Nur drei Prozent der Leistungsbeziehenden nutzten im ausgewerteten Jahr 2024 die umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Das zeigt der im Juni 2026 veröffentlichte Evaluationsbericht des GKV-Spitzenverbandes. Damit nahmen 97 von 100 Leistungsbeziehenden das Angebot in diesem Zeitraum nicht wahr, obwohl es bei Pflegegeld, Hilfsmitteln und überlasteten Angehörigen konkrete Hilfe bieten kann.
Erfasst wurde die umfassende Pflegeberatung mit Bedarfsprüfung und möglicher Begleitung bei der Umsetzung. Kurze Auskünfte der Pflegekasse oder der gesonderte Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI sind davon zu unterscheiden.
Nutzung ist seit 2018 deutlich gesunken
Der GKV-Evaluationsbericht 2026 wurde vom IGES Institut wissenschaftlich vorbereitet. Die Untersuchung wertete die amtliche Statistik des Jahres 2024 aus. Hinzu kamen Befragungen von Versicherten, Pflegekassen, Beratungsstellen und Beratungskräften sowie Untersuchungen in 29 Regionen.
Die Quote ist seit Jahren niedrig. Im Jahr 2018 nutzten noch fünf Prozent die Pflegeberatung, 2020 waren es 3,1 Prozent. Seitdem verharrt die Inanspruchnahme nach Angaben des Berichts ungefähr auf diesem Niveau.
Betrachtet man nur Menschen mit Pflegegeld oder ambulanten Leistungen, fällt die Quote geringfügig höher aus. Der Bericht weist außerdem darauf hin, dass Menschen mit Migrationshintergrund das Angebot seltener nutzen als Versicherte ohne Migrationshintergrund.
Viele Nichtnutzende kennen das Angebot nicht
Warum so wenige Menschen eine Pflegeberatung wahrnehmen, beantwortet die Evaluation nicht mit einem einzigen Grund. Die Befragung zeigt jedoch eine erhebliche Informationslücke. Ein Drittel der Nichtnutzenden kennt die Beratung nach § 7a SGB XI nicht oder kann sich nicht daran erinnern.
Nur 56 Prozent der Nichtnutzenden geben an, von ihrer Pflegekasse über das Angebot informiert worden zu sein. Lediglich 57 Prozent wissen, dass sie die Beratung jederzeit beanspruchen können. Bei Nichtnutzenden mit Migrationshintergrund fallen diese Werte mit 44 beziehungsweise 44,7 Prozent noch niedriger aus.
70,6 Prozent der Pflegekassen informieren erstmals zusammen mit den Antragsunterlagen über die Beratung. In einer Phase, in der Familien Gutachten, Arztberichte, Formulare und die tägliche Versorgung organisieren müssen, kann ein solcher Hinweis leicht untergehen. Dass Versicherte mit Beratungserfahrung deutlich häufiger telefonisch oder persönlich informiert wurden, spricht dafür, dass direkte Ansprache besser ankommt als ein zusätzliches Schreiben.
Wichtig ist: Diese Zusammenhänge sind keine Beweise dafür, weshalb eine einzelne Person auf Beratung verzichtet. Sie zeigen aber, dass der gesetzliche Anspruch viele Berechtigte nicht so erreicht, dass daraus tatsächlich ein Termin wird.
Pflegeberatung ist mehr als eine kurze Auskunft
Die Beratung nach § 7a SGB XI soll den persönlichen Hilfebedarf erfassen und passende Leistungen zusammenführen. Dazu gehören Hilfen der Pflegeversicherung, medizinische und rehabilitative Leistungen sowie örtliche Unterstützungsangebote. Bei Bedarf soll die Beratung nicht mit einer Auskunft enden, sondern die weitere Versorgung begleiten.
Im Rahmen der Beratung kann außerdem ein individueller Versorgungsplan erstellt und die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen begleitet werden. Versicherte dürfen einen Leistungsantrag sogar bei der Pflegeberatung abgeben; er muss anschließend unverzüglich an die zuständige Kasse weitergeleitet werden.
Gerade Familien, die bislang nur das monatliche Pflegegeld betrachten, können dadurch weitere Ansprüche entdecken. Dazu können der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassungen, Tagespflege oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen gehören.
