Wer mit einer Behinderung Bürgergeld bezieht, hat möglicherweise Anspruch auf bis zu 197 Euro mehr im Monat – fast 2.365 Euro im Jahr. Doch ein Irrtum kostet viele Betroffene genau dieses Geld: Sie glauben, ihr Schwerbehindertenausweis oder ein GdB von 50 löse den Mehrbedarf automatisch aus.
Das tut er nicht. Und wer am falschen Paragrafen klopft oder die falsche Begründung vorlegt, bekommt eine Ablehnung – die rechtlich korrekt ist, aber vermeidbar gewesen wäre.
Inhaltsverzeichnis
Was § 21 Abs. 4 SGB II tatsächlich voraussetzt – die zwei Bedingungen
Der Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung beträgt 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden sind das derzeit 197,05 Euro monatlich zusätzlich zu den regulären 563 Euro.
Doch der Anspruch aus § 21 Abs. 4 SGB II entsteht nicht durch die Behinderung selbst, sondern durch das Zusammentreffen zweier Voraussetzungen: Es muss eine Behinderung vorliegen, und gleichzeitig muss eine qualifizierte Maßnahme laufen, die behinderungsbedingt notwendig ist.
Welche Maßnahmen lösen den Anspruch aus? Das Gesetz nennt drei Gruppen: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation – Umschulungen, Berufsförderungsmaßnahmen, Arbeitserprobungen, die auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile ausgerichtet sind.
Außerdem sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes, wozu das Bundessozialgericht auch die stufenweise Wiedereingliederung nach einer Erkrankung zählt. Und schließlich Eingliederungshilfen, die behinderungsbedingte Teilhabedefizite ausgleichen sollen.
Entscheidend: Die Maßnahme muss tatsächlich durchgeführt werden, nicht nur bewilligt worden sein. Ein vorliegender Bescheid, der noch nicht in eine laufende Maßnahme umgesetzt wurde, reicht nicht. Der Anspruch entsteht mit dem tatsächlichen Beginn, nicht mit der Unterschrift auf dem Bewilligungsbescheid – das hat das Bundessozialgericht früh und eindeutig festgestellt.
Mehrbedarf bei Behinderung: Welchen Grad der Behinderung Sie wirklich benötigen
Hier liegt der zweite verbreitete Irrtum, dieses Mal in die entgegengesetzte Richtung. Viele Menschen denken, sie bräuchten einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 50, um den Mehrbedarf geltend machen zu können. Das ist falsch.
Die Norm setzt voraus, dass eine Behinderung vorliegt – und das ist nach dem Sozialgesetzbuch bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 der Fall. Ein GdB von 30 oder 40 kann vollkommen ausreichen.
Umgekehrt ist ein GdB von 50 oder 100, kombiniert mit dem Merkzeichen G im Ausweis, für erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende kein eigenständiger Anspruchsgrund. Das Bundessozialgericht hat das 2010 ausdrücklich festgestellt:
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, erwerbsfähigen Menschen einen Mehrbedarf allein wegen der Schwerbehinderteneigenschaft oder des Merkzeichens G zugänglich zu machen. Der 17-Prozent-Zuschlag für das Merkzeichen G gilt im Bürgergeld nur für nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft – nicht für erwerbsfähige Personen.
Was zählt, ist nicht der Grad der Behinderung, sondern die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme. Wer GdB 30 hat und an einer bewilligten beruflichen Rehabilitation teilnimmt, die wegen dieser Behinderung erforderlich ist, hat Anspruch. Wer GdB 70 hat, aber an keiner qualifizierten Maßnahme teilnimmt, hat keinen.
Wann der Mehrbedarf trotz Behinderung und laufender Maßnahme abgelehnt wird
Dass eine Maßnahme läuft und eine Behinderung vorliegt, garantiert den Mehrbedarf noch nicht. Eine aktuelle Entscheidung eines Landessozialgerichts aus dem Juli 2025 macht das deutlich: Eine Frau mit einem GdB von 30 nahm an einer Weiterbildung zur Industriekauffrau teil.
Den Mehrbedarf erhielt sie nicht – das Gericht stellte fest, dass die Maßnahme nicht behinderungsbedingt notwendig war. Sie wäre auch ohne die Behinderung beruflich sinnvoll gewesen und änderte an den konkreten „behinderungsbedingten“ Hemmnissen der Klägerin nichts.
