Sozialhilfe: Sozialamt nennt Heizungstausch Modernisierung und lässt Rentnerin im Kalten sitzen

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Eine Rentnerin bezieht Grundsicherung nach dem SGB XII und wohnt in ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung. Die Heizungsanlage ist veraltet und reparaturbedürftig. Der Sozialhilfeträger lehnt die Übernahme der Kosten ab – die Anlage auf modernen Stand zu bringen, sei keine Instandhaltung, sondern eine Modernisierung.

Und Modernisierungen, so die Logik der Behörde, steigern den Immobilienwert. Wer seinen Immobilienwert steigert, hat keinen sozialhilferechtlichen Bedarf. Das klingt schlüssig – und ist für Sozialhilfeempfänger mit Wohneigentum dennoch eine Falle.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Sichtweise mit Urteil vom 26. Juni 2025 (L 7 SO 2899/23) bestätigt. Der 7. Senat entschied, dass Maßnahmen, die eine Heizanlage auf den aktuellen Stand der Technik bringen, nicht als notwendige Aufwendungen für die Unterkunft nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind.

Begründung: Es handele sich um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme, nicht um Instandhaltung.

Was § 35 SGB XII tatsächlich abdeckt

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für selbst genutztes Wohneigentum bedeutet das: Berücksichtigungsfähig sind die Kosten, die als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen sind.

Zur näheren Bestimmung zieht das Gericht § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII entsprechend heran – eine Norm, die eigentlich regelt, welche Ausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind. Sie entfaltet hier keine Bindungswirkung, liefert aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R) Anhaltspunkte.

Zu den anerkannten Aufwendungen zählen danach: einmalig anfallende und dauernde Lasten, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, Schornsteinfegerkosten sowie Darlehenszinsen – auch für Darlehen, die für Sanierungen oder Modernisierungen aufgenommen wurden.

Ebenso gehört das Hausgeld der Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, einschließlich der darin enthaltenen Instandhaltungsrücklagen. Tatsächliche Heizkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind.

Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen fallen unter § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie sind als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen – nicht auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 19/20 R). Zusätzliche Instandhaltungsrücklagen über das im Hausgeld enthaltene Maß hinaus hingegen erkennt das LSG nicht an.

Die Trennlinie: Instandhaltung oder Modernisierung

Die entscheidende rechtliche Weichenstellung liegt in der Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Modernisierung. Reparaturen am Bestand, die den vorhandenen Zustand erhalten, sind als Unterkunftsbedarf anerkennungsfähig.

Maßnahmen, die den technischen Standard heben und damit den Wert der Immobilie steigern, sind es nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg nicht. Der Heizungstausch auf ein modernes System fällt in die zweite Kategorie – unabhängig davon, ob die alte Anlage faktisch nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann.

Dasselbe gilt laut Urteil für den Austausch des Bodenbelags. Auch das wertet der Senat nicht als Instandhaltungs-, sondern als Modernisierungsmaßnahme. Wer auf diese Kosten angewiesen ist, muss sie aus anderen Mitteln decken – oder auf die Maßnahme verzichten.

In der Praxis zeigt sich, dass diese Abgrenzung regelmäßig zu Lasten der Leistungsempfänger ausgelegt wird. Sozialhilfeträger greifen die Modernisierungsargumentation bereitwillig auf, sobald eine Maßnahme über die schlichte Reparatur eines defekten Einzelteils hinausgeht.

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Anders die Lage im SGB II – Bürgergeld-Bezieher stehen besser da

Wer nicht Grundsicherung nach SGB XII, sondern Bürgergeld nach SGB II bezieht und dabei im selbst bewohnten Wohneigentum lebt, hat eine stärkere Rechtsposition.

Nach § 22 Abs. 2 SGB II können Leistungsberechtigte gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für die Heizungsanlage geltend machen. Und dabei müssen sie sich nicht auf den Einbau veralteter Heiztechnik verweisen lassen.

Das Sozialgericht Magdeburg hat diese Rechtslage im Verfahren S 14 AS 1925/15 ER ausdrücklich klargestellt. Die Entscheidung ist für Bürgergeld-Beziehende mit Wohneigentum und Heizungsproblemen von erheblicher praktischer Bedeutung. Jobcenter haben das Recht auf Übernahme moderner Heiztechnik regelmäßig anders bewertet – das ist die Position, gegen die sich Betroffene zu wenden haben.

Wird neben einem Zuschuss zu den Reparaturkosten noch ein Darlehen vom Jobcenter gewährt, gilt für dessen Rückzahlung eine wichtige Begrenzung: Nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist die Rückzahlungspflicht in verfassungskonformer Auslegung auf die im Regelbedarf vorgesehenen Beträge zu beschränken.

Grundlage ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2017 (1 BvL 10/12). Wer ein Jobcenter-Darlehen für Heizungsreparaturen erhält, sollte die monatliche Tilgungsrate auf dieser Basis prüfen – und im Zweifelsfall Widerspruch einlegen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Die Rechtslage spaltet sich entlang der Leistungsart. Sozialhilfeempfänger nach SGB XII, die in Wohneigentum leben und deren Heizung ausgetauscht oder modernisiert werden muss, stehen nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg schlechter da. Das Gericht hat klar entschieden: Wertsteigernde Modernisierungen sind kein sozialhilferechtlicher Unterkunftsbedarf.

Wer gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen will, muss glaubhaft machen, dass es sich um reine Instandhaltung handelt – also um die Erhaltung des vorhandenen Bestands, nicht um seine Verbesserung. Das ist im Streitfall eine schwierige Argumentation, wenn die alte Anlage technisch überholt ist.

Bürgergeld-Beziehende nach SGB II hingegen sollten einen ablehnenden Bescheid des Jobcenters nicht widerspruchslos hinnehmen. Der Anspruch aus § 22 Abs. 2 SGB II auf Übernahme angemessener Reparaturkosten schließt moderne Heiztechnik ein. Wer schweigt, akzeptiert eine Rechtsposition des Jobcenters, die sich vor Gericht häufig nicht hält.

Für beide Gruppen gilt: Ablehnende Bescheide sollten umgehend auf Widerspruchsfristen geprüft werden. Die Monatsfrist läuft ab Bekanntgabe des Bescheids.

Anmerkung des Verfassers

Anderer Auffassung: Bürgergeld-Bezieher müssen sich nicht auf alte Heiztechnik verweisen lassen. Leistungsempfänger, welche im selbst bewohnten Eigentum wohnen, können gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Gewährung von Reparaturkosten für ihre Heizungsanlage nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen.

Dabei müssen sich Hilfeempfänger nicht auf den Einbau veralteter Heiztechnik verweisen lassen.

Wird neben dem Zuschuss zu den Reparaturkosten noch ein weiteres Darlehen vom Jobcenter gewährt, ist die Rückzahlung eines Darlehens nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in verfassungskonformer Auslegung auf die im Regelbedarf vorgesehenen Beträge zu beschränken (aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2017 (1 BvL 10/12)). So die Begründung SG Magdeburg S 14 AS 1925/15 ER.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2025 – L 7 SO 2899/23. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 19/20 R, Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 26. November 2009 – L 7 AS 219/08
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss – S 14 AS 1925/15 ER
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Juli 2017 – 1 BvL 10/12