Häufige Krankschreibungen: Chef darf AU anzweifeln aber nicht gleich zum Amtsarzt schicken

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Ein Dienstherr darf bei auffälligen Krankmeldungen und vielen Fehltagen zwar Zweifel an privatärztlichen Attesten haben. Das Verwaltungsgericht München entschied aber: Eine Beamtin darf nicht ohne erkennbare Ermessensprüfung verpflichtet werden, ab dem ersten Krankheitstag jedes Mal ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (M 5 E 25.5044)

Beamtin sollte ab dem ersten Krankheitstag zum Amtsarzt

Die Antragstellerin ist Beamtin auf Lebenszeit und arbeitet als Baurätin. Schon seit Ende 2022 musste sie ihre Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag privatärztlich nachweisen.

Im August 2025 ging der Dienstherr einen Schritt weiter. Er ordnete an, dass die Beamtin künftig ab dem ersten Krankheitstag nicht mehr nur ein privatärztliches Attest, sondern ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen müsse.

Viele Krankheitstage und auffälliges Muster

Der Dienstherr verwies auf eine hohe Zahl krankheitsbedingter Fehltage. Bis zum 19. August 2025 waren bereits 74 Krankheitstage angefallen.

Hinzu kam aus Sicht des Dienstherrn ein auffälliges Muster. Die Beamtin beantragte kurzfristig Urlaub, Homeoffice oder Dienstbefreiung wegen akuter Pflegesituationen. Wenn diese Anträge abgelehnt wurden, meldete sie sich anschließend krank.

Dienstherr zweifelte an privatärztlichen Attesten

Die Beamtin legte privatärztliche Nachweise verschiedener Ärzte vor. Der Dienstherr sah darin keine ausreichende Sicherheit mehr.

Er vermutete, die Beamtin könne Krankheitstage nutzen, um abgelehnte Freistellungen faktisch durchzusetzen. Deshalb sollte künftig ein Amtsarzt die Dienstunfähigkeit feststellen.

Beamtin wehrte sich im Eilverfahren

Die Beamtin hielt die Anordnung für rechtswidrig. Sie machte geltend, die Weisung sei nicht ausreichend begründet und nicht nachvollziehbar.

Außerdem rügte sie, dass sie sich in München amtsärztlich untersuchen lassen solle, obwohl sie in Ansbach wohne. Bei Krankheit könne ein mehrstündiger Fahrtweg unzumutbar sein, besonders wenn sie bettlägerig oder reiseunfähig sei.

Gericht stellte Beamtin vorläufig frei

Das Verwaltungsgericht München gab dem Eilantrag statt. Die Beamtin wurde vorläufig von der Pflicht freigestellt, jede Arbeits- oder Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag amtsärztlich nachzuweisen.

Diese Freistellung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Damit durfte der Dienstherr die konkrete Weisung zunächst nicht durchsetzen.

Amtsarztpflicht ist keine bloße Formsache

Das Gericht stellte klar: Eine solche Anordnung greift erheblich in die Rechte der Beamtin ein. Sie zwingt die Betroffene, bei jeder Krankheit sofort eine amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen.

Gerade ab dem ersten Krankheitstag kann das praktisch sehr belastend sein. Wer akut krank ist, muss dann nicht nur den Dienstherrn informieren, sondern zugleich eine amtliche Untersuchung organisieren.

Zweifel an Krankheit können ausreichen

Wichtig ist aber: Das Gericht verneinte nicht, dass der Dienstherr Zweifel haben durfte. Eine hohe Zahl von Krankheitstagen kann bereits Anlass geben, genauer hinzuschauen.

Auch ein Muster von Krankmeldungen nach abgelehnten Urlaubs- oder Freistellungsanträgen kann konkrete Zweifel begründen. Solche Zweifel dürfen aber nicht aus der Luft gegriffen sein, sondern müssen auf tatsächlichen Umständen beruhen.

74 Fehltage waren ein gewichtiges Indiz

Die Beamtin hatte im laufenden Jahr bereits 74 Krankheitstage. Das Gericht wertete diese hohe Zahl als ausreichenden Anlass für Zweifel an der Selbsteinschätzung der Beamtin.

Hinzu kamen die zeitlichen Zusammenhänge zwischen abgelehnten Anträgen und anschließenden Krankmeldungen. Der Dienstherr durfte diese Umstände grundsätzlich berücksichtigen.

Pflegebedarf muss regulär nachgewiesen werden

Die Beamtin berief sich mehrfach auf akute Pflegesituationen. Das Gericht stellte klar: Wenn Beamte Dienstbefreiung wegen Pflegefällen verlangen, müssen sie die dafür erforderlichen Verfahrensschritte einhalten und Nachweise vorlegen.

Warum die Weisung trotzdem rechtswidrig war

Der Fehler lag nicht darin, dass der Dienstherr überhaupt Zweifel hatte. Der Fehler lag in der fehlenden Ermessensausübung.