Darum geht es in den Gesprächen besonders häufig
Die Ergebnisse zeigen, dass Pflegeberatung meist sehr nah am Alltag der Betroffenen ansetzt. In 74 Prozent der Fälle wird sie wegen Fragen zu Leistungen der Pflegeversicherung genutzt. Häufig kommen mehrere Anliegen in einem Gespräch zusammen, weshalb sich die Prozentwerte nicht zu 100 addieren.
| Beratungsthema oder Ergebnis | Anteil laut Evaluation |
|---|---|
| Entlastung pflegender Angehöriger | Thema in 66 Prozent der Erstberatungen |
| Pflegegeld | Ausführliche Beratung in 46 Prozent der Erstberatungen |
| Hilfsmittel | Ausführliche Beratung in 41 Prozent der Erstberatungen |
| Wohnraumanpassung | Ausführliche Beratung in 35 Prozent der Erstberatungen |
| Unterstützung bei Anträgen | Bestandteil von 48 Prozent der Erstberatungen |
Ein Viertel der Ratsuchenden benötigt Unterstützung bei Anträgen und Formularen. 23 Prozent suchen Rat, weil sie den Bescheid zum Pflegegrad oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht verstehen. Jeweils etwa ein Drittel braucht Hilfe bei einer verschlechterten Pflegesituation oder bei der Suche nach Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Wer Anspruch hat und wie die Beratung stattfindet
Anspruch haben Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Er besteht außerdem, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar Beratungsbedarf besteht. Ein bewilligter Pflegegrad muss daher nicht erst abgewartet werden.
Nach einem erstmaligen Antrag und bei weiteren im Gesetz genannten Leistungsanträgen muss die Pflegekasse unmittelbar einen konkreten Termin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Der Termin soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang stattfinden. Auf Wunsch kann die Beratung auch später und in der eigenen Wohnung erfolgen, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert.
Auch Angehörige dürfen allein oder gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person beraten werden, wenn diese zustimmt. Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt; die Kosten trägt die Pflegekasse. Die private Pflege-Pflichtversicherung bietet die Beratung über COMPASS an.
Nach Angaben der Befragten fand das letzte Gespräch zu 46 Prozent telefonisch und zu 44 Prozent in der eigenen Wohnung statt. Videoberatung wurde mit einem Anteil von 0,2 Prozent kaum genutzt. Für eine Erstberatung kalkulieren die Beratungskräfte durchschnittlich 128 Minuten einschließlich Vorbereitung und Dokumentation; 64 Minuten entfallen auf das Gespräch.
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Die meisten Nutzenden sind mit der Beratung zufrieden
Die geringe Inanspruchnahme lässt sich nicht mit einer allgemein schlechten Bewertung erklären. Insgesamt sind 87,1 Prozent der Nutzenden eher oder vollständig zufrieden. Die Wahrscheinlichkeit einer Weiterempfehlung liegt nach der Befragung bei 83 Prozent.
93,7 Prozent erleben die Beratung als neutral und unabhängig. 92,1 Prozent können dem Gespräch gut folgen, bei 87,6 Prozent wird nach eigener Einschätzung auf Wünsche und Bedarf eingegangen. Diese Werte sprechen dafür, dass das Angebot für viele hilfreich ist, sobald der Zugang gelingt.
Verbesserungsbedarf gibt es dennoch. Mehr als ein Drittel wurde von unterschiedlichen Personen beraten, 35 Prozent wünschen sich mehr personelle Kontinuität. 22 Prozent wissen nicht, an wen sie sich wenden können, wenn ihre bisherige Beratungsperson nicht erreichbar ist.
Der Versorgungsplan wird noch zu selten genutzt
92 Prozent der befragten Beratungskräfte erstellen einen Versorgungsplan. Nach ihren Angaben wurde der Plan in 62,6 Prozent der Fälle ausgehändigt oder seine Übergabe war bereits vorgesehen. Der Bericht sieht außerdem Defizite bei der Nutzung des Plans zur Abstimmung mit Pflegediensten, Ärzten und anderen Beteiligten.
Versicherte sollten deshalb nach dem Gespräch ausdrücklich um eine Kopie bitten. Der Plan hilft dabei, Vereinbarungen, Anträge und Kontakte im Blick zu behalten, ersetzt aber keinen Bewilligungsbescheid der Pflegekasse.
