Nur drei Prozent der Leistungsbeziehenden nutzten im ausgewerteten Jahr 2024 die umfassende Pflegeberatung nach ยง 7a SGB XI. Das zeigt der im Juni 2026 verรถffentlichte Evaluationsbericht des GKV-Spitzenverbandes. Damit nahmen 97 von 100 Leistungsbeziehenden das Angebot in diesem Zeitraum nicht wahr, obwohl es bei Pflegegeld, Hilfsmitteln und รผberlasteten Angehรถrigen konkrete Hilfe bieten kann.
Erfasst wurde die umfassende Pflegeberatung mit Bedarfsprรผfung und mรถglicher Begleitung bei der Umsetzung. Kurze Auskรผnfte der Pflegekasse oder der gesonderte Beratungsbesuch nach ยง 37 Absatz 3 SGB XI sind davon zu unterscheiden.
Nutzung ist seit 2018 deutlich gesunken
Der GKV-Evaluationsbericht 2026 wurde vom IGES Institut wissenschaftlich vorbereitet. Die Untersuchung wertete die amtliche Statistik des Jahres 2024 aus. Hinzu kamen Befragungen von Versicherten, Pflegekassen, Beratungsstellen und Beratungskrรคften sowie Untersuchungen in 29 Regionen.
Die Quote ist seit Jahren niedrig. Im Jahr 2018 nutzten noch fรผnf Prozent die Pflegeberatung, 2020 waren es 3,1 Prozent. Seitdem verharrt die Inanspruchnahme nach Angaben des Berichts ungefรคhr auf diesem Niveau.
Betrachtet man nur Menschen mit Pflegegeld oder ambulanten Leistungen, fรคllt die Quote geringfรผgig hรถher aus. Der Bericht weist auรerdem darauf hin, dass Menschen mit Migrationshintergrund das Angebot seltener nutzen als Versicherte ohne Migrationshintergrund.
Viele Nichtnutzende kennen das Angebot nicht
Warum so wenige Menschen eine Pflegeberatung wahrnehmen, beantwortet die Evaluation nicht mit einem einzigen Grund. Die Befragung zeigt jedoch eine erhebliche Informationslรผcke. Ein Drittel der Nichtnutzenden kennt die Beratung nach ยง 7a SGB XI nicht oder kann sich nicht daran erinnern.
Nur 56 Prozent der Nichtnutzenden geben an, von ihrer Pflegekasse รผber das Angebot informiert worden zu sein. Lediglich 57 Prozent wissen, dass sie die Beratung jederzeit beanspruchen kรถnnen. Bei Nichtnutzenden mit Migrationshintergrund fallen diese Werte mit 44 beziehungsweise 44,7 Prozent noch niedriger aus.
70,6 Prozent der Pflegekassen informieren erstmals zusammen mit den Antragsunterlagen รผber die Beratung. In einer Phase, in der Familien Gutachten, Arztberichte, Formulare und die tรคgliche Versorgung organisieren mรผssen, kann ein solcher Hinweis leicht untergehen. Dass Versicherte mit Beratungserfahrung deutlich hรคufiger telefonisch oder persรถnlich informiert wurden, spricht dafรผr, dass direkte Ansprache besser ankommt als ein zusรคtzliches Schreiben.
Wichtig ist: Diese Zusammenhรคnge sind keine Beweise dafรผr, weshalb eine einzelne Person auf Beratung verzichtet. Sie zeigen aber, dass der gesetzliche Anspruch viele Berechtigte nicht so erreicht, dass daraus tatsรคchlich ein Termin wird.
Pflegeberatung ist mehr als eine kurze Auskunft
Die Beratung nach ยง 7a SGB XI soll den persรถnlichen Hilfebedarf erfassen und passende Leistungen zusammenfรผhren. Dazu gehรถren Hilfen der Pflegeversicherung, medizinische und rehabilitative Leistungen sowie รถrtliche Unterstรผtzungsangebote. Bei Bedarf soll die Beratung nicht mit einer Auskunft enden, sondern die weitere Versorgung begleiten.
Im Rahmen der Beratung kann auรerdem ein individueller Versorgungsplan erstellt und die Umsetzung vereinbarter Maรnahmen begleitet werden. Versicherte dรผrfen einen Leistungsantrag sogar bei der Pflegeberatung abgeben; er muss anschlieรend unverzรผglich an die zustรคndige Kasse weitergeleitet werden.
Gerade Familien, die bislang nur das monatliche Pflegegeld betrachten, kรถnnen dadurch weitere Ansprรผche entdecken. Dazu kรถnnen der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassungen, Tagespflege oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen gehรถren.
