Rentenreform: Grösste Rentenkürzung seit Jahrzehnten steht bevor

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Wer 45 Jahre gearbeitet, Beiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, konnte bisher nach § 38 SGB VI ohne Abzüge früher in Rente gehen. Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 23. Juni 2026 empfohlen, diesen abschlagsfreien Renteneintritt vollständig abzuschaffen.

An seine Stelle soll eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler treten. Was viele übersehen: Wer Anspruch auf diese Schutzrente hat, entscheidet künftig nicht mehr die Zahl der Beitragsjahre, sondern ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung.

Was war die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren – und warum fällt sie weg

Nach geltender Rechtslage regelt § 38 SGB VI einen klaren Anspruch: Wer das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vorweist, kann zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze von 67 ohne jeden Abzug in Rente gehen.

Kein Gutachten, keine Gesundheitsprüfung, keine Ermessensentscheidung. Die 45 Jahre sind das einzige Kriterium: Seit 2015 haben rund 30 Prozent aller Altersrentenzugänge genau diese Möglichkeit genutzt.

Kosten unf Fachkräftemangel

Die ASK begründet die geplante Abschaffung mit den Kosten für die Rentenkasse und dem Fachkräftemangel. Aus Sicht der Kommission schöpft die Regelung einen überproportionalen Anteil aus der GRV, ohne dabei gezielt diejenigen zu treffen, die sie eigentlich brauchen: Menschen, die körperlich oder gesundheitlich nicht mehr durchhalten können.

Wird das auch umgesetzt?

Ob diese Empfehlung Gesetz wird, ist noch offen. Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, alle 33 Empfehlungen des Reformpakets vollständig umsetzen zu wollen. Ein Gesetzentwurf wird nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 erwartet — und was darin steht, entscheidet darüber, wer den Zugang zur neuen Schutzrente überhaupt bekommt.

Was die neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler bedeutet

An die Stelle des bisherigen beitragsjahrbasierten Anspruchs soll eine neue Rentenart treten: die Schutzrente für langjährige Beitragszahler. Sie richtet sich an Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Beruf erwerbstätig sein können.

Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Zugang soll dabei an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) angelehnt werden: abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, mit Abschlägen bis zu drei Jahre davor.

Der entscheidende Unterschied steckt in der Logik des Anspruchs. Heute reichen 45 Beitragsjahre und das erreichte Lebensalter. Morgen entscheidet eine individuelle Gesundheitsprüfung der DRV darüber, ob jemand tatsächlich Zugang zur Schutzrente bekommt.

Ein Dachdecker mit 45 Beitragsjahren hat künftig keinen automatischen Anspruch mehr. Er muss zunächst nachweisen, dass er in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann.

Immerhin: Wer die Gesundheitsprüfung besteht, muss sich nicht umschulen lassen. Das war eine der zentralen Forderungen aus Gewerkschaftskreisen. Die ASK empfiehlt ausdrücklich, auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen in dieser Altersgruppe zu verzichten.

Wer also nachweislich nicht mehr als Maurer, Pflegerin oder Busfahrer arbeiten kann, muss nicht auf andere Tätigkeiten verwiesen werden.

Wer die Gesundheitsprüfung besteht – und wer nicht

Wer die neue Schutzrente nutzen will, muss nach der ASK-Empfehlung zwei Voraussetzungen erfüllen. Erstens: eine lange Erwerbsbiografie. Zweitens: eine individuelle Gesundheitsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, die nachweist, dass die Ausübung des zuletzt langjährig ausgeübten Berufsfelds nicht mehr möglich ist.

Die ASK formuliert in ihrem Bericht selbst, dass Begriffe wie „Berufsfeld”, „langjährige Tätigkeit” und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung” noch klar definiert werden müssen. Diese Unschärfe bedeutet: Ob jemand die Schutzrente bekommt, hängt von gesetzlichen Ausführungsbestimmungen ab, die noch nicht existieren.

Wer körperlich belastet ist, aber nach den künftigen Kriterien die Schwelle knapp nicht erreicht, fällt ins Leere. Für diese Menschen bleibt dann nur die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Beitragsjahren, deren frühestmögliches Eintrittsalter die ASK von 63 auf 64 Jahre anheben will. Und das bedeutet in jedem Fall: dauerhafte Abschläge.

