beträge zu prüfen.
Arbeitslosigkeit vor der Rente kann schon heute zum Problem werden
Unabhängig von jeder Reform können fehlende Versicherungsmonate den geplanten Beginn verhindern. Zeiten mit Arbeitslosengeld I werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.
Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung reicht für diese Ausnahme nicht automatisch aus. Wer noch Monate benötigt und die Zeit bis 65 mit Arbeitslosengeld überbrücken will, sollte die Anrechnung vorab prüfen lassen. Hintergründe zu den Auswirkungen von zwei Jahren Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente erläutert Gegen-Hartz.
Bei Schwerbehinderung besteht ein eigener Rentenzugang
Für anerkannte schwerbehinderte Menschen gelten andere Altersgrenzen. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren können die Jahrgänge 1964 und 1965 nach heutigem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit bis zu 10,8 Prozent Abschlag beginnen. Zum Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen.
Eine Gleichstellung bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 genügt dafür nicht. Wer diesen Zugang erwägt, sollte neben den Versicherungszeiten auch den Schwerbehindertenstatus zum vorgesehenen Beginn klären. Dazu passt der Beitrag „Rente mit Schwerbehinderung: Diese 5 Schritte muss der Jahrgang 1964 als Erstes klären“.
Ein späterer Wechsel beseitigt Abschläge normalerweise nicht
Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bezieht, kann nicht einfach mit 65 in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren wechseln. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs schließt § 34 SGB VI den Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich aus. Die Wahl des ersten Rentenbeginns hat deshalb häufig langfristige Folgen.
Für einen sinnvollen Vergleich sollten Versicherte sich Berechnungen für die tatsächlich möglichen Termine geben lassen. Dabei müssen dieselben Annahmen zur weiteren Beschäftigung und zu künftigen Beiträgen erkennbar sein. Eine hochgerechnete Rente bei Weiterarbeit bis 67 lässt sich nicht ohne Anpassung mit dem Betrag für einen Ausstieg mit 63 vergleichen.
Beispiel aus der Praxis: Zwei mögliche Wege für eine 1964 geborene Beschäftigte
Sabine ist im Mai 1964 geboren und möchte ihren Ruhestand vorbereiten. Für dieses Beispiel bestätigt ihr Versicherungsverlauf, dass sie bis Ende Mai 2029 die 45-jährige Wartezeit erfüllt.
Nach geltendem Recht könnte ihre abschlagsfreie Altersrente dann bei rechtzeitigem Antrag am 1. Juni 2029 beginnen; der Monatsbeginn folgt den Voraussetzungen des § 99 SGB VI.
Will sie bereits am 1. Juni 2027 mit 63 Jahren beginnen und erfüllt sie dafür die 35-jährige Wartezeit, müsste sie 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen. Bei einer für diesen frühen Termin errechneten Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag blieben 1.540,80 Euro vor weiteren Abzügen.
Wie hoch ihre Rente bei einem Beginn 2029 wäre, müsste gesondert berechnet werden, weil bis dahin weitere Ansprüche entstehen können.
Bevor Sabine einen verbindlichen Ausstieg vereinbart, lässt sie beide Varianten berechnen und prüft den Stand der Gesetzgebung. Eine diskutierte Übergangsfrist behandelt sie dabei nicht als bereits zugesicherte Ausnahme.
Sechs Fragen und Antworten zur Rente der Jahrgänge 1964 und 1965
Können 1964 und 1965 Geborene noch mit 63 in Rente gehen?
Ja, nach geltendem Recht über die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag für beide Jahrgänge 14,4 Prozent.
Reichen 45 Versicherungsjahre für eine abschlagsfreie Rente mit 63?
Nein. Bei diesen Geburtsjahrgängen setzt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zusätzlich das Alter von 65 Jahren voraus. Die erfüllte Wartezeit allein ermöglicht keinen früheren Bezug dieser Rentenart.
Ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren bereits beschlossen?
Die Abschaffung ist nach dem Stand dieses Beitrags kein geltendes Recht. Die Kommission hat sie empfohlen; verbindlich würden Änderungen erst durch ein entsprechendes Gesetz und dessen Inkrafttreten.
Muss Jahrgang 1965 künftig bis 67 Jahre und sechs Monate warten?
Das steht nicht fest. Derzeit gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren; eine weitere Anhebung ab diesem Jahrgang gehört zu den Reformvorschlägen. Die genannten 67,5 Jahre beschreiben eine mögliche spätere Entwicklung und keine beschlossene Altersgrenze für 1965 Geborene.
Garantiert eine Rentenauskunft den darin genannten Rentenbeginn?
Sie beschreibt die Möglichkeiten nach dem geltenden Recht und dem gespeicherten Versicherungsverlauf. Gesetzesänderungen oder eine Korrektur der Versicherungszeiten können das Ergebnis verändern. Auch ein frühzeitiger Antrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch für die Zukunft.
Was sollten Versicherte jetzt konkret klären?
Sie sollten ihren Versicherungsverlauf vervollständigen und feststellen lassen, wann sie die Voraussetzungen der jeweiligen Altersrente erfüllen.
Anschließend lassen sich mögliche Rententermine mit den zugehörigen Bruttobeträgen vergleichen. Vor einer verbindlichen Vereinbarung zum Ende der Beschäftigung sollte zusätzlich geprüft werden, ob neue gesetzliche Vorschriften oder Übergangsbestimmungen gelten.