Darum geht es in den Gesprรคchen besonders hรคufig
Die Ergebnisse zeigen, dass Pflegeberatung meist sehr nah am Alltag der Betroffenen ansetzt. In 74 Prozent der Fรคlle wird sie wegen Fragen zu Leistungen der Pflegeversicherung genutzt. Hรคufig kommen mehrere Anliegen in einem Gesprรคch zusammen, weshalb sich die Prozentwerte nicht zu 100 addieren.
| Beratungsthema oder Ergebnis | Anteil laut Evaluation |
|---|---|
| Entlastung pflegender Angehรถriger | Thema in 66 Prozent der Erstberatungen |
| Pflegegeld | Ausfรผhrliche Beratung in 46 Prozent der Erstberatungen |
| Hilfsmittel | Ausfรผhrliche Beratung in 41 Prozent der Erstberatungen |
| Wohnraumanpassung | Ausfรผhrliche Beratung in 35 Prozent der Erstberatungen |
| Unterstรผtzung bei Antrรคgen | Bestandteil von 48 Prozent der Erstberatungen |
Ein Viertel der Ratsuchenden benรถtigt Unterstรผtzung bei Antrรคgen und Formularen. 23 Prozent suchen Rat, weil sie den Bescheid zum Pflegegrad oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht verstehen. Jeweils etwa ein Drittel braucht Hilfe bei einer verschlechterten Pflegesituation oder bei der Suche nach Angeboten zur Unterstรผtzung im Alltag.
Wer Anspruch hat und wie die Beratung stattfindet
Anspruch haben Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Er besteht auรerdem, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar Beratungsbedarf besteht. Ein bewilligter Pflegegrad muss daher nicht erst abgewartet werden.
Nach einem erstmaligen Antrag und bei weiteren im Gesetz genannten Leistungsantrรคgen muss die Pflegekasse unmittelbar einen konkreten Termin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Der Termin soll spรคtestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang stattfinden. Auf Wunsch kann die Beratung auch spรคter und in der eigenen Wohnung erfolgen, wie das Bundesgesundheitsministerium erlรคutert.
Auch Angehรถrige dรผrfen allein oder gemeinsam mit der pflegebedรผrftigen Person beraten werden, wenn diese zustimmt. Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre Pflegekasse oder einen Pflegestรผtzpunkt; die Kosten trรคgt die Pflegekasse. Die private Pflege-Pflichtversicherung bietet die Beratung รผber COMPASS an.
Nach Angaben der Befragten fand das letzte Gesprรคch zu 46 Prozent telefonisch und zu 44 Prozent in der eigenen Wohnung statt. Videoberatung wurde mit einem Anteil von 0,2 Prozent kaum genutzt. Fรผr eine Erstberatung kalkulieren die Beratungskrรคfte durchschnittlich 128 Minuten einschlieรlich Vorbereitung und Dokumentation; 64 Minuten entfallen auf das Gesprรคch.
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Die meisten Nutzenden sind mit der Beratung zufrieden
Die geringe Inanspruchnahme lรคsst sich nicht mit einer allgemein schlechten Bewertung erklรคren. Insgesamt sind 87,1 Prozent der Nutzenden eher oder vollstรคndig zufrieden. Die Wahrscheinlichkeit einer Weiterempfehlung liegt nach der Befragung bei 83 Prozent.
93,7 Prozent erleben die Beratung als neutral und unabhรคngig. 92,1 Prozent kรถnnen dem Gesprรคch gut folgen, bei 87,6 Prozent wird nach eigener Einschรคtzung auf Wรผnsche und Bedarf eingegangen. Diese Werte sprechen dafรผr, dass das Angebot fรผr viele hilfreich ist, sobald der Zugang gelingt.
Verbesserungsbedarf gibt es dennoch. Mehr als ein Drittel wurde von unterschiedlichen Personen beraten, 35 Prozent wรผnschen sich mehr personelle Kontinuitรคt. 22 Prozent wissen nicht, an wen sie sich wenden kรถnnen, wenn ihre bisherige Beratungsperson nicht erreichbar ist.
Der Versorgungsplan wird noch zu selten genutzt
92 Prozent der befragten Beratungskrรคfte erstellen einen Versorgungsplan. Nach ihren Angaben wurde der Plan in 62,6 Prozent der Fรคlle ausgehรคndigt oder seine รbergabe war bereits vorgesehen. Der Bericht sieht auรerdem Defizite bei der Nutzung des Plans zur Abstimmung mit Pflegediensten, รrzten und anderen Beteiligten.
Versicherte sollten deshalb nach dem Gesprรคch ausdrรผcklich um eine Kopie bitten. Der Plan hilft dabei, Vereinbarungen, Antrรคge und Kontakte im Blick zu behalten, ersetzt aber keinen Bewilligungsbescheid der Pflegekasse.
Nicht mit dem verpflichtenden Beratungsbesuch verwechseln
Die umfassende Pflegeberatung nach ยง 7a SGB XI ist freiwillig. Wer sie nicht nutzt, verliert deshalb weder Pflegegeld noch andere bewilligte Leistungen. Die Pflegekasse muss das Angebot machen, die versicherte Person muss es aber nicht annehmen.
