Landesarbeitsgericht zum Urlaubsanspruch: Chef darf nicht nur 14 Tage Urlaub genehmigen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer seinen Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber abgewimmelt wird, muss das nicht akzeptieren. Das gilt erst recht, wenn das Gericht schon zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hat und der Arbeitgeber das Urteil einfach ignoriert.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat im März 2026 klargestellt, dass Urlaub per einstweiliger Verfügung (eine sofortige gerichtliche Anordnung, die nicht die Rechtskraft des Haupturteils abwartet) erzwungen werden kann.

Arbeitgeber ignoriert Urteil und verweigert trotzdem Urlaub

Eine Arbeitnehmerin aus dem Landkreis Nordhausen hatte ihren Urlaub für drei Wochen im März 2026 beantragt. Das Arbeitsgericht Nordhausen verurteilte die Arbeitgeberin im Januar 2026 zur Urlaubsgewährung. Die Arbeitgeberin kündigte trotzdem an, Rechtsmittel einzulegen, und verweigerte den Urlaub.

Die Arbeitnehmerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht Nordhausen wies den Antrag zunächst ab und warf ihr vor, zu lange gewartet und die Dringlichkeit selbst herbeigeführt zu haben. Ob dieser Vorwurf standhält, entschied das Landesarbeitsgericht.

Landesarbeitsgericht widerlegt Vorwurf der Eigenverschuldung

Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG Thüringen, 4 Ta 15/26, 02.03.2026) sah das anders. Es stellte klar, dass ein Arbeitnehmer zunächst das Hauptsacheverfahren (die eigentliche Klage vor Gericht) abwarten darf und nicht von vornherein auf das Eilverfahren setzen muss.

Wer den normalen Klageweg geht und ein erstinstanzliches Urteil erwirkt, handelt nicht schuldhaft, wenn er dann eine einstweilige Verfügung beantragt, sobald der Arbeitgeber das Urteil nicht akzeptiert.

Das Gericht gab der Arbeitnehmerin für 17 Urlaubstage im Zeitraum vom 3. März bis zum 25. März 2026 recht. Für den 1. März (Sonntag) und den 2. März (Krankmeldung) lehnte es die Verfügung ab, weil Urlaub vor seinem Antritt feststehen muss und eine rückwirkende Bewilligung unzulässig ist.

Personalengpass ist kein Grund, Urlaub zu verweigern

Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, dass sie wegen des Urlaubs der Arbeitnehmerin in personelle Engpässe gerate. Das Landesarbeitsgericht ließ dieses Argument nicht gelten.

Engpässe, die allein durch den Urlaub einer einzigen Person entstehen, reichen nicht aus, um den Urlaubswunsch abzulehnen, weil die Arbeitgeberin keine konkreten, kollidierenden Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorgetragen hatte.

Das Gericht korrigierte außerdem eine verbreitete Fehlvorstellung. Viele Arbeitgeber berufen sich auf interne Regelungen, nach denen zusammenhängender Urlaub auf maximal zwei Wochen begrenzt wird. Das verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. Nach § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Arbeitgeber mindestens zwölf zusammenhängende Werktage gewähren.

Eine Aufteilung ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig, und diese Gründe muss der Arbeitgeber konkret darlegen. Welches Werkzeug Arbeitnehmern bleibt, wenn der Arbeitgeber trotzdem nicht nachgibt, zeigt der nächste Abschnitt.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Einstweilige Verfügung zwingt Arbeitgeber zum sofortigen Handeln

Das Instrument der einstweiligen Verfügung ist für viele Arbeitnehmer unbekannt, aber in Urlaubsstreitigkeiten besonders wirkungsvoll. Mit der Rechtskraft des Haupturteils allein ist im Urlaubsrecht wenig geholfen, weil der konkrete Urlaub sonst verstrichen ist, bevor das Urteil vollstreckbar wird.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte ausdrücklich, dass Urlaubsgewährung im Eilverfahren angeordnet werden kann, auch wenn das dabei die Hauptsache des Verfahrens vorwegnimmt.

Mit Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung gilt der Urlaub nach überwiegender Rechtsauffassung als bewilligt, ohne dass der Arbeitnehmer weitere Schritte unternehmen muss. Das Gericht lehnte in diesem Fall ein Ordnungsgeld ab, weil die unanfechtbare Entscheidung die Urlaubsbewilligung selbst enthält. Was das für den praktischen Ablauf bedeutet, zeigt der letzte Abschnitt.

Wer Urlaub gerichtlich erstreiten will, braucht Tempo

Wer seinen Urlaubswunsch konkret angemeldet hat und vom Arbeitgeber abgelehnt wird, sollte frühzeitig Klage erheben, damit ein erstinstanzliches Urteil noch vor dem geplanten Urlaubszeitraum vorliegt.

Signalisiert der Arbeitgeber nach dem Urteil, dass er nicht einlenkt, stellt der Arbeitnehmer die einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht, am besten über einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Den Antrag muss man rechtzeitig vor dem Urlaubsbeginn stellen, weil rückwirkende Urlaubsbewilligungen nicht möglich sind.

Wer dagegen wartet, bis der Arbeitgeber das Urteil von sich aus akzeptiert, riskiert, dass der Urlaubszeitraum verstreicht, ohne dass der Urlaub je gewährt wird. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat mit diesem Beschluss klargemacht, dass Arbeitnehmer nicht auf den guten Willen des Arbeitgebers angewiesen sind.

Sollten Sie den Urlaub einfach nehmen?

Sie sollten aber auch, wenn der Arbeitgeber ein Urteil zu ihren Gunsten ignoriert, den Rechtsweg der einstweiligen Verfügung einschreiten und den Urlaub nicht “einfach so” nehmen.  Damit riskieren Sie eine Kündigung. Auch eine lange Betriebszugehörigkeit schützt nicht automatisch bei nicht nicht genehmigtem Urlaub.

Häufige Fragen zum Urlaub erzwingen per Gericht

Kann ich eine einstweilige Verfügung auch ohne vorheriges Urteil beantragen?

Ja. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat bestätigt, dass eine einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung auch ohne vorheriges Hauptsacheverfahren möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Urlaubswunsch konkret angemeldet wurde und der Arbeitgeber ihn ohne ausreichende Begründung ablehnt. Je näher der Urlaubsbeginn rückt, desto überzeugender ist die Dringlichkeit für das Gericht.

Zählt mein geplanter Urlaub, wenn ich mich kurz vorher krankmelde?

Für Tage, an denen eine Krankmeldung vorliegt, kann kein Urlaub angeordnet werden. Das Landesarbeitsgericht hat für den Tag, an dem die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig gemeldet war, keinen Urlaubsanspruch zugesprochen. Urlaub und Krankheit schließen sich für denselben Zeitraum aus.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die einstweilige Verfügung trotzdem ignoriert?

Mit Zustellung und Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung gilt der Urlaub als bewilligt. Das Gericht hat in diesem Fall kein zusätzliches Ordnungsgeld festgesetzt, weil die Entscheidung selbst bereits vollstreckbar ist. Wer trotz Verfügung zur Arbeit aufgefordert wird, sollte sofort rechtlichen Rat einholen.

Quellen

Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.03.2026, 4 Ta 15/26, Bundesministerium der Justiz, Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 7, Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 23.01.2026, 2 Ca 974/25