Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Az. B 4 AS 41/15 R) sind Bareinzahlungen des Hilfebedürftigen, die aus Glücksspielgewinnen stammen, als Einkommen nach den Vorschriften über Einkommen in sonstigen Fällen zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um Einkommen aus Gewerbebetrieb.
Als notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. sind nur die Einsätze vom Spielgewinn absetzbar, die zum Spielgewinn geführt haben, nicht hingegen sämtliche aufgewendeten Spieleinsätze.
Der Absetzung sämtlicher tatsächlicher Spieleinsätze stehen Wortlaut, Sinn und Zweck sowie systematische Erwägungen entgegen. Insbesondere gilt es, die Einkommenserzielung von der bloßen Einkommensverwendung abzugrenzen.
Für die Einkommensberechnung unbeachtlich sind Ausgaben, die überwiegend dem privaten Bereich zugeordnet werden können – wie die in erster Linie zur Befriedigung des Spielbedürfnisses aufgewendeten weiteren Spieleinsätze.
Aktuell zu dieser Thematik hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss v. 06.02.2026 – L 19 AS 1636/25 B ER) entschieden, dass ein Empfänger von Grundsicherung keinen Anspruch auf einen Vorschuss (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I) bei fehlendem Anordnungsgrund hat, denn Glücksspielgewinne sind grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
Der Bevollmächtigte (Rechtsanwalt des Klägers) vertritt folgende Auffassung: Glücksspielgewinne seien gemäß Urteil des Bundessozialgerichts, B 4 AS 41/15 R, einmalige Einnahmen, die keineswegs stetig seien und beim Antragsteller seit geraumer Zeit auch nicht mehr vorliegen.
Das Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 18 AS 2489/25 ER, sowie der 19. Senat des LSG haben das Beschwerdeverfahren des Klägers abgelehnt.
Der Antragsteller konnte seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht glaubhaft machen, weder zum Vorschuss noch zu den Kosten der Unterkunft wegen einer drohenden Gas- und Stromsperre.
Mehrere Glücksspielgewinne brachten dem Kläger kein Glück – denn die Gewinne decken die Regelleistung einer 5-köpfigen Familie
Sie sind anrechenbares Einkommen, so der 19. Senat.
Des Weiteren waren die Beschwerdeverfahren formunwirksam eingelegt worden
Vorliegend ist die Beschwerdeschrift mittels des Verfahrens E-Mail-to-Fax als Telefax beim Sozialgericht Köln eingegangen. Bei dem E-Mail-to-Fax-Verfahren wird ein Dokument vom Absender elektronisch per E-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt, der das Dokument in das zu übermittelnde technische Format – Telefax, d. h. in eine Bilddatei – umwandelt und an den Empfänger weiterleitet.
Bei der Übersendung eines Dokuments durch das E-Mail-to-Fax-Verfahren handelt es sich nicht um eine elektronische Kommunikation i. S. v. § 65a SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.12.2025.
Die Beschwerdeschrift erfüllt auch nicht die Anforderungen an die Schriftform
Die Übermittlung eines Dokuments im Wege des sog. „E-Mail-to-Fax“-Verfahrens entspricht weder der Übermittlung per Telefax noch derjenigen eines Computerfaxes im herkömmlichen Sinne (vgl. hierzu GmS-OGB, Beschluss vom 05.04.2000 – 1/98) und ist deshalb zur Formwahrung nicht ausreichend (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 – L 7 SO 3301/23 B, LSG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2023 – L 6 AS 661/22 NZB und vom 08.04.2021 – L 12 AS 311/21 B ER).
Anmerkung vom Verfasser
Wer Geld aus Online-Casinos, Wetten oder Lotto gewinnt, muss dies dem Jobcenter sofort mitteilen.
Jede Einnahme muss dem Amt unverzüglich gemeldet werden. Ein Verheimlichen kann als Sozialbetrug gewertet werden und zu Geld- oder Haftstrafen führen.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2026 – L 19 AS 1636/25 B ER
Sozialgericht Düsseldorf – S 18 AS 2489/25 ER
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 – L 7 SO 3301/23 B
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2023 – L 6 AS 661/22 NZB
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2021 – L 12 AS 311/21 B ER