Nicht mit dem verpflichtenden Beratungsbesuch verwechseln
Die umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist freiwillig. Wer sie nicht nutzt, verliert deshalb weder Pflegegeld noch andere bewilligte Leistungen. Die Pflegekasse muss das Angebot machen, die versicherte Person muss es aber nicht annehmen.
Davon zu unterscheiden ist der Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Dieser muss bei Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich einmal pro Halbjahr nachgewiesen werden, wenn Pflegegeld nach § 37 bezogen wird und keine regulären Pflegesachleistungen hinzukommen. Fehlt der Nachweis, kann die Pflegekasse die Geldleistung kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Für die reguläre Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI stellt das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026 klar, dass kein solcher Nachweis erforderlich ist. Die Beratung nach § 7a kann unabhängig davon freiwillig genutzt werden, wenn Fragen zur Versorgung offen sind.
Anders liegt der Sonderfall, wenn Pflegegeldbeziehende den Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Sie müssen den halbjährlichen Beratungseinsatz weiterhin nachweisen. Diese Gestaltung darf nicht mit der regulären Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI verwechselt werden.
So wird aus dem Anspruch ein hilfreicher Termin
Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen können bei der Pflegekasse ausdrücklich eine „Pflegeberatung nach § 7a SGB XI“ verlangen. Diese Bezeichnung verringert die Gefahr, dass lediglich eine kurze Auskunft vereinbart wird. Zugleich sollte geklärt werden, ob der Termin zu Hause, telefonisch oder bei einem Pflegestützpunkt stattfinden soll.
Vor dem Gespräch helfen der Pflegegradbescheid, das Gutachten des Medizinischen Dienstes und vorhandene Schreiben der Kasse. Sinnvoll sind außerdem Notizen dazu, welche Aufgaben Angehörige übernehmen, wo Überlastung entsteht und welche Leistungen bislang genutzt werden. Am Ende sollte feststehen, welche Anträge folgen, wer Kontakte herstellt und wann die vereinbarten Schritte überprüft werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Herr Becker hat Pflegegrad 3 und erhält Pflegegeld. Seine Frau übernimmt fast die gesamte Versorgung, ist nach einem eigenen Krankenhausaufenthalt aber zunehmend erschöpft. Die Familie kennt zwar den Entlastungsbetrag, findet jedoch keinen passenden Anbieter und weiß nicht, ob ein Pflegebett oder ein Badumbau finanziert werden kann.
Auf Nachfrage vereinbart die Pflegekasse eine Beratung nach § 7a SGB XI in der Wohnung. Die Pflegeberaterin erfasst die Belastung, erläutert Hilfsmittel und Wohnraumanpassung und bespricht, wie ein Pflegedienst zeitweise eingebunden werden kann. Im Versorgungsplan werden die nötigen Anträge, regionale Angebote und ein weiterer Gesprächstermin festgehalten.
Fragen und Antworten zur Pflegeberatung
Brauche ich bereits einen anerkannten Pflegegrad?
Nein. Der Anspruch kann schon nach einem Antrag auf Pflegeleistungen bestehen, wenn ein erkennbarer Hilfe- und Beratungsbedarf vorliegt. Die Beratung kann daher bereits während des Begutachtungsverfahrens sinnvoll sein.
Muss die Pflegekasse von sich aus einen Termin anbieten?
Nach einem erstmaligen Antrag und bei weiteren gesetzlich genannten Leistungsanträgen muss die Pflegekasse unmittelbar einen konkreten Termin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Die Beratung soll grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang möglich sein.
Ist die Beratung nach § 7a SGB XI verpflichtend?
Nein. Sie ist ein freiwilliger Anspruch und keine Voraussetzung für die Weiterzahlung bewilligter Leistungen. Eine Nachweispflicht kann dagegen beim gesonderten Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI bestehen.
Ist die Beratung kostenlos und auch zu Hause möglich?
Ja. Bei gesetzlich Versicherten trägt die Pflegekasse die Kosten, bei privat Versicherten die private Pflege-Pflichtversicherung. Auf Wunsch muss die Beratung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung möglich sein, in der die pflegebedürftige Person lebt.
Was sollte nach dem Gespräch vorliegen?
Bei einer umfassenden Beratung sollte ein individueller Versorgungsplan erstellt werden. Betroffene sollten um eine Kopie bitten und prüfen, ob darin Anträge, zuständige Stellen, örtliche Angebote und die nächsten Schritte verständlich festgehalten sind.