Die Botschaft dahinter: Die Maßnahme muss final auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile ausgerichtet sein. Eine allgemeine Weiterbildung, die jeder Bewerber unabhängig von einer Behinderung absolvieren würde, löst keinen Anspruch aus – selbst dann nicht, wenn zufällig jemand mit einer Behinderung daran teilnimmt.
Ebenfalls klar ausgeschlossen: reine Beratungs- und Vermittlungsgespräche beim Jobcenter, auch wenn sie intensiver geführt werden als bei anderen Beziehenden.
Wer im Rahmen der üblichen Grundsicherungsbetreuung begleitet wird, erhält keine qualifizierte Teilhabeleistung – auch nicht, wenn das Gespräch auf die besonderen Herausforderungen durch die Behinderung eingeht. Die Bundesagentur für Arbeit hält das in ihren Fachlichen Weisungen fest: Es braucht eine regelförmige, besondere Maßnahme. Einzelgespräche genügen nicht.
Ausgeschlossen sind zudem Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen, Kraftfahrzeughilfen und Arbeitsassistenz. Diese werden als gesonderte Leistungen abgerechnet und lösen keinen Mehrbedarf nach diesem Paragrafen aus.
Die Verwechslungsfalle: Maßnahmen-Mehrbedarf gegen atypischen Einzelfall-Mehrbedarf
Hier liegt die folgenreichste Verwechslung im Praxisalltag. Menschen, die wegen ihrer Behinderung besondere laufende Kosten haben – eine Haushaltshilfe, Pflegebedarf außerhalb des Pflegegelds, spezielle Hilfsmittel, die die Krankenkasse nicht übernimmt – glauben manchmal, das falle unter den Behinderungs-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.
Sie beantragen ihn und erhalten eine Ablehnung, die formal korrekt ist: Diese Norm ist an eine laufende Maßnahme gebunden, nicht an behinderungsbedingte Mehrkosten.
Für solche Einzelkosten ohne Maßnahmen-Hintergrund ist ein anderer Absatz zuständig – der Härtefall-Mehrbedarf, der 2010 auf Grundlage eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ins Gesetz eingefügt wurde. Er soll atypische, unabweisbare besondere Bedarfe im Einzelfall abdecken.
Klassische Beispiele: Haushaltspflegekosten für einen Rollstuhlfahrer, der bestimmte Tätigkeiten physisch nicht ausführen kann, oder Arzneimittelkosten bei einer chronischen Erkrankung, die weder Krankenkasse noch andere Träger übernehmen.
Der entscheidende Unterschied: Der Maßnahmen-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II entsteht nahezu automatisch, wenn die Maßnahme läuft und belegt wird.
Der Härtefall-Mehrbedarf muss im Einzelfall konkret begründet und belegt werden – der Bedarf muss erheblich vom Durchschnitt abweichen, darf nicht durch andere Leistungen oder Einsparmöglichkeiten gedeckt sein und muss als wirklich unabweisbar gelten. Kabelgebühren, Vereinsbeiträge oder übliche Fahrtkosten erkennt die Behörde auf dieser Grundlage nicht an.
Wer an einer qualifizierten Maßnahme teilnimmt und zusätzlich behinderungsbedingte Sonderkosten hat, kann theoretisch beide Ansprüche nebeneinander geltend machen – sofern die Voraussetzungen für beide Wege jeweils vorliegen.
Beim Maßnahmen-Mehrbedarf gilt eine Obergrenze: Die Summe mehrerer Mehrbedarfsarten darf den maßgebenden Regelbedarf nicht überschreiten. Für den Härtefall-Einzelfall-Mehrbedarf gilt diese Obergrenze ausdrücklich nicht.
So beantragen und sichern Sie den Mehrbedarf – konkrete Schritte
Thomas R., 44, aus Dortmund, hat seit einem Bandscheibenvorfall einen GdB von 30. Die Agentur für Arbeit hat ihm eine Umschulung zum Fachinformatiker als berufliche Rehabilitationsmaßnahme bewilligt. Sie läuft seit drei Monaten. Im Bürgergeldbescheid taucht ein Mehrbedarf nicht auf.
Auf Nachfrage heißt es, sein Grad der Behinderung sei zu niedrig. Das ist falsch: GdB 30 erfüllt die gesetzliche Schwelle. Die Maßnahme läuft behinderungsbedingt. Thomas hat Anspruch auf 197,05 Euro mehr im Monat — rückwirkend ab Maßnahmenbeginn.
