Welchen Grad der Behinderung GdB braucht man für den Parkausweis?

Lesedauer 4 Minuten

Wer in Deutschland einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung beantragen will, stößt schnell auf eine verbreitete Annahme: Viele mit einer Schwerbehinderung glauben, es komme nur auf einen bestimmten Grad der Behinderung an. Tatsächlich ist die Sache genauer geregelt. Entscheidend ist nicht allein der Gesamt-GdB, sondern vor allem, welche Merkzeichen oder besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen im Schwerbehindertenausweis beziehungsweise in den Feststellungen der Behörde vorliegen.

Der GdB allein reicht in der Regel nicht aus

Auf die Frage, welchen Grad der Behinderung man für einen Parkausweis braucht, gibt es deshalb keine einzige Zahl als allgemeingültige Antwort. Für den blauen EU-Parkausweis, der auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt, kommt es vor allem auf die Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit an. Teilweise können auch Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen berechtigt sein.

Wann der blaue Parkausweis möglich ist

Der blaue Parkausweis ist die weitreichendere Variante. Wer ihn erhält, darf ausgeschilderte Behindertenparkplätze nutzen, muss den Ausweis aber sichtbar im Fahrzeug auslegen. Der allgemeine Schwerbehindertenausweis allein genügt dafür ausdrücklich nicht.

Sozialrechtlich läuft die Ausstellung über die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. In der Praxis prüfen die Behörden dabei nicht nur den Ausweis, sondern auch die dazugehörigen Bescheide oder Nachweise des Versorgungsamts. Deshalb ist für Betroffene oft nicht der Gesamt-GdB die entscheidende Frage, sondern ob das passende Merkzeichen festgestellt wurde.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Parkausweis Voraussetzungen und Wirkung
Blauer EU-Parkausweis In der Regel bei Merkzeichen „aG“ oder „Bl“, außerdem in bestimmten Fällen bei Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen; berechtigt auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.
Orangefarbener Parkausweis Für bestimmte Fallgruppen mit genau festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen und teils konkreten GdB-Werten, etwa G und B plus besondere Funktionsbeeinträchtigungen, Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ab GdB 60 oder künstlicher Darmausgang mit Harnableitung ab GdB 70; kein Recht auf Behindertenparkplätze.

Wann ein orangefarbener Parkausweis in Betracht kommt

Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis. Er bringt verschiedene Parkerleichterungen, etwa beim Parken an Parkuhren, in bestimmten Haltverbotsbereichen oder auf Bewohnerparkplätzen unter den jeweils geltenden Bedingungen. Er berechtigt aber nicht zum Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen.

Für diesen orangenen Ausweis spielen bestimmte GdB-Werte tatsächlich eine größere Rolle. Nach den derzeit veröffentlichten Voraussetzungen kommt er unter anderem für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ in Betracht, wenn ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule vorliegt und zusätzlich ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane festgestellt ist.

Ebenfalls genannt werden Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60 sowie ein künstlicher Darmausgang zusammen mit künstlicher Harnableitung bei einem GdB von wenigstens 70.

Warum die Unterscheidung im Alltag so wichtig ist

Gerade im Alltag führt die Unterscheidung oft zu Missverständnissen. Ein Mensch kann einen hohen Gesamt-GdB haben und trotzdem keinen blauen Parkausweis erhalten, wenn die erforderlichen Merkzeichen fehlen.

Umgekehrt kann das passende Merkzeichen den Ausschlag geben, auch wenn die öffentliche Diskussion häufig nur auf die GdB-Zahl schaut.

Das ist auch deshalb wichtig, weil die Behörden mit unterschiedlichen Nachweisen arbeiten. Für den blauen Ausweis werden je nach Fall insbesondere der Schwerbehindertenausweis mit „aG“ oder „Bl“ oder eine besondere Bescheinigung verlangt. Für den orangenen Ausweis ist häufig eine Bescheinigung des Versorgungsamts nötig, aus der die jeweilige Fallgruppe hervorgeht.

Was Betroffene vor dem Antrag prüfen sollten

Wer einen Parkausweis beantragen möchte, sollte daher zuerst den eigenen Schwerbehindertenausweis und den Feststellungsbescheid prüfen. Dort zeigt sich, ob nur ein bestimmter GdB anerkannt wurde oder ob zusätzlich die für den Parkausweis wichtigen Merkzeichen beziehungsweise medizinischen Zuordnungen vorliegen.

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Der Antrag selbst wird in der Regel bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt und ist nach den veröffentlichten Angaben vieler Behörden meist gebührenfrei.

Auch die Geltungsdauer ist begrenzt. Mehrere Behörden weisen darauf hin, dass die Genehmigung meist nur befristet erteilt wird, häufig für höchstens fünf Jahre. Danach ist in der Regel ein neuer Antrag oder eine Verlängerung erforderlich.

Fazit

Wer fragt, welchen Grad der Behinderung man für einen Parkausweis braucht, bekommt nur dann eine richtige Antwort, wenn zugleich nach der Art des Ausweises gefragt wird.

Für den blauen Parkausweis ist nicht ein bestimmter Gesamt-GdB die Hauptfrage, sondern das Vorliegen von Merkzeichen wie „aG“ oder „Bl“ beziehungsweise einer gleichgestellten schweren Beeinträchtigung. Für den orangenen Parkausweis sind dagegen bestimmte, klar umrissene Fallgruppen mit festgelegten GdB-Schwellen relevant.

Beispiel aus der Praxis

Eine Frau hat einen Gesamt-GdB von 80 und geht davon aus, dass sie damit automatisch auf einem Behindertenparkplatz parken darf. Im Bescheid stehen jedoch nicht die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“, sondern lediglich andere anerkannte Einschränkungen. In diesem Fall reicht der hohe GdB allein nicht für den blauen EU-Parkausweis aus, sodass sie einen Antrag nur dann mit Aussicht auf Erfolg stellen kann, wenn die rechtlich geforderten Merkzeichen oder eine entsprechende Gleichstellung vorliegen.

Fragen und Antworten

1. Reicht ein hoher Grad der Behinderung allein für einen Parkausweis aus?
Nein, ein hoher Grad der Behinderung allein reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend ist meist, ob bestimmte Merkzeichen oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.

2. Wer kann einen blauen EU-Parkausweis bekommen?
Den blauen EU-Parkausweis erhalten in der Regel Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit. In bestimmten Fällen kommen auch andere sehr schwere körperliche Beeinträchtigungen infrage.

3. Wozu berechtigt der orangefarbene Parkausweis?
Der orangefarbene Parkausweis erlaubt verschiedene Parkerleichterungen im Alltag. Er berechtigt jedoch nicht dazu, auf speziell ausgeschilderten Behindertenparkplätzen zu parken.

4. Welche Bedeutung haben die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?
Die Merkzeichen sind oft wichtiger als der Gesamt-GdB. Sie zeigen, welche konkreten Beeinträchtigungen anerkannt wurden und ob damit ein Anspruch auf einen bestimmten Parkausweis bestehen kann.

5. Wo beantragt man einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung?
Der Antrag wird meist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Bürgeramt gestellt. Dabei müssen in der Regel der Schwerbehindertenausweis und weitere Nachweise vorgelegt werden.

Quellen

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Parkerleichterungen.
ADAC: Behindertenparkplatz – Erleichterungen für Menschen mit Behinderung, Stand 24. Februar 2025.