Wer durch das Raster fällt, zahlt lebenslang

Wer die Schutzrente nicht bekommt und trotzdem zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente geht, zahlt für jeden Monat des vorzeitigen Beginns 0,3 Prozent dauerhaften Abschlag. Bei einem Renteneintritt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ergibt das 7,2 Prozent weniger Rente, und zwar lebenslang. Bei einer durchschnittlichen Zugangsrente von 1.677 Euro (Stand 2025) wären das dauerhaft etwa 121 Euro monatlich weniger.

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Wer wegen des Wegfalls der 45-Jahre-Rente stattdessen vier Jahre früher geht, trifft den maximalen Abschlag: 14,4 Prozent. Diese Kürzung, mindert auch die spätere Hinterbliebenenrente. Die Rentenversicherung rechnet diesen Abschlag dauerhaft in die Rentenformel ein.

Für Grundsicherungsgeld-Beziehende kommt ein weiteres Risiko hinzu. Das Moratorium in § 12a Satz 3 SGB II schützt sie derzeit bis zum 31. Dezember 2026 davor, vom Jobcenter in eine vorzeitige Rente mit Abschlägen gezwungen zu werden. Was danach gilt, ist noch offen.

Was jetzt konkret zu tun ist

Wer auf die 45 Jahre zählt und seinen Rentenbeginn konkret plant, sollte nicht warten, bis der Gesetzentwurf vorliegt.

Den wichtigsten Schritt erledigt, wer eine aktuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung anfordert. Sie zeigt, welche Zeiten bereits gespeichert sind, wann die Wartezeit von 45 Jahren voraussichtlich erfüllt sein wird und ab wann welche Rentenart möglich wird.

Der Antrag ist kostenlos, per Post oder online über rentenversicherung.de möglich. Fehlende Zeiten aus Ausbildung, Kindererziehung oder Pflegephasen lassen sich in vielen Fällen noch nachträglich klären.

Rentenantrag nicht aufschieben

Wer die 45 Jahre bereits erfüllt oder sie innerhalb der nächsten Monate erreicht, sollte den Rentenantrag nicht aufschieben. Solange kein Gesetz beschlossen ist, gilt das bestehende Recht. Wer die Voraussetzungen nach § 38 SGB VI erfüllt, kann den abschlagsfreien Rentenantrag nach aktueller Rechtslage stellen.

Wer absehbar nicht die 45 Jahre erreicht und auf die Schutzrente angewiesen sein könnte, tut gut daran, bereits jetzt Unterlagen zu gesundheitlichen Einschränkungen zu sammeln.

Eine ärztliche Dokumentation der Einschränkungen im zuletzt ausgeübten Beruf stärkt eine spätere Gesundheitsprüfung, deren Kriterien noch nicht feststehen, aber absehbar durch ärztliche Gutachten belegt werden müssen.

Häufige Fragen zur Schutzrente und Rentenreform

Gilt die neue Regelung schon jetzt?

Nein. Die ASK-Empfehlung vom 23. Juni 2026 ist noch kein Gesetz. Solange der Bundestag keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat, gilt § 38 SGB VI unverändert: Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt und die für seinen Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht, hat weiterhin Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ein Gesetzentwurf wird frühestens nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 erwartet.

Muss ich einen anerkannten Grad der Behinderung haben, um die Schutzrente zu bekommen?

Nach dem Kommissionsvorschlag nicht. Die neue Schutzrente setzt ausdrücklich keine anerkannte Schwerbehinderung voraus. Entscheidend ist eine individuelle Gesundheitsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, die nachweist, dass der zuletzt langjährig ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Damit soll auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 ein früherer Rentenzugang eröffnet werden, die bisher keine Schwerbehindertenrente beanspruchen konnten.

Was passiert, wenn ich die Gesundheitsprüfung nicht bestehe?

Wer die Schutzrente nicht bekommt, hat keine Möglichkeit mehr, abschlagsfrei vor der regulären Altersgrenze in Rente zu gehen — außer durch die Erwerbsminderungsrente, falls die gesundheitlichen Einschränkungen dafür ausreichen. Wer trotzdem früher in Rente gehen will, muss die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung der DRV zur Schutzrente ist Widerspruch möglich; die konkreten Widerspruchsfristen und Verfahrensregeln stehen erst nach Verabschiedung des Gesetzes fest.

Quellen

Alterssicherungskommission: Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen (PDF), 23. Juni 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenkommission 2026 – Empfehlungen der Alterssicherungskommission
Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 24. Juni 2026
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte (i.d.F. 16.01.2026)
Sozialgesetzbuch Zweites Buch: § 12a SGB II – Vorrangige Leistungen (Moratorium Zwangsverrentung)