Ein formloser schriftlicher Antrag beim Jobcenter genügt. Er sollte enthalten: den ausdrücklichen Verweis auf § 21 Abs. 4 SGB II, eine Kopie des Feststellungsbescheids zum Grad der Behinderung, den Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers und eine aktuelle Teilnahmebescheinigung des Maßnahmeträgers.
Es muss nicht das Jobcenter selbst die Maßnahme bewilligt haben. Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung oder die Unfallversicherung trägt und bewilligt, ist das Jobcenter die richtige Anlaufstelle für den Mehrbedarf – und die Maßnahme des anderen Trägers löst ihn aus.
Nach Maßnahmenende endet der Mehrbedarf nicht abrupt. Das Gesetz sieht eine angemessene Übergangszeit vor – wer nach Abschluss unmittelbar eine Stelle antritt und sich einarbeitet, hat Argumente dafür, dass der Anspruch in dieser Phase fortbesteht.
Kommt eine Ablehnung, bleibt der Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Maßnahme bei welchem Träger seit wann läuft und warum sie behinderungsbedingt notwendig ist.
Ein Teilhabeplan oder ein Gutachten des Rehabilitationsträgers ist das stärkste Argument. Für weiter zurückliegende Zeiträume existiert die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags, der bis zu vier Jahre in die Vergangenheit zurückreichen kann.
Häufige Fragen zum Mehrbedarf bei Behinderung im Bürgergeld
Muss ich den Mehrbedarf gesondert beantragen oder läuft er automatisch?
Das Jobcenter ist verpflichtet, den Mehrbedarf zu prüfen, wenn es von der laufenden Maßnahme Kenntnis hat. In der Praxis passiert das häufig nicht, weil Maßnahmen anderer Träger dem Jobcenter nicht automatisch gemeldet werden.
Stellen Sie den Antrag schriftlich und reichen Sie die Nachweise aktiv ein – das sichert auch den Beginn des Auszahlungsanspruchs und verhindert Streit über rückwirkende Zeiträume.
Ich habe GdB 70 und das Merkzeichen G, aber keine laufende Maßnahme – was nun?
Als erwerbsfähige Person ohne laufende qualifizierte Maßnahme haben Sie keinen Anspruch auf den 35-Prozent-Mehrbedarf. Wenden Sie sich stattdessen an die Agentur für Arbeit und klären Sie, ob eine Maßnahme zur beruflichen Teilhabe in Frage kommt – denn sobald eine solche Maßnahme beginnt, entsteht der Anspruch.
Haben Sie bereits heute konkrete behinderungsbedingte Mehrkosten, die andere Träger nicht übernehmen und die erheblich über dem Durchschnitt liegen, beantragen Sie parallel dazu den Härtefall-Mehrbedarf – mit konkreter Kostenbeschreibung und Belegen.
Mein Jobcenter sagt, meine Maßnahme sei nicht die richtige Art. Was kann ich tun?
Lassen Sie sich vom Rehabilitationsträger, der die Maßnahme bewilligt hat, eine schriftliche Bestätigung geben, dass es sich um eine behinderungsbedingt notwendige Teilhabeleistung handelt. Liegt ein Teilhabeplan vor, legen Sie ihn dem Jobcenter vor.
Wird trotzdem abgelehnt, legen Sie Widerspruch ein und verweisen Sie konkret auf den behinderungsbedingten Charakter der Maßnahme und die Bewilligungsentscheidung des Trägers. Bei Ablehnung des Widerspruchs können Beratungsstellen von VdK oder SoVD helfen.
Kann ich gleichzeitig den Maßnahmen-Mehrbedarf und behinderungsbedingte Einzelkosten geltend machen?
Ja, wenn die Voraussetzungen beider Wege vorliegen. Der Maßnahmen-Mehrbedarf deckt pauschal 35 Prozent des Regelbedarfs ab.
Haben Sie darüber hinaus konkrete atypische Mehrkosten – eine Haushaltshilfe, spezielle nicht erstattete Arzneimittel), können Sie diese zusätzlich als atypischen Einzelfall-Mehrbedarf beantragen. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 21 SGB II Mehrbedarfe, gesetze-im-internet.de
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 21 SGB II, Stand 25.11.2024
Bundessozialgericht: Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS 29/09 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 59/09 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 12.11.2015, B 14 AS 34/14 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 05.07.2017, B 14 AS 27/16 R
Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09
Landessozialgericht Hessen: Urteil vom 07.07.2025, L 9 AS 74/23
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: L 2 AS 25/10