Die Anordnung, ein amtsärztliches Attest zu verlangen, steht im Ermessen des Dienstherrn. Zusätzlich muss der Dienstherr gesondert entscheiden, ob dieser Nachweis schon ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden darf.

Zwei Entscheidungen, zwei Ermessensprüfungen

Das Verwaltungsgericht betonte: Der Dienstherr muss zwei Fragen eigenständig prüfen. Erstens: Soll überhaupt ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden?

Zweitens: Muss dieses Zeugnis bereits ab dem ersten Krankheitstag vorliegen? Gerade die Verkürzung auf den ersten Tag ist eine zusätzliche Belastung und braucht eine eigene Begründung.

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Begründung fehlte in der Weisung

In der Weisung selbst fehlten Ausführungen dazu, warum genau ein amtsärztlicher Nachweis ab dem ersten Tag erforderlich sein sollte. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergab sich keine ausreichende Ermessensentscheidung.

Das Gericht sah deshalb einen Ermessensfehler. Ein bloßer Verdacht ersetzt keine nachvollziehbare Abwägung.

Privatärztliches Attest verliert nicht automatisch den Wert

Ein privatärztliches Attest ist nicht wertlos, nur weil der Dienstherr misstrauisch wird. Zweifel müssen auf konkreten Umständen beruhen.

Erst wenn solche Umstände vorliegen, darf der Dienstherr weitere Nachweise verlangen. Auch dann muss er das mildeste und rechtlich zulässige Vorgehen prüfen.

Was Arbeitnehmer aus dem Fall lernen können

Das Urteil betrifft unmittelbar Beamte und das bayerische Beamtenrecht. Für Arbeitnehmer ist es aber trotzdem interessant.

Auch im Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitgeber bei auffälligen Krankmeldungen Zweifel am Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben. Dann kommt es ebenfalls auf konkrete Umstände, Verhältnismäßigkeit und saubere Begründung an.

Arbeitgeber darf nicht pauschal Druck machen

Wer häufig krank ist, steht schnell unter Druck. Das Urteil zeigt aber: Behörden und Arbeitgeber dürfen nicht pauschal jede Krankmeldung unter Generalverdacht stellen.

Sie müssen konkret darlegen, worauf ihre Zweifel beruhen. Und sie müssen prüfen, ob die verlangten Nachweise im Einzelfall zumutbar sind.

Pflege, Krankheit und Dienstpflicht sauber trennen

Der Fall zeigt auch, wie wichtig klare Kommunikation ist. Wer wegen akuter Pflege eines Angehörigen frei braucht, sollte nicht auf Krankmeldung ausweichen.

Betroffene sollten Pflegebedarf, ärztliche Bescheinigungen und Freistellungsgründe sauber dokumentieren. Sonst entsteht schnell der Verdacht, dass Krankmeldungen andere Zwecke erfüllen sollen.

So sollten Betroffene reagieren

Wer eine Weisung erhält, ab dem ersten Krankheitstag ein amtsärztliches Attest vorzulegen, sollte die Begründung genau prüfen. Enthält die Weisung keine Abwägung, kann sie angreifbar sein.

Betroffene sollten schriftlich Akteneinsicht oder Begründung verlangen und zugleich Fristen beachten. Bei sofortiger Geltung kann einstweiliger Rechtsschutz nötig sein.

FAQ zur Krankschreibung und Amtsarztpflicht

Darf der Dienstherr ein amtsärztliches Attest verlangen?

Ja, wenn konkrete Zweifel an der Dienstunfähigkeit oder an privatärztlichen Attesten bestehen. Diese Zweifel müssen aber auf tatsächlichen Umständen beruhen.

Reichen viele Krankheitstage als Grund aus?

Viele Krankheitstage können ein Anlass für Zweifel sein. Im entschiedenen Fall wertete das Gericht 74 Krankheitstage im laufenden Jahr als erheblichen Umstand.

Darf der Amtsarzt-Nachweis ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden?

Grundsätzlich kann das möglich sein. Der Dienstherr muss aber gesondert prüfen und begründen, warum gerade der erste Krankheitstag erforderlich ist.

Warum gewann die Beamtin trotzdem?

Weil die konkrete Weisung ermessensfehlerhaft war. Der Dienstherr hatte nicht erkennbar abgewogen, warum ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Tag jeder Dienstunfähigkeit nötig sein sollte.

Was tun bei einer solchen Weisung?

Betroffene sollten die Begründung prüfen, Unterlagen sichern, schriftlich reagieren und bei sofortiger Belastung rechtlichen Eilrechtsschutz prüfen lassen.

Quellenverzeichnis

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 27.11.2025, Aktenzeichen M 5 E 25.5044, zur amtsärztlichen Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag und zur notwendigen Ermessensentscheidung des Dienstherrn.

Bayerisches Beamtengesetz, insbesondere Artikel 95 zum Nachweis der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit.

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung, insbesondere Paragraf 16 Absatz 2 zur Vorlage ärztlicher und amtsärztlicher Zeugnisse.

Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere Paragraf 123 zum einstweiligen Rechtsschutz.