Davon zu unterscheiden ist der Beratungseinsatz in der eigenen Hรคuslichkeit nach ยง 37 Absatz 3 SGB XI. Dieser muss bei Pflegegrad 2 bis 5 grundsรคtzlich einmal pro Halbjahr nachgewiesen werden, wenn Pflegegeld nach ยง 37 bezogen wird und keine regulรคren Pflegesachleistungen hinzukommen. Fehlt der Nachweis, kann die Pflegekasse die Geldleistung kรผrzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Fรผr die regulรคre Kombinationsleistung nach ยง 38 SGB XI stellt das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026 klar, dass kein solcher Nachweis erforderlich ist. Die Beratung nach ยง 7a kann unabhรคngig davon freiwillig genutzt werden, wenn Fragen zur Versorgung offen sind.
Anders liegt der Sonderfall, wenn Pflegegeldbeziehende den Umwandlungsanspruch nach ยง 45a Absatz 4 SGB XI fรผr Angebote zur Unterstรผtzung im Alltag nutzen. Sie mรผssen den halbjรคhrlichen Beratungseinsatz weiterhin nachweisen. Diese Gestaltung darf nicht mit der regulรคren Kombinationsleistung nach ยง 38 SGB XI verwechselt werden.
So wird aus dem Anspruch ein hilfreicher Termin
Pflegebedรผrftige oder ihre Angehรถrigen kรถnnen bei der Pflegekasse ausdrรผcklich eine โPflegeberatung nach ยง 7a SGB XIโ verlangen. Diese Bezeichnung verringert die Gefahr, dass lediglich eine kurze Auskunft vereinbart wird. Zugleich sollte geklรคrt werden, ob der Termin zu Hause, telefonisch oder bei einem Pflegestรผtzpunkt stattfinden soll.
Vor dem Gesprรคch helfen der Pflegegradbescheid, das Gutachten des Medizinischen Dienstes und vorhandene Schreiben der Kasse. Sinnvoll sind auรerdem Notizen dazu, welche Aufgaben Angehรถrige รผbernehmen, wo รberlastung entsteht und welche Leistungen bislang genutzt werden. Am Ende sollte feststehen, welche Antrรคge folgen, wer Kontakte herstellt und wann die vereinbarten Schritte รผberprรผft werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Herr Becker hat Pflegegrad 3 und erhรคlt Pflegegeld. Seine Frau รผbernimmt fast die gesamte Versorgung, ist nach einem eigenen Krankenhausaufenthalt aber zunehmend erschรถpft. Die Familie kennt zwar den Entlastungsbetrag, findet jedoch keinen passenden Anbieter und weiร nicht, ob ein Pflegebett oder ein Badumbau finanziert werden kann.
Auf Nachfrage vereinbart die Pflegekasse eine Beratung nach ยง 7a SGB XI in der Wohnung. Die Pflegeberaterin erfasst die Belastung, erlรคutert Hilfsmittel und Wohnraumanpassung und bespricht, wie ein Pflegedienst zeitweise eingebunden werden kann. Im Versorgungsplan werden die nรถtigen Antrรคge, regionale Angebote und ein weiterer Gesprรคchstermin festgehalten.
Fragen und Antworten zur Pflegeberatung
Brauche ich bereits einen anerkannten Pflegegrad?
Nein. Der Anspruch kann schon nach einem Antrag auf Pflegeleistungen bestehen, wenn ein erkennbarer Hilfe- und Beratungsbedarf vorliegt. Die Beratung kann daher bereits wรคhrend des Begutachtungsverfahrens sinnvoll sein.
Muss die Pflegekasse von sich aus einen Termin anbieten?
Nach einem erstmaligen Antrag und bei weiteren gesetzlich genannten Leistungsantrรคgen muss die Pflegekasse unmittelbar einen konkreten Termin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Die Beratung soll grundsรคtzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang mรถglich sein.
Ist die Beratung nach ยง 7a SGB XI verpflichtend?
Nein. Sie ist ein freiwilliger Anspruch und keine Voraussetzung fรผr die Weiterzahlung bewilligter Leistungen. Eine Nachweispflicht kann dagegen beim gesonderten Beratungseinsatz nach ยง 37 Absatz 3 SGB XI bestehen.
Ist die Beratung kostenlos und auch zu Hause mรถglich?
Ja. Bei gesetzlich Versicherten trรคgt die Pflegekasse die Kosten, bei privat Versicherten die private Pflege-Pflichtversicherung. Auf Wunsch muss die Beratung in der hรคuslichen Umgebung oder in der Einrichtung mรถglich sein, in der die pflegebedรผrftige Person lebt.
Was sollte nach dem Gesprรคch vorliegen?
Bei einer umfassenden Beratung sollte ein individueller Versorgungsplan erstellt werden. Betroffene sollten um eine Kopie bitten und prรผfen, ob darin Antrรคge, zustรคndige Stellen, รถrtliche Angebote und die nรคchsten Schritte verstรคndlich festgehalten sind.




