Wer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber krankgeschrieben wird, erlebt oft dasselbe: Der Betrieb stoppt die Lohnfortzahlung und nennt die Krankschreibung wertlos. Auf dem Spiel steht das Gehalt für bis zu sechs Wochen. Die ärztliche Krankschreibung ist ein starkes Beweismittel, und Zweifel allein dürfen den Anspruch nicht kosten.
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Lohnfortzahlung gestoppt: Bis zu sechs Wochen Gehalt stehen auf dem Spiel
Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, also die Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall, für bis zu sechs Wochen. Das regelt § 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dieser Anspruch endet nicht schon mit der Kündigung, sondern läuft bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Auch eine Kündigung, die der Arbeitgeber gerade wegen der Erkrankung ausspricht, ändert daran nichts.
Sechs Wochen Gehalt sind kein Kleinbetrag. Wer 2.800 Euro brutto im Monat verdient, dem fehlen schnell rund 3.900 Euro. Manche Arbeitgeber stellen genau diese Summe gezielt ein und hoffen, der Gekündigte schreibe das Geld ab. Ob das gelingt, hängt davon ab, ob der Betrieb mehr vorbringt als bloßes Misstrauen.
Warum der Arbeitgeber die Krankschreibung nach der Kündigung anzweifelt
Die Krankschreibung, fachlich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz AU), gilt vor Gericht als starker Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Diesen Beweiswert kann der Arbeitgeber aber erschüttern. Dafür reicht bloßes Bestreiten nicht: Er muss konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Einen vollen Gegenbeweis muss er nicht führen.
Verdacht schöpfen Gerichte vor allem bei einer Punktlandung: Die Krankschreibung beginnt mit der Kündigung und reicht passgenau bis zum letzten Arbeitstag. Tritt der Beschäftigte unmittelbar danach eine neue Stelle an, verstärkt das die Zweifel (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 149/21).
Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung, kehrt sich die Beweislast um, und der Arbeitnehmer muss die Krankheit selbst beweisen. Doch ob es überhaupt so weit kommt, hängt davon ab, wer gekündigt hat.
Arbeitgeberkündigung ist nicht Eigenkündigung – dieser Unterschied entscheidet
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es für die Zweifel nicht darauf ankommt, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekündigt hat (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 137/23). Entscheidend ist immer eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Bei einer Eigenkündigung steht das Ende fest, bei einer Arbeitgeberkündigung nicht. Wer gekündigt wurde, kann sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren und auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung hoffen.
Deshalb genügt der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitgeberkündigung und Krankmeldung nach der Rechtsprechung allein nicht. Es müssen weitere konkrete Indizien hinzukommen.
Ein aufgeräumter Schreibtisch, die Rückgabe von Schlüssel und Arbeitsmitteln oder ein Krankschreibungs-Ende an einem Werktag genügen nach den Gerichten nicht. Und selbst wenn der Arbeitgeber genug zusammenträgt, ist die Lohnfortzahlung damit nicht verloren.
Erschütterter Beweiswert heißt nicht: Lohnfortzahlung verloren
Ist der Beweiswert erschüttert, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit auf anderem Weg beweisen. Das wichtigste Mittel ist der behandelnde Arzt als Zeuge.
Dafür muss der Arbeitnehmer ihn von der Schweigepflicht entbinden, also schriftlich erlauben, dass der Arzt vor Gericht über die Erkrankung aussagt. Wer das verweigert, riskiert, den Prozess allein deshalb zu verlieren.
Vor Gericht genügt es nicht, nur die Diagnose zu nennen. Gefragt ist ein nachvollziehbarer, auch laienhafter Bericht: welche Beschwerden bestanden, was nicht mehr möglich war, wie sich das auf die konkrete Arbeit auswirkte.
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Ein zusätzliches starkes Beweismittel ist eine zeitnahe Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, den ärztlichen Prüfdienst der Krankenkassen. Bestätigt dieser die Arbeitsunfähigkeit, fällt es deutlich leichter, die Lohnfortzahlung durchzusetzen.
Lohnfortzahlung sichern: Diese Schritte zählen jetzt
Wer die Lohnfortzahlung durchsetzen will, sammelt zuerst alle Belege: jede Krankschreibung, die Lohnabrechnungen und den gesamten Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber. Schildern Sie früh und konkret, welche Beschwerden Sie hatten und warum Sie nicht arbeiten konnten.
Sprechen Sie Ihren Arzt darauf an, ob er die Arbeitsunfähigkeit später als Zeuge bestätigen kann. Wirken Sie an einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst aktiv mit, statt sie zu meiden.
Entscheidend ist das Tempo. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, also Stichtage, nach denen ein Anspruch verfällt, häufig schon nach drei Monaten.
Wer eine solche Frist verpasst, kann den Anspruch endgültig verlieren, selbst wenn die Krankschreibung berechtigt war. Lassen Sie den Fall deshalb früh arbeitsrechtlich prüfen und erheben Sie notfalls Klage beim Arbeitsgericht.
Wer jetzt zu schnell aufgibt, verschenkt bares Geld
Eine angezweifelte Krankschreibung ist kein Urteil, sondern der Beginn eines Streits, den Beschäftigte oft gewinnen. Unterschreiben Sie unter dem Druck der ausbleibenden Zahlung keinen Aufhebungsvertrag und keinen Vergleich, ohne ihn prüfen zu lassen.
Wer die Beweise sichert und die Fristen wahrt, hat gute Aussichten, die sechs Wochen Lohnfortzahlung doch zu bekommen.
Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung nach der Kündigung
Ich war schon vor der Kündigung krank. Gilt das auch für mich?
Diese Lage ist für Sie günstiger. Wer bereits krankgeschrieben war, bevor er von der Kündigung wusste, kann sich nicht aus Anlass der Kündigung gemeldet haben.
Der Beweiswert dieser ersten Bescheinigung behält dann seine volle Kraft. Verdächtig werden meist erst Folgebescheinigungen, die nach der Kündigung passgenau bis zum Schluss reichen.
Bekomme ich Krankengeld, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
Das ist möglich. Zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nicht, kann die Krankenkasse Krankengeld leisten und die Zeit überbrücken. Ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber verlieren Sie dadurch nicht. Sie können ihn weiterhin geltend machen und notfalls einklagen.
Reicht der Zeitpunkt der Krankmeldung für eine Kündigung wegen Vortäuschung?
Nein. Wer eine Kündigung auf eine vorgetäuschte Krankheit stützt, muss die Täuschung beweisen, nicht nur Zweifel äußern. Verdächtige Umstände allein tragen eine solche Kündigung nicht. Das ist eine deutlich höhere Hürde als das bloße Erschüttern des Beweiswerts im Streit ums Gehalt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 und § 8
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23 – Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21 – Beweiswert bei passgenauer Krankschreibung
IHK Hannover: BAG-Urteil zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung
Verlag Dr. Otto Schmidt (ArbRB): Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und seine Erschütterung




